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Ausschluss der Bau - Gewährleistungsrechte im Kaufvertrag


| 21.02.2012 13:48 |
Preis: ***,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle


| in unter 2 Stunden

1.Ist es gesetzlich zulässig , dass ein Bauträger im Kaufvertrag einer Eigentumswohnung bei " Nacherfüllung" nach Ablauf der gesetzten Frist, ausschließt:
- den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz
der Aufwendungen
- die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz.

2. Der Bauträger hat keine "Abklärung" auf seine Kosten gemacht. Ich habe alle Abklärungen( TV-Kamerabefahrung der Abflussrohre usw.)selbst bezahlt.
Muss er nicht nach § 635 die Kosten tragen? Muss er eigentlich auch die vielseitigen Verstopfungsbeseitigungskosten tragen ?
Er zieht die Zeit.Die Gewährleistung endet demnächst.

Nach technischen u. physikal. Regeln ist ein Mangel-Lokalisationsort eindeutig auszumachen,dieser wird durch den Befund in der TV-Untersuchung bestätigt: im Fallrohr des Gemeinschaftseigentums :Bauschutt-Ablagerungen , die zur Verstopfung führen . Nichts in meinem Sondereigentum !
Der Bauträger schlägt aber jetzt , nach meinem Druck,eine Bauteileröffnung an einem vollkommen unsinnigen Ort vor ( in meinem Sondereigentum), an dem man definitiv keinen Mangel gefunden hat!( nach TV-Untersuchung u . nach Logik der technischen u. wissenschaftl. Regeln).
Mit dem Zusatz: dass ,wenn man keinen Baumangel findet, ich die Kosten der Baueröffnung zu zahlen habe.
Der Bauträger kennt die deutlichen TV-Aufnahmen : Ablagerungen im Fallrohr u. in den Grundleitungen!
Muss ich solch einer " unsinnigen Baueröffung) zustimmen ?
Hat nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft sich jetzt eigentlich weiter zu kümmern, da die Ablagerungen im GET liegen ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Kaufvertrag
21.02.2012 | 14:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
931 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,



Ihre Empörung und Unverständnis ist gut nachzuvollziehen und rate Ihnen dringend, auch die Verwaltung einzuschalten:


Zwar ist es durchaus legitim, die Gewährleistungsrechte entsprechend Ihrer Sachverhaltsschilderung abzuändern, da insoweit Vertragsfreiheit herrscht und keine gesetzlichen Verbote mit dieser Änderung überschritten sein dürften ("sein dürften" , da der gesamte Vertrag insoweit zu prüfen wäre und nicht nur die von Ihnen zitierten Vertragspassagen).


Allerdings kommt der Bauträger in diesem Fall damit nicht aus der Haftung.
Voraussetzung ist allerdings, dass Sie ihm eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung nachweisbar gesetzt haben und diese Frist auch verstrichen ist; dieses lässt sich der derzeitigen Sachverhaltsdarstellung so nicht entnehmen.

Sollte dieses noch nicht geschehen sein, sollte der Mangel so genau wie möglich beschrieben und dem Bauträger eine Frist von 14 Tagen zur Mangelbeseitigung gesetzt werden; zu Beweiszwecken sollte dieses schriftlich erfolgen. Nach Fristablauf beauftragen Sie bitte einen Rechtsanwalt - zwar sind Sie insoweit vorleistungspflichtig, hätten aber unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verzuges einen Erstattungsanspruch.


Dieses gilt auch für die bisher entstandenen Untersuchungskosten. Zwar sind Sie als Anspruchstellerin darlegungs- und auch beweispflichtig, hätten aber einen Erstattungsanspruch der aufgewendeten Kosten.



Der Bauwerksöffnung sind Sie dem Grunde nach zustimmungspflichtig, da der Bauträger Gelegenheit gegeben werden muss, den Mangel zu beseitigen. ABER:
Verpflichtet sind Sie natürlich nur zu notwendigen und sachlich gebotenen Öffnungen - und genau daran fehlt es hier nach Ihrer Schilderung, wenn der Verstopfungsgrund nicht bei Ihnen, sondern Meter weiter im Sondereigentum zu liegen scheint. Darauf sollten Sie nochmals unter Vorlage von Belegen (schriftliche Auskunft der Untersuchungsfirma) deutlich hinweisen und könnten dann die Öffnung an der vom Bauträger geplanten Stelle sanktionslos verweigern.


Entscheidend ist aber, dass offenbar das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, so dass es Aufgabe der Eigentümergemeinschaft wäre, sich ausschließlich darum zu kümmern. Daher sollten Sie unbedingt den Verwalter informieren, damit dieser dann im Rahmen seiner ordnungsgemäß zu führenden Verwalteraufgaben diese Ansprüche gegen den Bauträger durchsetzen kann.
Macht der Verwalter dieses nicht, macht auch er sich schadensersatzpflichtig, wobei Sie aber gleichwohl - sie oben - zugleich auch diese Fristen gegenüber dem Bauträger selbst setzen sollten.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Nachfrage vom Fragesteller 21.02.2012 | 16:39

Sehr geehrter Herr Bohle,

vielen Dank für Ihre Auskunft:

"Verpflichtet sind Sie natürlich nur zu notwendigen und sachlich gebotenen Öffnungen - und genau daran fehlt es hier nach Ihrer Schilderung, wenn der Verstopfungsgrund nicht bei Ihnen, sondern Meter weiter im Sondereigentum zu liegen scheint."

Sie meinten sicherlich
" Gemeinschaftseigentum",da bei mir ja nichts gefunden wurde.
Hat der Bauträger auch die Verstopfungsbehbungskosten zu zahlen?
Mit freundlichem Gruß
SVHl

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.02.2012 | 16:44

Sehr geehrte Ratsuchende,

sorry, ein Fehler meinerseits.

Gemeint ist selbstverständlich das Gemeinschaftseigentum.

Der Bauträger wird dann die Behebungskosten zu tragen haben, da er, bzw. seine Subunternehmer mit ihrem Handeln diese Verstopfung verursacht haben.


Damit Ihnen die kostenlose Nachfragefunktion erhalten bleibt, können Sie mir im Rahmen der Nachfragefunktion auch gerne - ohne weitere Kosten - direkt anmailen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

Bewertung des Fragestellers 2012-02-22 | 17:22


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