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Meine Eltern sind als "Universalerben" bei einer Cousine (ohne Abkömmlinge) eingesetzt (Testament von Notar existiert); ein Teil des Vermögens (Wertpapierdepot) ist jedoch im Zuge von im Testament dokumentierten Vermächtnissen auf 4 Familienstämme aufgeteilt; einer der Familienstämme sind meine Eltern, ich sowie zwei meiner Kinder.
Können meine Eltern
a) die Universalerbschaft ausschlagen (das Erbe würde dann mir als einzigem Abkömmmling zufallen) und gleichzeitig das o.g. Vermächtnis annehmen
b) das Vermächtnis auf den Anteil X des Wertes des Wertpapierdepots ausschlagen (zugunsten meiner Person), aber gleichzeitig das "Universalerbe" annehmen?
Antwort geschrieben am 26.04.2011 17:17:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 523
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Bedachte ist nach § 2176 BGB berechtigt, den Vermächtnisanspruch auszuschlagen. Diese Erklärung ist gegenüber dem Beschwerten abzugeben.
a) die Universalerbschaft ausschlagen (das Erbe würde dann mir als einzigem Abkömmmling zufallen) und gleichzeitig das o.g. Vermächtnis annehmen
Ja, in der Tat kann der betroffene Erbe das Erbe ausschlagen und das Vermächtnis annehmen.
b) das Vermächtnis auf den Anteil X des Wertes des Wertpapierdepots ausschlagen (zugunsten meiner Person), aber gleichzeitig das "Universalerbe" annehmen?
Es gibt nur die Variante, dass der Bedachte ein Vorausvermächtnis erhält, welches er ausschlagen und dann das Erbe annehmen kann.
Das Vorausvermächtnis erhält der bedachte Erbe vorab. Dieses belastet den Nachlass insgesamt, trifft also alle Erben.
Dieses Vorausvermächtnis und das Erbe an sich sind unabhängig voneinander. Daher kann auch das Vermächtnis ausgeschlagen und das Erbe angenommen werden.
Allerdings entsteht durch Ausschlagen des Vermächtnisses ein Pflichtteilsanspruch des Bedachten.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.04.2011 18:00:22
Somit ist mir klar, daß man Vermächtnis und Universalerbschaft grundsätzlich getrennt betrachten kann. Nur Ihr letzter Satz verursacht eine Nachfrage: ausgeschlagen würde das Vermächtnis durch meine Eltern; mein Vater ist der Cousin der potentielle Erblasserin - entsteht dort wirklich ein Pflichtteilsanspruch (die Erblasserin hatte keine direkten Abkömmlinge; alle im Testament namentlich mit Vermächtnissen Bedachte sind weitläufige Verwandte bzw. Bekannte)?
Ansonsten vielen Dank für die kompetente Beantwortung!
Somit ist mir klar, daß man Vermächtnis und Universalerbschaft grundsätzlich getrennt betrachten kann. Nur Ihr letzter Satz verursacht eine Nachfrage: ausgeschlagen würde das Vermächtnis durch meine Eltern; mein Vater ist der Cousin der potentielle Erblasserin - entsteht dort wirklich ein Pflichtteilsanspruch (die Erblasserin hatte keine direkten Abkömmlinge; alle im Testament namentlich mit Vermächtnissen Bedachte sind weitläufige Verwandte bzw. Bekannte)?
Ansonsten vielen Dank für die kompetente Beantwortung!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.04.2011 18:03:02
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Satz war nur allgemein geltend.
Wo kein Pflichtteilsanspruch entstehen kann, kann auch in einem solchen Fall natürlich kein Pflichtteilsanspruch entstehen.
In dieser Konstellation kommt ein Pflichtteilsanspruch aber nicht in Betracht.
Bitte verzeihen Sie, wenn ich mich dazu eingangs undeutlich ausgdrückt habe.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Satz war nur allgemein geltend.
Wo kein Pflichtteilsanspruch entstehen kann, kann auch in einem solchen Fall natürlich kein Pflichtteilsanspruch entstehen.
In dieser Konstellation kommt ein Pflichtteilsanspruch aber nicht in Betracht.
Bitte verzeihen Sie, wenn ich mich dazu eingangs undeutlich ausgdrückt habe.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
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