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Frage geschrieben am 02.08.2010 12:47:56

Auslieferung bei Haftbefehl

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1576
Hallo,
ein bekannter wurde durch das Gericht zu einer Haftstrafe von 10 Monaten bekommen ohne Bewährung, letzte Woche kamen nochmals 7 Monate dazu das erste war wegen Diebstahl (nichts großes, wert 100€, das zweite Betrug Wert 180€), wobei er aber dies unter Beschaffungskriminalität geltend machen wollte aber das Gericht darauf überhaupt nicht einging obwohl er ärztliche Bescheinigungen usw. vorgelegt hat, wollte eigentlich dass ihm geholfen wird auch wenn er nach §64 Verurteilt worden wäre und 2 Jahre auf Zwangstherapie gehen hätte müssen könnte er damit leben, aber nicht einfach wegsperren und gut ist es, er bräuchte Hilfe und nicht einfach eine Haftstrafe.
Jetzt wollte ich wissen wie ist das wenn man sich in die Schweiz absetzt kann man dort Asyl beantragen und wird man dort ausgeliefert wenn ein internationaler Haftbefehl erlassen wird???
dürfte er dann Deutschland nie mehr betreten oder verjährt sowas irgendwann???
Vielen Dank


Antwort geschrieben am 02.08.2010 15:56:15
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Grundsätzlich kann Ihr Bekannter natürlich versuchen, in der Schweiz Asyl zu erlangen. Ich erlaube mir jedoch die Vermutung, dass die Erfolgsaussichten eines solchen Antrages eher als gering einzuschätzen sind. Gleichwohl ist ihm der Versuch natürlich ungenommen.

Zwischen der Schweiz und Deutschland besteht in der Tat ein Auslieferungsabkommen. Insoweit müsste im Falle des Erlasses eines int. HB und eines Ausweisungsersuchens der deutschen Behörden wohl mit einer entsprechenden Ausweisung gerechnet werden.

Selbst wenn kein int. HB beantragt würde, müsste sich ihr Bekannter lange Zeit aus Deutschland fernhalten, um der Strafvollstreckung zu entgehen. So hier keine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist, beträgt die Frist zur Vollstreckungsverjährung 5 Jahre, sollte eine nachträgliche Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr gebildet werden, 10 Jahre (§ 79 Abs. 3 Ziffer 4, 3 StGB).

Evtl. sollte übelregt werden, soweit noch möglich, gegen das letzte urteil in die Berufung zu gehen und sich insoweit dann fachmännisch verteidigen zu lassen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion für Ergänzungen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt


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