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Frage geschrieben am 04.04.2011 22:22:43

Ausschluss aus der Schule!

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1018
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema Ausschluss.
Hallo, mein bruder wurde zum 31.03.11 von der berufsschule ausgeschlossen, auf der grundlage des schulgesetzes für den freistaat sachsen §39, absatz 2. er ist volljährig und befand sich im 3. und letzten ausbildungsjahr zum altenpfleger. Begründung der ordnungsmaßnahme ist, "vollzogene urkundenfälschung auf der anwesenheitsliste 3. ausbildungsjahr für den zeitraum 21.02.2011 bis 24.02.2011". er befand sich im letzten schulblock vor den prüfungen (28.03.11 - 21.04.11). was hat er für möglichkeiten? ... ggf. kann er doch auf der gleichen schule seine prüfung machen?

schon mal vielen und herzlichen dank für die mühe! :)


Antwort geschrieben am 04.04.2011 22:42:41
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal besteht die Möglichkeit, den Ausschlussgrund anzugreifen.
Waren strafrechtliche Ermittlungen angestellt worden? Gab es ggf. ein Urteil bereits gegen ihn?

Wenn nein, sollte Akteneinsicht beantragt werden und zeitgleich mit einem Widerspruch gegen den Ausschlussbescheid (Achtung Frist: 1 Monat nach Zustellung).

Mit der Akteneinsicht wird dann geprüft, ob der Sachverhalt tatsächlich den Ausschlussgrund rechtfertigt.

Ggf. kann dann die Prüfung auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von Ihrem Bruder noch abgelegt werden, um schnell die "Wiederzulassung" zu erreichen.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.04.2011 22:55:57

hallo, also strafrechtliche ermittlungen oder gar ein urteil gab es nicht. diese stunden da auf der anwesenheitsliste war voraussetzung für die prüfungszulassung.
was kann er denn jetzt konkret machen?

danke für die schnelle bearbeitung!

MFG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.04.2011 23:26:08

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Bruder muss jetzt zunächst Widerspruch gegen den Ausschlussbescheid erheben.

Parallel sollte Akteneinsicht beantragt werden und gleichzeitig noch ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt werden, da der Ausschluss nur als allerletztes Mittel gelten darf und dies auch gerade im Hinblick auf seinen Stand im Abschlussjahr unverhältnismäßig sein dürfte.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie eine rechtliche Vertretung wünschen, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
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