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Frage geschrieben am 31.03.2011 14:33:05

Ausschluß Maklerprovision bei Immobilienerwerb

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 837
Sehr geehrte Damen und Herren,

in einer Immobilienbörse im Internet sind wir auf ein Angebot zum Verkauf eines Einfamilienhauses gestoßen, welches unser Interesse weckte.Der zuständige Makler sandte uns per E-Mail ein Exposé zu diesem Objekt zu.

Bei Betrachtung dieses Exposé stellten wir fest, dass es sich bei der angebotenen Immobilie um ein Objekt handelt, dass im letzten Jahr bereits durch den Eigentümer, ohne Mitwirkung eines Maklers, in einem Amtsblatt angeboten wurde. Wir nahmen im vergangenen Jahr Kontakt zum Eigentümer auf, erhielten bereits Informationen zum Objekt, und besichtigten dieses von außen.

Wir möchten nun erneut mit dem Eigentümer, ohne Mitwirkung des Maklers, in Kontakt treten und im Fall eines weitergehenden Interesses die Immobilie erwerben.

Dem Exposé waren die AGB beigefügt in denen es heißt:
„… Es handelt sich bei allen Objekten zunächst grundsätzlich um für den Mieter oder Käufer provisionspflichtige Angebote,….Ist Ihnen das Objekt bereits bekannt, teilen Sie uns innerhalb von 4 Tagen nach Exposéerhalt (abweichen von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen)mit, seit wann und von wem sie es kennen, sonst gilt das Objekt als von uns provisionspflichtig nachgewiesen."

Desweiteren :
„ § 6, Der Auftraggeber kann sich nur dann darauf berufen, ein angebotenes Objekt bereits gekannt zu haben, wenn er dem Makler dies innerhalb von 4 Tagen nach Zugang des Angebotes schriftlich mitteilt und dem Makler gleichzeitig bekannt gibt, woher er die Kenntnis des Objektes erlangt hat, andernfalls gilt der Nachweis des Objektes als von uns erfolgt….Eine Innenbesichtigung darf nur im Einvernehmen mit der xxx-xxx GbR (Maklerfirma) und der Anbieterseite vorgenommen werden. „


Wir bitten Sie auf unsere Anfrage hin folgende Antworten zu erteilen:

1. Genügt der nachfolgende Text allen Ansprüchen an die Form und den Inhalt, um den Makler von einer Leistungserbringung auszuschließen und uns von einer Provisionszahlung im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Immobilie zu befreien ?

2. Ist die Schriftform hier zwingend notwendig, oder ist auch der Versand des Dokumentes per E-Mail rechtswirksam?


Beispieltext:

Sehr geehrter Herr xxxx,
wir bedanken uns für die Zusendung des Exposés zu dem Objekt xxxxxxx .
Wir möchten Sie darüber in Kenntnis setzen, das uns das von Ihnen angebotene Objekt bereits aus der Anzeige im Amtsblatt xxxxx (Ausgabe xx, vom xx.xx.xx) bekannt ist und ein Kontakt zum Eigentümer der Immobilie durch uns, nach Erscheinen der Anzeige, aufgenommen wurde.

Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxxxx






Für die Beantwortung unserer Anfrage bedanken wir uns im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
Familie E.


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Der von Ihnen vorgeschlagene Text sollte ausreichen, um gegenüber dem Makler die Vorkenntnis über das Objekt klarzustellen.

Natürlich reicht grundsätzlich auch eine e-mail, aber ich raten Ihnen trotzdem dringend zu einem Brief per Einschreiben/Rückschein.

Viele Immobilienmakler versuchen einen Provisionsanspruch auch mit rechtlichen Mitteln durchzusetzen, und eine e-mail hat praktisch keinen Beweiswert.

Um hier Auseinandersetzungen um den in der Regel nicht unbeachtlichen Provisionsanspruch von vorne herein auszuschließen, sollten Sie daher die Mitteilung nachweisbar innerhalb der Frist an das Maklerbüro senden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben
und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de





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