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Auslieferung des Titels verweigert


| 10.07.2007 01:33 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Weber


| in unter 1 Stunde

Frage: - Können die, mit dem Inkasso betrauten Anwälte die Auslieferung des Titels nach bestätigter Befriedigung der Foderung verweigern?
- Legitimiert nicht gerade der Titel zur Beitreibung der Zahlung?

Die Anwaltskanzlei X verweigert die Auslieferung des Titels. Sie erklärt mit Schreiben vom 08.05.2007 , "..dass die Angelegenheit bereits seit 21.06.2006 durch Zahlung erledigt ist. Ferner versichern wir, dass der Vollstreckungsbescheid zum AZ ... vernichtet wurde und keine weiteren Rechte daraus hergeleitet werden."

Da meine Zahlungen an die Anwaltskanzlei X geleistet wurden, da diese mit Schreiben vom 21.12.2005 ordentliche Bevollmächtigung durch meine Gläubigerin versichernd Kopien des Titels und des Zahlungsverlaufes bis zu diesem Zeitpunkt vorlegten, fehlt nun der Nachweis der Legitimation.
Wurde ich betrogen?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema:
verweigert
10.07.2007 | 01:40

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Weber
526 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

In der Tat ist der Titel nach Befriedigung der Forderung durch den Schuldner an diesen zu übergeben.

Somit ist zwar die Vernichtung des Titels etwas unüblich, jedoch stellt dies keinen Anfangsverdacht für einen Betrug dar.

Zudem hat die Kanzlei die Befriedigung der Forderung bestätigt und weitere Rechte aus dem Titel verneint, so daß Sie keine weiteren Maßnahmen zu fürchten brauchen.

Eine Forderung besteht sehr selten aufgrund eines Titels. Dieser bestätigt lediglich die Existenz der Forderung und berechtigt zur zwangsweisen Durchsetzung mittels Gerichtsvollziehers. Damit wird die Forderung auch nicht rückwirkend durch die Vernichtung des Titels selbst vernichtet. Dementsprechend ist die Kanzlei nicht mehr legitimiert, die Forderung beizutreiben. Aufgrund ihrer Befriedigung ist dies aber auch unerheblich, da diese mit Befriedigung untergegangen ist.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Nachfrage vom Fragesteller 10.07.2007 | 02:07

Vielen Dank für die prompte Beantwortung. Ich mache mir Sorgen um die Werthaltigkeit der Zusicherung. Mir liegt keine Erklärung der Gläubigerin vor, es wurden keine näheren Angaben zum Zeitpunkt der Vernichtung gemacht. Die Unterschrift der Kanzlei ist nicht wirklich lesbar - wer hat das unterschrieben? Wer haftet, wenn morgen ein GV mit dem Titel vor mir steht?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.07.2007 | 02:53

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn morgen ein Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, sollten Sie ihm diesen Brief entgegenhalten und die Untertützung seiner Vollstreckung verweigern.

Anschließend sollten Sie Vollstreckungsgegenklage erheben und die Kanzlei auf Schadensersatz in Anspruch nehmen und wegen (versuchten) Betruges anzeigen.

Selbstverständlich können Sie die Gläubigerin um Bestätigung der Befriedigung und die Kanzlei um Übersendung einer leserlichen Unterschrift ersuchen. Wenn Sie ernsthafte Zweifel an der Authenzität des Schreibens haben und die Kanzlei keine leserliche Unterschrift beibringt, können Sie unter Hinzuziehung eines örtlichen Kollegens Ihres Vertrauens auf Herausgabe des Titels klagen. In Zuge dieses Verfahrens wird Ihnen dann voraussichtlich gerichtlich bestätigt werden, daß der Titel vernichtet wurde.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

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"Toll, wenn in dieser Kurzen Zeit reagiert wird. Auch toll, dass selbst Nachfragen erkenntnisfördernd bearbeitet werden. Ums mit den Worten eines anderen Ratsuchenden zu beschreiben, der Boden des dt. Rechts hat mich wieder. Schade! "
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4/5.0

Toll, wenn in dieser Kurzen Zeit reagiert wird. Auch toll, dass selbst Nachfragen erkenntnisfördernd bearbeitet werden. Ums mit den Worten eines anderen Ratsuchenden zu beschreiben, der Boden des dt. Rechts hat mich wieder. Schade!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Robert Weber
Berlin

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