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Frage geschrieben am 16.01.2012 00:52:26

Auslandsaufenthalt bei Niederlassungserlaubnis

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 733
Ich komme aus einem nicht EU Staat. Ich bin im Besitz einer Niederlassungserlabnis in Deutschland und arbeite hier bei einem Grossunternehmen. Letzte Woche wurde mir eine Stelle (als expatriate) in einer der Filialen unserer Firma ausserhalb des EU Raums angeboten, die ich gerne annehmen möchte. Mein Problem dabei ist allerdings, dass meines Wissens nach, die Niederlassungserlaubnis die Gültigkeit verliert wenn deren besitzer sich länger als 6 Monate ausserhalb des Bundesgebiets aufhält.
Meine Frage ist folgende:
Gibt es Ausnahmeregelungen im entsprechenden Gesetz die einem erlauben sich für mehr als 6 Monate - in meinem Fall wären es 3 Jahren - im Ausland aufzuhalten ohne dass dabei seine Niederlassungserlaubnis erlischt? Falls ja, für maximal wie lange darf die gennante Auslandsaufenthaltszeit von 6 Monaten verlängert und welche Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt werden?
Anschliessend, wäre es die Lösung meines Problems - falls gesetzlich erlaubt - die Wohnsitzanmeldung in Deutschland beizubehalten während ich im Ausland bin?


Antwort geschrieben am 16.01.2012 10:23:19
Rechtsanwalt Temuri Kakachia
Freiburgerstraße 307, 79539 Lörrach, Tel: 07621/5107959, Fax: 07621/5107962
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Ausnahmen von der Regel, dass ein Aufenthaltstitel erlischt, wenn der Ausländer nicht innerhalb von 6 Monaten wieder nach BRD einreist, sind in folgenden Fällen gegeben:

1. Wenn Sie sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, so erlischt Ihre Niederlassungserlaubnis nicht, wenn der Lebensunterhalt gesichert und kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 51 II, S 1 AufenthG).

2. Sollten Sie mit einem Deutschen verheiratet sein, so wird auch in diesem Fall Ihre Niederlassungserlaubnis nicht erlöschen (auch wenn Sie länger als 6 Monate sich im Ausland aufhalten), es sei denn es liegen bei Ihnen die in § 51 II, S 2 AufenthG bezeichneten Ausweisungsgründe vor.

3. Sollten die obengenannten Fälle nicht auf Sie zutreffen, so gibt Ihnen § 51 IV AufenthG eine Möglichkeit das Erlöschen Ihrer Niederlassungserlaubnis zu vermeiden. Diese Norm sieht einen Regelanspruch eines Ausländers mit NE vor, die Wiedereinreisefrist verlängert zu bekommen vor. Die Voraussetzung ist, dass der Grund des Auslandsaufenthalts vorübergehender Natur ist. Das wäre Ihr Auslandsaufenthalt, wenn Ihr Arbeitsvertrag für diese Stelle im Ausland auf diese 3 Jahre befristet wäre. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich auf jeden Fall Ihren Arbeitsvertrag entsprechend zu befristen.

Meine Empfehlung: Sie sollten vor bereits vor Ihrer Ausreise einen Antrag bei Ihrer Ausländerbehörde über die Bestimmung einer längeren Wiedereinreisefrist stellen. Zum Beweis, dass Ihre Auslandsarbeitsstelle nur vorübergehender Natur ist, sollten Sie der Ausländerbehörde den befristeten Arbeitsvertrag vorlegen. Bitte beachten Sie, dass die Ausländerbehörden die Wiedereinreisefrist auf max. 3 Jahre verlängern. In der Praxis sind eher 2 Jahre üblich.

Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass Ihr Einsatz tatsächlich sehr knapp bemessen ist, vor allem wenn Sie noch Nachfragen stellen sollten.

Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:

T. Kakachia
-Rechtsanwalt-

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Temuri Kakachia
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