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Frage geschrieben am 26.12.2011 17:07:38

Auslandsentsendung GmbH Geschäftsführender Gesellschafter

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € 70,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 583
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 154 weitere Antworten zum Thema GmbH.
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich möchte kommendes Jahr September für ca. 2 Jahre ins europäische Ausland um für meine Firma die Möglichkeiten einer Zweigniederlassung zu erfassen und in die Wege zu leiten.

Ich bin Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer GmbH mit Sitz in Deutschland.
Besteht die Möglichkeit, dass ich mich selber ins Ausland für 2 Jahre entsenden kann?
Wenn dies nicht möglich ist, müsste ich einen Geschäfstführer bestellen und mich selber einstellen lassen, damit ich ins Ausland entsendet werden kann? Welche andere Varianten gibt es?. Ich möchte auf jeden Fall, dass die GmbH den Hauptsitz weiterhin in Deutschland behält.
Als Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter bin ich nicht Sozialversicherungspflichtig, jedoch Lohnsteuerpflichtig und freiwillig Krankenversichert in Deutschland. Würde ich trotzdem für meine Kinder im Ausland Kindergeld erhalten, sollte die Entsendung funktionieren?.
Herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.!


Antwort geschrieben am 26.12.2011 19:56:35
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Taunustr. 10, 63067 Offenbach, Tel: 06985003383, Fax: 032128500333
Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich kann nur ein Arbeitnehmer von seinem deutschen Arbeitgeber ins Ausland entsendet werden.

Wenn Sie also als Geschäftsführer einen Arbeitsvertrag mit der GmbH haben, deren alleiniger Gesellschafter Sie sind, kann die GmbH Sie grundsätzlich als Arbeitnehmer ins Ausland entsenden. Es ist dabei nicht von Bedeutung, dass es sich um eine 1-Mann GmbH handelt, da die GmbH als juristische Person im eigenen Namen Verträge schließen kann.

Wichtig ist, dass Sie einen Arbeitsvertrag mit der in Deutschland ansässigen GmbH schließen,in dem festgelegt wird, dass Sie für 2 Jahre im Ausland arbeiten werden. Der Zweck der Entsendung ins Ausland sollte im Vertrag ebenfalls niedergelegt werden.

Eine Entsendung liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz in Deutschland hat.

Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld ist grunsätzlich, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Wenn Sie im EU Ausland arbeiten und Sie weiterhin für einen deutschen Arbeitgeber tätig sind, besteht aber gleichwohl ein Anspruch auf Kindergeld. Es gibt hierfür ein spezielles Antragsformular, welches Sie unter dem folgenden Link finden:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A09-Kindergeld/Publikation/V-Kg51-Antrag-Ausland.pdf

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