am Montag dem 17.01.11 habe ich eine Gerichtsverhandlung zu der ich als Zeuge geladen wurde. Diese Handelt um Verstoß gegen das BtmG.
Bei meiner Verhandlung die schon knappe 2 Monate her ist habe ich eine Bewährungsstrafe erhalten. Diese Verhandlung beinhielt auch den Verstoß gegen das BtmG. Wo ich ein Vollständiges Geständnis gemacht habe und aufgrund dieses Bestandes wird auch die Gerichtsverhandlung am 17.01.11 zugelassen.
Nun zu meiner Frage: Ist es möglich das ich meine Aussage bei der Gerichtsverhandlung verweigern darf, da ich mich ja selbst belasten würde, dennoch habe ich in meiner gerichtsverhandlung alles über den Tathergang berichtet?
Antwort geschrieben am 15.01.2011 21:59:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO steht Ihnen auch dann zu, wenn die Gefahr besteht, wegen weiterer Straftaten, die nicht vom Strafklageverbrauch umfaßt sind, angeklagt zu werden.
2.
Das hat das Bundesverfassungsgericht in BVerfG NJW 2002, 1411 f. entschieden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.01.2011 22:07:28
Bedeutet dies Für mich das ich die Aussage verweigern darf, obwohl ich in meiner Verhandlung alles zugegeben habe auch den handeln mit dem Angeklagten von 17.01.11?
Bedeutet dies Für mich das ich die Aussage verweigern darf, obwohl ich in meiner Verhandlung alles zugegeben habe auch den handeln mit dem Angeklagten von 17.01.11?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.01.2011 11:57:55
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Meiner Auffassung nach werden Sie nicht in rechtlicher Hinsicht beurteilen können, ob Sie tatsächlich Alles gesagt haben und ob Sie deswegen verurteilt worden sind. So ist es durchaus denkbar, daß eine für Sie unbedeutende Nebensächlichkeit, der Sie seinerzeit keine Bedeutung beigemessen hatten, nicht zur Sprache gekommen ist und deshalb auch nicht Grundlage des Strafausspruchs war. Wegen einer solchen "Nebensächlichkeit" wäre folglich auch heute noch eine Strafe möglich.
Wenn man dem Zeugen aber ein Aussageverweigerungsrecht zubilligt, sofern er Gefahr läuft, sich selbst zu belasten, muß man das auch auf den Fall erstrecken, daß der Zeuge bereits wegen Straftaten verurteilt worden ist, zu denen er nun als Zeuge aussagen soll. Andernfalls würde man von dem Zeugen verlangen, daß er alle Gesichtspunkte rechtlich würdigen müßte, wozu der Zeuge fachlich aber nicht in der Lage ist.
Sie sollten sich deshalb auf Ihr Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Meiner Auffassung nach werden Sie nicht in rechtlicher Hinsicht beurteilen können, ob Sie tatsächlich Alles gesagt haben und ob Sie deswegen verurteilt worden sind. So ist es durchaus denkbar, daß eine für Sie unbedeutende Nebensächlichkeit, der Sie seinerzeit keine Bedeutung beigemessen hatten, nicht zur Sprache gekommen ist und deshalb auch nicht Grundlage des Strafausspruchs war. Wegen einer solchen "Nebensächlichkeit" wäre folglich auch heute noch eine Strafe möglich.
Wenn man dem Zeugen aber ein Aussageverweigerungsrecht zubilligt, sofern er Gefahr läuft, sich selbst zu belasten, muß man das auch auf den Fall erstrecken, daß der Zeuge bereits wegen Straftaten verurteilt worden ist, zu denen er nun als Zeuge aussagen soll. Andernfalls würde man von dem Zeugen verlangen, daß er alle Gesichtspunkte rechtlich würdigen müßte, wozu der Zeuge fachlich aber nicht in der Lage ist.
Sie sollten sich deshalb auf Ihr Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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