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Auslieferungsantrag


14.02.2009 10:23 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Joachim


| in unter 2 Stunden

Schilderung der Situation und des Verlaufs:

Im Jahr 2006 wurde ein „Internationaler“ Haftbefehl gegen Mr. X wegen einer noch zu verhandelnden Straftat erlassen. Nach langem Hin und Her flog er im September 2007 freiwillig zur Klärung der Situation nach Deutschland. Da sich der noch immer ausstehende Verhandlungstermin hinzog, konnte Mr.X nach Hinterlegung einer Kaution im Mai 2008 für ca. 1 Monat nach Japan ausreisen . Er kam pünktlich zurück und diese Aktion wiederholte er nun Ende Dezember 2008, hat aber diesmal die Rückreise, die Anfang Februar erfolgen sollte, nicht angetreten. Er ist in Japan seit 2006 verheiratet.

1. Wie lange dauert es erfahrungsgemäss bis ein neuer Haftbefehl in Kraft tritt und dann möglicherweise Japan vollstreckt wird?
2. Muss überhaupt mit einer Vollstreckung gerechnet werden, da einer zweimaligen Ausreise mit nur eben 5 stelliger Kaution seitens Staatsanwaltschaft und Richter zugestimmt wurde?
14.02.2009 | 11:35

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Joachim
301 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Verstrahlung.

Wie schnell und wann ein Haftbefehl erlassen beziehungsweise vollstreckt wird, ist ganz von der Arbeitsgeschwindigkeit der Strafverfolgungsbehörde abhängig. Theoretisch ist eine Beantragung des Haftbefehls binnen weniger Tage oder sogar Stunden möglich. Die Vollstreckung hängt sodann davon ab, welche Länder betroffen sind.

Die Geschwindigkeit ist zudem vom Interesse der Vollstreckung und der Art und Schwere des Delikts abhängig.

In Ihrem Fall erwarte ich, dass vorerst keine vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen ergriffen werden, da Sie selbst bereits einige Male in Deutschland gewesen sind. Gegebenenfalls wird hier eine Aufforderung erfolgen, das erneut eine entsprechende Reise nach Deutschland anzutreten ist.

Rein juristisch muss ein Haftgrund bestehen, damit ein Haftbefehl nach §§ 112ff. Strafprozessordnung erlassen werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, oder eine Verdunklungsgefahr besteht, wobei in Ihrem Fall die ersten Varianten durchaus zutreffen könnte, wenn absehbar ist, dass eine Weigerung vorliegt, dass sie nicht wieder nach Deutschland zur Aufklärung der Straftat reisen werden. Aus diesem Grund wurde ja auch der Haftbefehl in der Vergangenheit nur Wahrscheinlichkeit erlassen.

Der internationale Haftbefehl basiert auf dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Er ist Voraussetzung dafür, dass auch in Japan im Rahmen der Rechtshilfe gegen Sie vollstreckt werden kann. Ein solcher Haftbefehl dauert generell länger als ein nationaler Haftbefehl in Deutschland. Generell gilt jedoch auch hier das oben Geschriebene.

Solange die Straftat noch nicht verjährt ist, muss auch noch mit einer Vollstreckung gerechnet werden. Hieran ändert auch nicht die Hinterlegung einer Kaution. Diese ist alleine Sicherungsmittel dafür, dass Sie wieder nach Deutschland einreisen. Juristisch bedeutet dies wiederum, dass der Haftbefehl gemäß § 116 Abs. 1 Nummer 4 Strafprozessordnung durch Zahlung einer Sicherungsleistung außer Vollzug gesetzt wird. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Haftbefehl nach wie vor existent ist, was die Schnelligkeit einer Vollstreckung durchaus enorm erhöht.

Ich empfehle Ihnen daher, Kontakt mit einem deutschen Strafverteidiger aufzunehmen, um die Angelegenheit gegebenenfalls mit dessen Hilfe zu erledigen. Hier stehen zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung, um ihnen in die Angst vor der Vollstreckung des Haftbefehls zu nehmen. Gerne stehe ich Ihnen hierfür auch zur Verfügung.

Vorerst hoffe ich jedoch, Ihnen mit meinen Antworten weitergeholfen zu haben.


Nachfrage vom Fragesteller 14.02.2009 | 13:18

Können Sie nähere Aussagen dazu machen , wie schnell der Auslieferungsantrag speziell in Japan , bei den bekannten Voraussetzung - Familie in Japan - erfolgen und ausgeführt werden kann. Gibt darüber Erkenntnisse?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 16.02.2009 | 10:21

Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Wie schnell der Auslieferungsantrag durchgesetzt wird, hängt, wie teilweise bereits oben beschrieben, von vielen Faktoren ab. Generell lässt sich sagen, dass jeder Staat über seine Staatsbürger zunächst seine schützende Hand hält und nur aufgrund internationaler Abkommen einer Auslieferung zustimmt. Daher könnten durchaus Ihr Familienstatus und gegebenenfalls auch eine japanische Staatsbürgerschaft hier helfen. Zumindest dürfte sodann die Auslieferung in Japan durchaus auch mithilfe von rechtlichem Beistand zu verzögern oder aufzuhalten sein.

Hier will ich mich jedoch nicht zu weit aus dem Fenster lehnen, da es auf viele einzelne Dinge ankommt, die teilweise praktischer Natur sind und selbstverständlich gibt es auch juristische Wege, um die Auslieferung zu verlangsamen.

Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt gehe ich davon aus, dass eine Auslieferung sobald nicht stattfinden wird, da alleine das Interesse der Strafverfolgung in Deutschland wohl nicht so hoch ist. Sollte sodann tatsächlich ein Auslieferungsantrag gestellt werden, dürfte es auch in Japan eine gewisse administrative Bearbeitung von mehreren Wochen brauchen, bis tatsächlich eine Auslieferung erfolgt.

Allerdings sollen Sie auch bedenken, dass die Angelegenheit in Deutschland sicherlich nicht ganz vergessen wird und hier gegebenenfalls im Vorhinein auch selbst aktiv tätig werden. Wie Sie sicherlich wissen, ist Angriff oftmals die beste Verteidigung.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage ebenfalls hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen wie bereits geschrieben, gerne weiterhin zur Verfügung.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christian Joachim
Kühlungsborn

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