Wie gehe ich hier weiter vor und welcher Rechtsanwalt im Raum Leipzig könnte mir weiterhelfen?
Antwort geschrieben am 11.11.2011 13:44:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Nach § 146 Abs. 1 Bewertungsgesetz ( BewG)
sind Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 BewG genannten Merkmale nicht zutreffen, bebaute Grundstücke. Nach § 145 Abs. 1 BewG sind Grundstücke unbebaut, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen. Weiter ist auf § 145 Abs. 2 BewG zu verweisen. Danach gilt ein Grundstück auch dann als unbebaut, wenn sich dort Gebäude befinden, die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können. Demzufolge ist entscheidend, wie der Bungalow ausgestattet ist, Toilette, Dusche etc. und wie Sie den Bungalow nutzen. Die Gemeinde hat vermutlich die Nachrüstung des Bungalows mit Strom und Wasseranschluss zum Anlass genommen, Ihnen eine auf Dauer angelegte Nutzung zu unterstellen. Sie müssen gegenüber der Gemeinde darlegen, dass lediglich eine unbedeutende Nutzung im Rahmen Ihrer Freizeitaktivitäten vorliegt, ähnlich der Inanspruchnahme eines Gartenhäuschens.
Sie sollten insofern einen im Steuerrecht bewanderten Kollegen in Leipzig konsulieren, der Ihnen insoweit sicherlich weiterhelfen kann.
Im Übrigen stehe ich Ihnen gerne bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.11.2011 18:49:18
Sehr geehrter Herr Anwalt,
Ihre Empfehlung, der Gemeinde darzulegen, dass ich das Grundstück nicht dauerhaft nutze, bringt nichts, denn das ist der Gemeinde bereits bekannt. Die Gemeinde hat mir auch angeboten, eine nachweisbare Wertsteigerung rückzuerstatten, falls ich der Änderung nicht zustimmen sollte.Ich muss davon ausgehen, dass mehr dahinter steckt als im Moment erkennbar ist. Zur gleichen Frage noch einmal gefragt, was ist zu tun, um die Pachtzinsverdopplung ablehnen zu können und welche Rechtsmittel stehen mir zur Verfügung?
Viele Grüße
H.B.
Sehr geehrter Herr Anwalt,
Ihre Empfehlung, der Gemeinde darzulegen, dass ich das Grundstück nicht dauerhaft nutze, bringt nichts, denn das ist der Gemeinde bereits bekannt. Die Gemeinde hat mir auch angeboten, eine nachweisbare Wertsteigerung rückzuerstatten, falls ich der Änderung nicht zustimmen sollte.Ich muss davon ausgehen, dass mehr dahinter steckt als im Moment erkennbar ist. Zur gleichen Frage noch einmal gefragt, was ist zu tun, um die Pachtzinsverdopplung ablehnen zu können und welche Rechtsmittel stehen mir zur Verfügung?
Viele Grüße
H.B.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.11.2011 10:29:27
Sehr geehrter Fragesteller,
damit ich Ihnen in der Angelegenheit konkret weiterhelfen kann, bite ich Ihnen an, mir den Vertrag mit der Gemeinde sowie die entsprechenden
Schreiben per E-Mail oder per Post zur Verfügung zu stellen. Ohne Einblick in die Unterlagen ist eine genauere Auskunft nicht möglich, was im Einzelnen dahintersteckt.Nach Sichtung der Unterlagen werde ich Ihnen alsdann mein Ergebnis der juristischen Prüfung mitteilen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
damit ich Ihnen in der Angelegenheit konkret weiterhelfen kann, bite ich Ihnen an, mir den Vertrag mit der Gemeinde sowie die entsprechenden
Schreiben per E-Mail oder per Post zur Verfügung zu stellen. Ohne Einblick in die Unterlagen ist eine genauere Auskunft nicht möglich, was im Einzelnen dahintersteckt.Nach Sichtung der Unterlagen werde ich Ihnen alsdann mein Ergebnis der juristischen Prüfung mitteilen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
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