Frage geschrieben am 14.04.2008 03:49:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Aussage des BMJ zur Störung des öff. Friedens
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2747Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Zum Thema § 130 StGB gibt es auf der Webseite des BMJ folgende Aussage "...as geschützte Rechtsgut ist der öffentliche Friede. Darunter versteht man einen objektiven Zustand allgemeiner Rechtssicherheit sowie das subjektive Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben. Gestört ist der Friede dann, wenn eine allgemeine Beunruhigung der Bevölkerung innerhalb Deutschlands, mindestens aber unter einer nicht unbeträchtlichen Personenzahl eintritt."
Es heisst im letzten Satz also "nicht unbeträchtlichen Personenzahl".
http://www.bmj.bund.de/enid/0,44611c6d6f6e7468092d093132093a0979656172092d0932303035093a09706d635f6964092d0931393035/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass der öff. Frieden immer bei solchen Äußerungen erst mal gestört, wenn auch nich gleich zerstört wird.
Eine Anzahl der Personen wurde bislang in keinem Urteil gemacht.
Nach der Definition des BMJ wird nun eine fiktive Anzahl der Personen genannt und darüber hinaus, muss eine Störung eintreten, die Aussagen müssen also nicht nur tatbestandswirksam sein, sondern sie müssen sich eignen, um den Frieden in der Bevölkerung zu stören.
Wenn dies der Fall ist, ist hier also nicht zu 100 % immer automatisch eine Störung gegeben, sondern die Ausdrücke müssen eine gewisse Angriffskraft haben.
Bedeutet dies, wenn man was volksverhetzendes in einem kleinen Forum schreiben würde, was kaum gelesen wird, dass der Frieden dann u.U noch nicht gestört ist ?
Zum Thema Gesinnung und Bundesverfassungsgericht zu Störung des Friedens finden sich dort Meinungen
http://www.wsws.org/de/2005/mar2005/vers-m15.shtml
Danke
-- Einsatz geändert am 14.04.2008 05:45:48
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 14.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.04.2008 06:35:40
ich beantworte Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihrers Einsatzes wie folgt:
§ 130 StGB ist hauptsächlich als ein sogenanntes "Abstraktes Gefährdungsdelikt" ausgestaltet. Das bedeutet: Es wird bestraft, dass das zu schützende Rechtsgut (öffentlicher Friede) durch die Tathandlung gefährdet werden KÖNNTE ! Eine tatsächliche Störung des öffentlichen Friedens ist gar nicht notwendig. Vielmehr reicht es aus, dass die Tathandlung geeignet (!) ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Auf Ihr Beispiel bezogen wären volksverhetzende Aussagen in einem Internetforum sehr wohl strafbar, auch wenn es kaum gelesen wird. Es kommt nämlich nicht darauf an, wer es tatsächlich liest, sondrn wer es theoretisch lesen könnte. Und das ist im Internet eine nicht ganz unbeträchtliche Personenzahl im Sinne des Gesetzes. Etwas anderes würde möglicherweise geltend, wenn dss Forum nicht öffentlich zugänglich wäre und nur ein sehr kleiner Personenkreis Zugriff darauf hätte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freunhdlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.04.2008 06:39:55
Vielen Dank, sie sind allerdings nicht auf meine eingrenze Frage eingegangen, in der ich das Urteil BVerfG NJW 2003, 660 nannte.
Demnach sind doch wahre Äußerungen offenbar nicht strafbar.
Was heisst nun geeignet ? Ist eine Tat immer geeignet, wenn die tatbestandmerkmale des § 130 StGB erfüllt sind und wo steht was zum abstrakten Gefährdungsdelikt, ist dies rechtlich irgendwe verbindlich festgeschrieben ?
Ich denke wir sind ein freies demokratisches Land, Beleidigungen werden schon gesondert bestraft, ein Gesetz dazu gibt es und damit ist dem GG Art. 5 Schutz der Meinungsfreiheit und persönliche Ehre genüge getan oder ?
Wenn also wahre Tatsachen geäußert werden, wenn auch verächtlich und böswillig, dürften diese eben lt. GG nicht nach § 130 StGB geurteilt werden, sondern höchstens nach § 185 oder 187 StGB. so wie ich finde.
Eine genaue Abgrenzung gibt es ja nicht, da ist es schon ein Problem eine richtige Meinung zu verfassen ohne sich gleich strafbar zu machen.
Ist es denn nicht auch so, dass die erweitere Vorschrift der Störung des Friedens nur eine höhere Strafandrohung rechtfertigt, wenn hier mindestens ein nicht unergeblicher Personenkreis gestört wird ?
Es kann sich also kaum um eine hohle Phrase handeln, zudem wurde dieser satz eingeführt, um den Vorwurf des Gesinnungsstrafrechts zu entgehen, dass bei Prüfung des Verfassungsgerichtes dann wenig Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Das Thema Koch und Bild Zeitung also strafrelevant Migrantionsanteil und Sozialstaat oder Gewalt der Ausländer scheint lt. StA niht strafrelevant gewesen zu sein.
http://www.readers-edition.de/2008/01/10/wiesbadener-staatsanwaltschaft-ermittelt-nicht-gegen-koch-und-bild-redakteur
Gestern wurde mir hier noch gesagt, dass die Voraussetzung für Verächtlich machen, recht niedrig ausgelegt werden, nun sagt ein StA was ganz anderes "Zur Volksverhetzung gehöre schließlich auch, eine “verstärkte, über die bloße Ablehnung hinausgehende Form des Anreizens zu einer emotional gesteigerten feindseligen Haltung. Auch die Beschimpfung, böswillige Verächtlichmachung oder Verleumdung von Teilen der Bevölkerung ist nur bei Hinzutreten des weiteren Merkmals eines Angriffs auf die Menschenwürde tatbestandsmäßig, das sie über die einfache Kundgabe von Nicht- oder Missachtung hinausheben soll und erst erfüllt ist, wenn die Äußerung gleichzeitig das Lebensrecht der Gemeinten an sich als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft in Abrede stellt.”
Auch einfache Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung liegen nach Auffassung von Staatsanwalt Dreßen nicht vor. Dazu müsse eine Gruppe “zahlenmäßig überschaubar und nach äußeren Kennzeichen abgegrenzt” sein."
Hier klingen die Hürden schon ein wenig höher...
Vielen Dank, sie sind allerdings nicht auf meine eingrenze Frage eingegangen, in der ich das Urteil BVerfG NJW 2003, 660 nannte.
Demnach sind doch wahre Äußerungen offenbar nicht strafbar.
Was heisst nun geeignet ? Ist eine Tat immer geeignet, wenn die tatbestandmerkmale des § 130 StGB erfüllt sind und wo steht was zum abstrakten Gefährdungsdelikt, ist dies rechtlich irgendwe verbindlich festgeschrieben ?
Ich denke wir sind ein freies demokratisches Land, Beleidigungen werden schon gesondert bestraft, ein Gesetz dazu gibt es und damit ist dem GG Art. 5 Schutz der Meinungsfreiheit und persönliche Ehre genüge getan oder ?
Wenn also wahre Tatsachen geäußert werden, wenn auch verächtlich und böswillig, dürften diese eben lt. GG nicht nach § 130 StGB geurteilt werden, sondern höchstens nach § 185 oder 187 StGB. so wie ich finde.
Eine genaue Abgrenzung gibt es ja nicht, da ist es schon ein Problem eine richtige Meinung zu verfassen ohne sich gleich strafbar zu machen.
Ist es denn nicht auch so, dass die erweitere Vorschrift der Störung des Friedens nur eine höhere Strafandrohung rechtfertigt, wenn hier mindestens ein nicht unergeblicher Personenkreis gestört wird ?
Es kann sich also kaum um eine hohle Phrase handeln, zudem wurde dieser satz eingeführt, um den Vorwurf des Gesinnungsstrafrechts zu entgehen, dass bei Prüfung des Verfassungsgerichtes dann wenig Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Das Thema Koch und Bild Zeitung also strafrelevant Migrantionsanteil und Sozialstaat oder Gewalt der Ausländer scheint lt. StA niht strafrelevant gewesen zu sein.
http://www.readers-edition.de/2008/01/10/wiesbadener-staatsanwaltschaft-ermittelt-nicht-gegen-koch-und-bild-redakteur
Gestern wurde mir hier noch gesagt, dass die Voraussetzung für Verächtlich machen, recht niedrig ausgelegt werden, nun sagt ein StA was ganz anderes "Zur Volksverhetzung gehöre schließlich auch, eine “verstärkte, über die bloße Ablehnung hinausgehende Form des Anreizens zu einer emotional gesteigerten feindseligen Haltung. Auch die Beschimpfung, böswillige Verächtlichmachung oder Verleumdung von Teilen der Bevölkerung ist nur bei Hinzutreten des weiteren Merkmals eines Angriffs auf die Menschenwürde tatbestandsmäßig, das sie über die einfache Kundgabe von Nicht- oder Missachtung hinausheben soll und erst erfüllt ist, wenn die Äußerung gleichzeitig das Lebensrecht der Gemeinten an sich als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft in Abrede stellt.”
Auch einfache Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung liegen nach Auffassung von Staatsanwalt Dreßen nicht vor. Dazu müsse eine Gruppe “zahlenmäßig überschaubar und nach äußeren Kennzeichen abgegrenzt” sein."
Hier klingen die Hürden schon ein wenig höher...
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.04.2008 18:02:41
Sehr geehrter Fragesteller,
auch unter Berücksichtigung des von Ihnen zitierten Urteils komme ich zu keiner anderen Einschätzung. Zwar ist die Tathandlung des "Hetzens" und "Beschimpfens" an die Beleidigungs- und Verleumdungstatbestände angelehnt, umfasst aber einen anderen Personenkreis, nämlich nicht nur eine Einzelperson, sondern eben "Teile der Bevölkerung". Darüber hinaus lässt sich auch nicht mit der Meinungsfreiheit argumentieren, denn die Meinungsfreiheit endet da, wo in die Rechte anderer eingegriffen wird (z.B. Ehre, Persönlichkeitsrecht etc.)
Ungeachtet dem Wahrheitsgehalt einer Äußerung kommt es eben auch darauf an, ob man sachliche Kritik übt, oder eben "Hetze" und beleidigende Beschimpfungen usw betreibt.
Sachliche Kritik, die im Rahmen der Meinungsfreiheit ausgedrückt wird, kann auch niemals den öffentlichen Frieden stören und wird auch nicht unter § 130 subsumiert.
Da ich den konkreten Tatvorwurf bzw. die in Rede stehende Äußerung nicht kenne, um den es bei Ihrer Frage eigentlich geht, vermag ich natürlich auch nicht zu beurteilen, ob der Tatbestand in Ihrem konkreten Fall bereits erfüllt ist, oder noch von der allgemeinen Meinungsfreiheit abgedeckt ist. Dies gilt es im Einzelfall zu prüfen .
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
auch unter Berücksichtigung des von Ihnen zitierten Urteils komme ich zu keiner anderen Einschätzung. Zwar ist die Tathandlung des "Hetzens" und "Beschimpfens" an die Beleidigungs- und Verleumdungstatbestände angelehnt, umfasst aber einen anderen Personenkreis, nämlich nicht nur eine Einzelperson, sondern eben "Teile der Bevölkerung". Darüber hinaus lässt sich auch nicht mit der Meinungsfreiheit argumentieren, denn die Meinungsfreiheit endet da, wo in die Rechte anderer eingegriffen wird (z.B. Ehre, Persönlichkeitsrecht etc.)
Ungeachtet dem Wahrheitsgehalt einer Äußerung kommt es eben auch darauf an, ob man sachliche Kritik übt, oder eben "Hetze" und beleidigende Beschimpfungen usw betreibt.
Sachliche Kritik, die im Rahmen der Meinungsfreiheit ausgedrückt wird, kann auch niemals den öffentlichen Frieden stören und wird auch nicht unter § 130 subsumiert.
Da ich den konkreten Tatvorwurf bzw. die in Rede stehende Äußerung nicht kenne, um den es bei Ihrer Frage eigentlich geht, vermag ich natürlich auch nicht zu beurteilen, ob der Tatbestand in Ihrem konkreten Fall bereits erfüllt ist, oder noch von der allgemeinen Meinungsfreiheit abgedeckt ist. Dies gilt es im Einzelfall zu prüfen .
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Aust
Rechtsanwalt
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