Auslieferung EU Haftbefehl
| 03.08.2009 22:36
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Generelle Themen
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Guten Tag !
Eine deutsche Frau wird von den österreichischen Behörden wegen Verdunkelungsgefahr mit europäischem Haftbefehl gesucht.
Sie ist in Millionen- Betrügereien Ihres Ehemanns verwickelt.
Die Frau ist auf der Flucht und in Deutschland untergetaucht.
Angenommen, sie hat für Ihre Beihilfe mit einer Haftstrafe ohne Bewährung zu rechnen.
Was geschieht nach gängiger Praxis mit Ihr, wenn Sie sich der deutschen Polizei stellt ?
Wird Sie nach Österreich ausgeliefert, dort abgeurteilt und eingesperrt,
oder zum Prozess nach Österreich geschafft und zum Vollzug nach Deutschland zurückgebracht,
oder wird Ihr in Deutschland der Prozess gemacht und Sie dann hier inhaftiert ?
Welche Erfolgsaussichten hat eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Aufhebung des internationalen Haftbefehls während Ihrer Flucht ?
Wie lange kann der europäische Haftbefehl ohne Anklage aufrechterhalten werden ?
Vielen Dank.
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Haftbefehl
03.08.2009 | 23:07
Antwort
von
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
344 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Stellt sich die Frau den deutschen Strafverfolgungsbehörden und liegt ein internationaler Haftbefehl vor, so wird sie zunächst inhaftiert werden. Eine Pflicht zur Auslieferung der deutschen Staatsbürgerin durch die Bundesrepublik besteht nicht. Allerdings muss die Frau damit rechnen, dass die Bundesrepublik sie zunächst nach Österreich überstellt und den dortigen Strafverfolgungsbehörden zur Aburteilung übergibt. Diese sind zuständig, wenn die Tathandlung vollständig oder zum größten Teil in dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Landes begangen wurde. Anschließend, d.h. nach Verurteilung kann die Bundesrepublik die Strafvollstreckung im Inland wieder durchführen. Die Bereitschaft des ersuchenden Staates hierzu ist Voraussetzung für eine Auslieferung, vgl. § 80 Abs.1 & 2 IRG. Ein Vollzug in Österreich ist nur mit Zustimmung der Verurteilten zulässig, § 80 Abs.3 IRG. Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde, wie von Ihnen angedacht, halte ich für aussichtslos, solange das Auslieferungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Im übrigen empfehle ich Ihnen, sich mit einem Strafverteidiger vor Ort in Verbindung zu setzen, um die konkrete Vorgehensweise abzustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax: 0211/324021
Nachfrage vom Fragesteller
04.08.2009 | 17:24
Hallo,
was geschehen kann, ist mir bereits bekannt.
Die Frage war, was ist die gängige Praxis.
Die Frage
"Wie lange kann der europäische Haftbefehl ohne Anklage aufrechterhalten werden ?" wurde nicht beantwortet.
Danke
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.08.2009 | 17:27
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Haftbefehl wird solange aufrecht erhalten, bis entweder die Straftat verjährt ist oder bis die Anklage betrieben werden kann bzw. der Gesuchte gefasst und den Strafverfolgungsbehörden übergeben wurde.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani