07.03.2010 | 16:40
Antwort
von
Rechtsanwalt Marco Liebmann
341 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Anstelle einer Anzeige des Gläubigers halte ich entsprechende Vollstreckungsabwehrmaßnahmen für effizienter, da so die Aufhebung der Kontopfändung direkt erfolgen kann und nicht vom Zutun des Gläubigers abhängt.
Zu empfehlen ist hier ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung nach §§
767,
769 ZPO, wenn Sie die vollständige Zahlung und somit Erfüllung der Forderung des Gläubigers nachweisen können.
Ich gehe davon aus, dass ein solcher Zahlungsnachweis erbracht werden kann.
Sie müssen den Einwand erheben, dass die Forderung des Gläubigers vollständig durch Zahlung erfüllt und somit erloschen ist. Die Dringlichkeit begründet sich aus der Gefährdung der 18 sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze.
Die Zwangsvollstreckung ist nach
§ 775 ZPO einzustellen oder zu beschränken:
1.wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
In der Regel wird daher ein Zahlungsnachweis einer Bank oder Sparkasse ausreichen, wenn dieser der Bank, bei dem sich das gepfändete Konto befindet, vorgelegt wird (siehe oben Nr. 5).
Es genügt jede Bescheinigung einer Bank oder Sparkasse, und zwar ohne Beschränkung auf öffentliche Sparkassen und Banken.
Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist. Solche Bescheinigungen können sein eine Einzahlungsbestätigung oder ein Überweisungsauftrag verbunden mit einer Bescheinigung über seine Ausführung.
Nicht ausreichend sind unbestätigte Überweisungsdurchschläge oder Kontoauszüge. Der Vermerk „angenommen“ auf einem Überweisungsauftrag ist eine bloße Eingangsbestätigung und insofern nicht ausreichend.
Lassen Sie sich die Zahlung durch Ihre Bank, die den Überweisungsauftrag ausgeführt hat bestätigen und legen Sie diesen Nachweis dem Vollstreckungsgericht vor, mit dem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Sodann hebt die Bank die Pfändung auf.
Ich gehe davon aus, dass Ihnen in diesem Fall auf Grund meiner Darlegungen Ihre Rechtsanwältin weiter behilflich sein wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt