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Frage geschrieben am 14.11.2011 09:01:06

Auslandsaufenthalt als Werbungskosten/Zweitausbildung

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 431
Mein Problem gestaltet sich wie folgt. Vom 26.11.2007 bis zum 14.3.2008 war ich auf einer Sprachschule in Australien. Ich habe dafür ein Studentenvisum bekommen. Dort habe ich die Kurse General English und Academic English besucht. Academic English war ein Kurs speziell für die Universität. Für den Kurs habe ich 9373,50 AUD bezahlt. Für alle Beträge habe ich eine einzelne Auflistung als Rechnung ich kann also alles belegen. Ich wollte mir das als Verlustvortrag anrechnen lassen wenn ich dieses Jahr meine Einkommensteuererklärung abgebe. Beruflich bin ich Student, ich habe kein zusätzliches Einkommen. Mein Professor in Steuerrecht meinte das es auf den Fall ankommt ob ich mir das Anrechnen kann oder nicht. Er meinte das mir das Finanzamt unterstellen wird das ich einen Privaturlaub gemacht hätte, was aber nicht stimmt. Das Sprachinstitut war sogar vom australischen Staat zertifiziert. Jetzt wollte ich wissen wie ich das genau gestalten muss, damit das Finanzamt mir das als Verlustvortrag anerkennen muss. Eine Berufsausbildung habe ich vor meinem Studium schon absolviert.


Antwort geschrieben am 14.11.2011 09:44:28
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

In der Regel sind die Kosten für ein Erststudium keine Werbungskosten, sondern Sonderausgaben § 10 Abs 1 Nr 7 EStG. Das Erststudium wird wie die erstmalige Berufsausbildung behandelt, wenn dem Erststudium keine Berufsausbildung vorausgeht, dh das Erststudium zugleich die Erstausbildung ist, also typischerweise an die (Fach-)Hochschulreife anschließt.

Geht dem Erststudium eine Berufsausbildung voraus, können diese Kosten bei künftiger Berufsbezogenheit vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben sein (BFH 18. 6. 09 – VI R 14/07, DStR 09, 1952).

Nur aufgrund der Tatsache, dass Sie eine Berufsausbildung vor Studium absolviert hatten, besteht die Möglichkeit, Kosten nicht nur für den Veranlagungszeitraum, in dem dieser bezahlt worden ist, abzuziehen (was Ihnen nichts nutzt, da Sie keine Einkünfte in dem Jahr hatten) sondern diese ggf. Vorzutragen.

Dem Sachvortrag nach ist dann von einer Abzugsfähigkeit dem Grund nach auszugehen.

Erste Hürde hierfür ist es aber, dass ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

Hier ist es dies fraglich, da hier mindestens zum Teil ein allgemeiner Sprachkurs besucht wurde. Dies steht ggf. dem Abzug entgegen.

Wie Ihr Prof. bei der Uni mitteilte, war es bis der Entscheidung des BFH, Beschluss vom 21. 9. 2009 - GrS 1/06 (FG Köln) so, dass das EStG keine Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen (Beruflich/Privat) zuließe (§ 12 Nr. 1 S. EStG). Dies auch so, wenn die private Veranlassung einer Aufwendung minimal war.

Diese Auslegung wurde allerdings mit zitierter Entscheidung aufgegeben:

"1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind."

Sollte das FA die Kosten nicht anerkennen, dann sollten Sie hilfsweise eine Trennung nach diesen Maßstäben vornehmen.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.11.2011 16:57:41

Ich habe Ihnen noch vergessen zu sagen, dass ich diese Reise schon im Jahr 2008 im Oktober war. Dort bin ich von München aus geflogen und dann bis Februar 2009 geblieben. Ich glaube das dies auch noch eine Rolle spielen dürfte.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.11.2011 17:00:14

Die zusätzliche Information ändern an meiner Beurteilung nichts.

MfG
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