Frage geschrieben am 15.03.2010 12:59:36
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Auslegung eines Vermächtnisses / Betrugsabsicht?
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1389Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
meinem Onkel hat zu Lebzeiten mit ca 80 Jahren eine Wohnung gekauft zur gemeinsamen Nutzung mit Bekannten. Zur Finanzierung sollen (angeblich) 20.000 € von diesem Bekannten beigesteuert worden sein.
Dieser Onkel verstarb nun und hat ein Vermächtnis hinterlassen, indem diese Wohnung dem Bekannten übergeben wird, als auch "aus Dankbarkeit" die besagten 20.000€. (Geldvermehrung)
Zusätzlich soll in diesem Vermächtnis eine Klausel stehen, in dem das Geld nach dem Tode bis zur Auszahlung noch verzinst werden soll.
Dieses Vermächtnis war dem eingetragenen erben (jemand anders, nicht dieser "Bekannte") nicht bekannt. Dem Bekannten aber sehr wohl.
Nach dem Tode des Onkels wurde mehrere Monate nicht dieses Vermächtnis erwähnt. Dann aber die Wohnung, die 20.000 und die Zinsen eingefordert.
Ausser einem geringen Geldbetrag hat dieser Onkel längst nicht diese 20.000 euro hinterlassen. Es existierte lediglich noch die Wohnungseinrichtung.
In wie Weit hat das Vermächtnis bestand? Wie ist diese "Verzinsung" zu beurteilen und wie das Verhalten des Bekannten gegenüber des Erben, diese Sachlage, die ihm sehr bekannt war und offentsichtlich absichtlich mehrere Monate verschwiegen wurde?
Antwort geschrieben am 15.03.2010 14:24:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 559
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
§ 1939 BGB bestimmt ausdrücklich, dass der Erblasser durch Testament einem anderen, ohne ihn als erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil (Vermächtnis) zuwenden kann.
Von einer Verfügung von Todes wegen haben Sie aber nichts berichtet, so dass schon vor diesem Hintergrund die Rechtsgrundlage für den Vermächtnisanspruch zweifelhaft ist.
Nur durch die testamentarische Zuwendung eines Vermögensvorteils hat der Bedachte das Recht, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern (vgl. § 2147 BGB).
Die Voraussetzungen für einen begründeten Vermächtnisanspruch sind nach Ihrem Sachvortrag nicht als erfüllt anzusehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.03.2010 15:16:18
Es war sicherlich meine Unbedarftheit, das ich ein Testament nicht erwähnt habe.
Es existiert wohl ein Testament, das einen Alleinerben vorsieht (keine Pflichterben / Kinder / Frau vorhanden). - Zusätzlich zur dem Vermächtnis.
Mir ginge es um die Konstruktion, das im Vermächtnis im Todesfall Zinsen (auf ein kaum noch vorhandenes Vermögen) ab Zeitpunkt des Todes anfallen sollen. Zusätzlich hatte der Vermächtnisnehmer diese Tatsache monatelang verschwiegen.
Kann es sein, das laut Vermächtnis das verbliebene Erbe quasi 'dynamisch' verringert und so der Erbe stetig benachteiligt wird?
Wie wäre das Verhalten des Vermächtnisnehmers zu beurteilen? Liegt hier eventuell eine Absicht vor?
Vielen Dank für Ihre schnelle Reaktion.
Es war sicherlich meine Unbedarftheit, das ich ein Testament nicht erwähnt habe.
Es existiert wohl ein Testament, das einen Alleinerben vorsieht (keine Pflichterben / Kinder / Frau vorhanden). - Zusätzlich zur dem Vermächtnis.
Mir ginge es um die Konstruktion, das im Vermächtnis im Todesfall Zinsen (auf ein kaum noch vorhandenes Vermögen) ab Zeitpunkt des Todes anfallen sollen. Zusätzlich hatte der Vermächtnisnehmer diese Tatsache monatelang verschwiegen.
Kann es sein, das laut Vermächtnis das verbliebene Erbe quasi 'dynamisch' verringert und so der Erbe stetig benachteiligt wird?
Wie wäre das Verhalten des Vermächtnisnehmers zu beurteilen? Liegt hier eventuell eine Absicht vor?
Vielen Dank für Ihre schnelle Reaktion.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2010 15:44:29
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Der Beschwerte muss das Vermächtnis vom Grundsatz her bis zur völligen Ausschöpfung des Nachlasses erfüllen. Das ist von dem Bedachten hinzunehmen.
Es ist ja an ihm, das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen.
Losgelöst von der Frage des Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen wäre das Verhalten des Vermächtnisnehmers als rechtsmissbräuchlich einzustufen.
Der Bedachte hätte aber von dem Vermächtnis durch das Testament Kenntnis erlangen müssen.
Etwas anderes würde bspw. nur dann geltend, wenn der Vermächtnisnehmer auch das Testament vorenthalten bzw. zurückgehalten hätte.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
www.kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Der Beschwerte muss das Vermächtnis vom Grundsatz her bis zur völligen Ausschöpfung des Nachlasses erfüllen. Das ist von dem Bedachten hinzunehmen.
Es ist ja an ihm, das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen.
Losgelöst von der Frage des Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen wäre das Verhalten des Vermächtnisnehmers als rechtsmissbräuchlich einzustufen.
Der Bedachte hätte aber von dem Vermächtnis durch das Testament Kenntnis erlangen müssen.
Etwas anderes würde bspw. nur dann geltend, wenn der Vermächtnisnehmer auch das Testament vorenthalten bzw. zurückgehalten hätte.
Mit freundlichen Grüßen
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