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Frage geschrieben am 11.02.2011 10:02:30

Ausrechnung vom Wohnrecht - Nießbrauch

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3275
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 92 weitere Antworten zum Thema Wohnrecht.
Guten Tag,
ich benötige die Ausrechnung von meinem Wohnrecht-Nießbrauch.Diese Wohnrecht wird in das Grundbuch eingetragen.Ich gehe von einem Erbteil von 3500000,00 EUR aus bin mänlich und werde dieses Jahr 55 Jahre alt.
Am Erbteil sind folgende Beträge abzuziehen 1x
-102.258,35 EUR und dann noch -50.000,00 EUR.
Die Miete habe ich für 67qm mit ca. 500EUR angestzt.
Wie errechnet sich jetzt das Wohnrecht in EUR ?
Es geht um ein Zweifamilienwohnhaus wo ich im obersten Etache diese Wohnrecht bekomme nach dem Tod meines Vaters.
Wäre kann das Wohnrecht im Grundbuch eintragen und wäre kann es austragen ?
Geht das nur mit meiner Einwilligung diese Austragung oder wie geht das.
Oder kann das auch automatisch erlöschen werden wenn z.B.ein Notarvertrag gemacht wird ?
Ich hoffe das ich durch diese Angaben eine umfadene Anwort erhalte.
Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 11.02.2011 11:26:13
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Der Jahreswert der Miete beträgt 6.000,- EUR. Maßgeblich ist die Nettomiete ohne Nebenkosten, die hier mit monatlich 500,- EUR angenommen wird. Gemäß der Kapitalwerttabelle zu § 14 Abs. 1 Bewertungsgesetz hat ein Mann nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine durchschnittliche Lebenserwartung von 24,8 Jahren, was einem Kapitalwert von 13,730 entspricht. Die Jahresnettomiete vervielfältigt mit diesem Kapitalwert ergibt einen Wert des Wohnrechtes mit hier 82.380,- EUR.

Nach Abzug der genannten Beträge über 152.258,35 EUR von Ihrem Erbteil verbleibt ein Betrag von 3.347.741,70 EUR. Wird das Wohnrecht noch abgezogen verbleibt ein Betrag von 3.265.361,7 EUR.

Das Wohnrecht wird mittels notarieller Urkunde durch den Eigentümer für den Berechtigten bewilligt. Zur Löschung ist zu Lebzeiten des Berechtigten dessen Zustimmung erforderlich. Im Übrigen erlischt es mit dem Tod des Berechtigten.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.02.2011 14:07:00

Leider ist mir ein Fehler unterlaufen ich wollte hiermit nochmal den Erbteil richtig stellen
350.000,00EUR minus 152.285,35EUR minus 82.380,00EUR = 115.334,65 EUR
Kann man sagen das in den 82.380,00EUR die Mietzahlungen für 24,8 jahren enthalten sind ,damit sind weiter keine Miete mehr fällig oder wie kann ich wir das verständlich machen.An dieser Stelle komme ich dann nicht klar !!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.02.2011 18:25:10

Ja das ist richtig, der Wert des Wohnrechtes ermittelt sich letztlich aus der Restlebensdauer und dem Wohnwert.

Wenn nichts weiter verinbart, dann fällt für das Wohnrecht keine Gegenleistung an.

So einfach geht das!
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