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Auslieferung


| 20.10.2009 15:56 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch


| in unter 1 Stunde

Ich machs kurz und Knapp.

Ich habe ein offenes Verfahren wegen Betruges (Warenkreditbetrug) in Höhe von knapp 100.000€ (Einhunderttausend).

Sollte ich nicht zur Verhandlung gehen wird sicherlich ein Haftbefehl ausgestellt. Wenn ich mich zu diesem Zeitpunkt aber ausserhalb Deutschlands aufhalte, wie hoch ist die Warscheinlichkeit Europäischen Haftbefehls bzw eines Internationalen Haftbefehls und der daraus resultierenden Auslieferung?
20.10.2009 | 16:26

Antwort

von

Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
221 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:

1. Sofern Sie nicht zu einer anberaumten Strafverhandlung erscheinen, erlässt das Gericht grundsätzlich einen Vorführungshaftbefehl welcher lediglich sicherstellen soll, dass Sie beim nächsten Termin zur Hauptverhandlung anwesend sind. Im Klartext bedeutet dies, dass Sie ca. 1 Woche vor dem nächsten Termin verhaftet werden, sofern auffindbar, und sodann direkt von der Haftanstalt in die Verhandlung geführt werden.

2. Völlig unabhängig hiervon ist ein gewöhnlicher Haftbefehl der bspw. wegen Fluchtgefahr erlassen wird. Dieser ist ein Untersuchungshaftbefehl und soll gewährleisten, dass Sie sich dem Verfahren nicht entziehen, bspw. durch Flucht. Sollte das Gericht bei Aufruf der Hauptverhandlung Erkenntnisse über eine bevorstehende oder bereits erfolgte Flucht haben, so wird es diesen Haftbefehl erlassen. Sollten Sie zu diesem Zeitpunkt bereits außer Lande sein, ist es sehr wahrscheinlich, dass ein internationaler Haftbefehl oder ein europäischer Haftbefehl erlassen wird.
Eine ganz andere Frage, insbesondere beim internationalen Haftbefehl ist die Wahrscheinlichkeit Sie in einem fremden Land welches nicht bekannt ist, aufzufinden. Innerhalb der EU ist dieses jedenfalls sehr wahrscheinlich.

3.Die von Ihnen genannte Straftat, insbesondere mit dem angegebenen Schaden lässt von sich aus jedoch noch nicht darauf schließen, dass hier eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu erfolgen hat. Je nach Vorstrafen und den anderen persönlichen Umständen kann hier durch gezielte Verteidigung durchaus eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen, weshalb ich Ihnen nur anraten kann möglichst frühzeitig einen Verteidiger zu beauftragen. Dies vor allem aus dem Grund, dass eine Flucht zur Aussetzung des Verfahrens führt und damit auch die Verfolgungsverjährung gehemmt ist.
Bei einer aussichtsreichen Verteidigung sollte dieses Risiko nicht eingegangen werden.

Gerne stehe ich Ihnen auch für eine weitere Beauftragung zur Verfügung und informiere Sie unverbindlich per E-Mail über die Kosten einer Verteidigung, sofern Sie mir Ihr Interesse per E-Mail kurz anzeigen.


Holger J. Haberbosch
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Steuerrecht

Tel. 0761/2967880

Fax 0761/29678810

Haberbosch@hs-rechtsanwaelte.de

www.erbfall.eu
www.doppelbesteuerung.eu
www.rentnerbesteuerung.eu
www.umsatzsteuerkanzlei.de
www.hs-rechtsanwaelte.de

Bewertung des Fragestellers 2009-10-20 | 17:33


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Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Freiburg

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