Antwort geschrieben am 14.11.2011 09:44:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
In der Regel sind die Kosten für ein Erststudium keine Werbungskosten, sondern Sonderausgaben § 10 Abs 1 Nr 7 EStG. Das Erststudium wird wie die erstmalige Berufsausbildung behandelt, wenn dem Erststudium keine Berufsausbildung vorausgeht, dh das Erststudium zugleich die Erstausbildung ist, also typischerweise an die (Fach-)Hochschulreife anschließt.
Geht dem Erststudium eine Berufsausbildung voraus, können diese Kosten bei künftiger Berufsbezogenheit vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben sein (BFH 18. 6. 09 – VI R 14/07, DStR 09, 1952).
Nur aufgrund der Tatsache, dass Sie eine Berufsausbildung vor Studium absolviert hatten, besteht die Möglichkeit, Kosten nicht nur für den Veranlagungszeitraum, in dem dieser bezahlt worden ist, abzuziehen (was Ihnen nichts nutzt, da Sie keine Einkünfte in dem Jahr hatten) sondern diese ggf. Vorzutragen.
Dem Sachvortrag nach ist dann von einer Abzugsfähigkeit dem Grund nach auszugehen.
Erste Hürde hierfür ist es aber, dass ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.
Hier ist es dies fraglich, da hier mindestens zum Teil ein allgemeiner Sprachkurs besucht wurde. Dies steht ggf. dem Abzug entgegen.
Wie Ihr Prof. bei der Uni mitteilte, war es bis der Entscheidung des BFH, Beschluss vom 21. 9. 2009 - GrS 1/06 (FG Köln) so, dass das EStG keine Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen (Beruflich/Privat) zuließe (§ 12 Nr. 1 S. EStG). Dies auch so, wenn die private Veranlassung einer Aufwendung minimal war.
Diese Auslegung wurde allerdings mit zitierter Entscheidung aufgegeben:
"1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind."
Sollte das FA die Kosten nicht anerkennen, dann sollten Sie hilfsweise eine Trennung nach diesen Maßstäben vornehmen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.11.2011 16:57:41
Ich habe Ihnen noch vergessen zu sagen, dass ich diese Reise schon im Jahr 2008 im Oktober war. Dort bin ich von München aus geflogen und dann bis Februar 2009 geblieben. Ich glaube das dies auch noch eine Rolle spielen dürfte.
Ich habe Ihnen noch vergessen zu sagen, dass ich diese Reise schon im Jahr 2008 im Oktober war. Dort bin ich von München aus geflogen und dann bis Februar 2009 geblieben. Ich glaube das dies auch noch eine Rolle spielen dürfte.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.11.2011 17:00:14
Die zusätzliche Information ändern an meiner Beurteilung nichts.
MfG
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