ich bin Sozialpädagogin (seit 12.2003) und Psychologin (seit 02.2009) und befinde mich seit 04.2009 in Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten (PP).
Ich unterschreite die Mindestausbildungsdauer laut § 5 PsychThG von „3 Jahren Vollzeit oder 5 Jahren Teilzeit" um 6 Monate. Ich habe eine Zusatzausbildung während des Studiums über 18 Monate absolviert und mit dem Psych.-Diplom zertifiziert bekommen, die dieses Defizit ausgleicht (1/5tel der Ausbildungszeit).
Ich habe alle Ausbildungsinhalte (§2-§5 PsychThG-APrV) absolviert und auch die formalen Kriterien der Anmeldung zur Approbationsprüfung erfüllt und von der Regierung Unterfranken am 27.06.11 schriftlich bestätigt bekommen.
Heute wurde schriftlich von der Regierung mein Antrag auf Zulassung zur Prüfung (am 25.08.11) abgelehnt, weil:
1.) ich die Ausbildung in Vollzeit absolviert hätte und mein Ausbildungsinstitut die Anerkennung für lediglich die Teilzeitausbildung hat
2.) Sämtlich erworbene Ausbildungsinhalte erst ab dem Diplom Psychologie gerechnet werden könnten
3.) Unterschreitung der Mindestausbildungsdauer von 3 Jahren
Ich bereite mich seit 6 Mon. auf die Prüfung vor verbunden mit Urlaubstagen zum Lernen. Zudem habe ich ab 01/2012 eine Promotionsstelle bei der Klinik, bei der ich seit Juli 2010 halbtags arbeite.
Frage: Soll ich Widerspruch einlegen (ggf. mit einer einstweiligen Verfügung, um die Prüfung nächste Woche schreiben zu können) und wenn ja, mit welcher rechtlichen Grundlage?
Antwort geschrieben am 17.08.2011 22:28:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
Baurecht, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 90
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
"Soll ich Widerspruch einlegen (ggf. mit einer einstweiligen Verfügung, um die Prüfung nächste Woche schreiben zu können) und wenn ja, mit welcher rechtlichen Grundlage?"
Folgende Gründe stehen gegen Ihr Ansinnen mittels einstweiligen Rechtsschutzes eine Zulassung zur Prüfung zu erstreiten.
Sie können nur gewinnen, wenn Sie auch in der Hauptsache (nach Jahren) gewinnen.
Der Ablauf:
Mittels Ihres Anwaltes wird Widerspruch eingelegt. Gleichzeitig wird beim zuständigen Verwaltungsgericht u.a. eine einstweilige Anordnung auf Zulassung zur Prüfung nach § 123 VwGO beantragt. Unabhängig von der Entscheidung erfolgt später (Jahre) die Entscheidung in der Hauptsache.
RISIKO:
"Das Feststellungsinteresse ist nicht dadurch entfallen, daß der Kl. seine Zulassung zu der Prüfung ... bereits mit der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO erstritten hat. Denn dadurch hat er lediglich eine für ihn unsichere Rechtsposition erlangt. Er ist zur Prüfung ... nur vorläufig zugelassen worden. Dasselbe gilt für die Zulassung zu den weiteren Prüfungsterminen. Sie ist allein mit Rücksicht auf den einmal gewährten vorläufigen Rechtsschutz erfolgt. Für die Wahrung der Rechte des Kl. ist daher weiterhin die Klärung der Frage erforderlich, ob der Bekl. zu Recht die Zulassung zur Prüfung versagt hat, weil die Zulassung zur Prüfung nur unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung ergeht. Verliert der Kl. im Hauptsacheverfahren, entfällt die vorläufig eingeräumte Rechtsposition rückwirkend." (BVerwG, Urteil vom 15-12-1993 - 6 C 20/92 in NJW 1994, 1601)
Folgen:
Sollten Sie im Hauptsacheverfahren verlieren, verlieren Sie nicht nur die Zulassung zur Prüfung (rückwirkend), sondern auch alle darauf beruhenden Leitungen/Rechte! D.h. z.B. die Approbation nach § 2 Abs. 1 Nr.2 PsychThG und das alles nach Jahren. Möglicherweise ist zudem Ihre Promotion und der daraus avisierte Doktortitel gefährdet, sollte diese Prüfung Voraussetzung sein.
Dieses Risiko kann Ihnen auch der Rechtsanwalt nicht zu 100% ausschließen.
Sie müssten nun entscheiden, ob Sie einen auf Hochschulrecht zugelassenen Fachanwalt vor Ort beauftragen und mit dem Risiko der rückwirkenden Entziehung der Prüfungszulassung (im Falle des Bestehens der Prüfung) leben können.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
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