Antwort vom
05.06.2010 | 01:55
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
zu 1.Können die deutschen Behörden eine Person mit einer deutschen und russischen Staatsbürgerschaft zum Gericht ausliefern lassen?
Ja, dies ist grundsätzlich über bestehende internationale Verträge möglich. Eine Auslieferung kann nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen erfolgen. Dies erfolgt dergestalt, als dass in der Regel ein solches Auslieferungsersuchen über das Bundesamt der Justiz dem Justizministerium Ukraine oder der dortigen Generalstaatsanwaltschaft übermittelt wird. Ansonsten ist dies auch im Wege der Rechtshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen möglich. Insbesondere wird derartige Rechtshilfe durch die Ukraine praktisch auch bei fiskalischen Strafsachen wie Steuerhinterziehung und Geldwäsche geleistet. Im Übrigen ist die Urkaine auch Mitglied von Interpool, so dass die flüchtige Person über eine internationale Fahndung den dortigen Polizeibehörden auch bekannt werden würde. Sofern also der Gesuchte in der Ukraine polizeilich angetroffen wird, wird er mit hoher Wahrscheinlichkeit auch festgenommen. Anschließend wird die fahndungsausschreibende Stelle in Deutschland informiert und um Stellung eines Auslieferungsersuchens gebeten.
zu 2. Falls diese Person in andere Länder wie Afrika /China/ Indien mit dem russischen Pass und einem gültigen Visum einreist , kann diese Person dort festgenommen werden und nach Deutschland ausgeliefert werden?
Hier gilt das zu Punkt 1. Gesagte entsprechend. Auch die meisten Länder Afrikas sowie China und Indien sind Mitglied von Interpool, so dass über eine internationale Fahndung dort eine Festnahme möglich und wahrscheinlich ist. Die internationale Strafverfolgung und -vollstreckung basiert im Wesentlichen auf dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sowie völkerrechtlichen Vereinbarungen. Es existieren insoweit auch Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden in Fällen der strafrechtlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten. Ob dann nach Festnahme in einem dieser Länder einem Aushilfersuchen nachgekommen werden würde, hängt von dem jeweiligem Land und etwaigen zwischen diesem und Deutschland bestehenden Auslieferungsabkommen ab. Bei den meisten afrikanischen Ländern ist eine Auslieferung an Deutschland schon auf vertragsloser Grundlage möglich. Mit Indien besteht ein Auslieferungsabkommen, so dass eine solche insoweit ohne weiters möglich ist. Hingegen findet mit China ein Auslieferungsverkehr wohl nicht statt.
zu 3. Wird bei der Höhe der Geldwäsche vermutlich ein deutscher Haftbefehl/ EU Haftbefehl oder internationaler Haftbefehl ausgestellt?
Der zugrunde liegende Haftbefehl würde grundsätzlich bei in Deutschland begangener Tat auch in Deutschland ausgestellt werden. Ein internationaler Haftbefehl ist demgegenüber eigentlich kein eigener Haftbefehl sondern ein Untersuchungs-/ Vollstreckungs-Haftbefehl, der in Ihrem Fall durch Deutschland ausgestellt ist und einen Auslieferungsantrag für die Fälle der Festnahme im Ausland beinhaltet. Ein europäischer Haftbefehl ist ein entsprechender Unterfall und eigentlich ebenfalls kein eigenständiger Haftbefehl, sondern ein Fahndungsmittel. Er erleichtert und ermöglicht die Auslieferung von Straftätern innerhalb der Europäischen Union.
zu 4. Wie lange dauert die Verjährungsfrist bei solch einer womöglichen Straftat?
Die strafrechtliche Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung beträgt 5 Jahre; dies auch dann, wenn es sich um eine Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall handelt. Anders allerdings bei einer gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung (
§ 370 a AO ), die als Verbrechen - nicht mehr nur als Vergehen - ausgestaltet ist, und bei der demzufolge die strafrechtliche Verjährung erst nach 10 Jahren eintritt. Die Frist binnen derer die Strafverfolgung der Geldwäsche möglich ist, beträgt ebenso fünf Jahre. Dies ergibt sich aus
§ 78 Absatz 3 Nr 5 StGB. Ich gebe allerdings zu bedenken, dass die so genannte Verfolgungsverjährung durch verschiedene Ereignisse immer wieder unterbrochen werden kann. Diese Ereignisse wie z.B. auch der Erlass des Haftbefehls sind in
§ 78c StGB aufgezählt.
zu 5. Ist die Verurteilung einer womöglich in Deutschland begangenen Straftat(Geldwäsche) in Russland möglich?
Sofern die Straftat in Deutschland begangen wurde, erfolgt die Verhandlung und Verurteilung grundsätzlich auch nur vor einem deutschen Gericht. Insoweit würde der Täter zunächst im Ausland ergriffen und dann im weiteren Verlauf über ein entsprechendes Auslieferungsersuchen nach Deutschland für die dort stattfindende Verhandlung und anschließende Verurteilung etc. überstellt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt