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Bereits mit Wohnsitz im aussereuropäischen Ausland schloss ich als deutscher Staatsangehöriger vor über 30 Jahren in Deutschland eine private Auslands-Krankenversicherung inkl. Pflegeversicherung ab. Ich war informiert worden, dass Leistungen im Ausland nur innerhalb der ersten sechs Versicherungsjahre erbracht werden könnten.
Nach Ablauf dieser Zeit nahm ich die Versicherung für Leistungen ausserhalb Deutschlands nie mehr in Anspruch.
Unverändert wird meine deutsche Postadresse für sämtliche Korrespondenz mit der Versicherung benutzt. Desgleichen mein Konto bei einer Bank in Deutschland für Abbuchung der monatlichen Beiträge und für jährliche Beitragsrückerstattungen im Rahmen der Versicherungsbedingungen.
Tatsächlich habe ich seit exakt 20 Jahren keine Leistung mehr in Anspruch genommen, also auch keine in Deutschland erstellten Belege mehr eingereicht.
Ein Versicherungsmakler interpretiert, der Versicherer gehe wegen Postadresse und Bankkonto in Deutschland selbstverständlich davon aus, ich sei inzwischen nach dort zurückgekehrt, und gibt folgenden Hinweis:
Selbst bei Inanspruchnahme des Versicherers für in Deutschland erbrachte Leistungen könne dieser die Erstattung u.U. dann erfolgreich ablehnen wenn er erführe, dass ich seit etlichen Jahren keinen Wohnsitz in Deutschland habe oder hatte.
Seit einigen Monaten fordert der Versicherer mich auf, ihm meine deutsche Steuer-Nr. mitzuteilen. Über eine solche verfüge ich nicht, bin andererseits aber offensichtlich 2005 durch eine BfA-Rente in Deutschland beschränkt steuerpflichtig geworden (Rentenbeginn 2001).
Andere Einkünfte in Deutschland bestehen nicht.
Die Rentenzahlung erfolgt auf o.g. deutsches Bankkonto. Mein ständiger Aufenthalt im Ausland, mit dem übrigens kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, ist der BfA bekannt, denn einmal jährlich wird eine vom deutschen Konsulat zu bescheinigende Lebensbestätigung verlangt.
Besteht das vom Versicherungsmakler erwähnte Risiko?
Welches Verhalten gegenüber dem Versicherer wäre empfehlenswert?
Antwort geschrieben am 26.04.2011 15:47:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Gefahr, die Ihr Versicherungsmakler erwähnt hat, sehe ich nach meiner ersten Einschätzung genauso.
Bei Auslandsversicherungen können Vertragslaufzeiten vereinbart werden.
Es kommt auf Ihren Vertrag und seinen Bedingungen an.
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht z. B. folgendes zur Vertragsfortsetzung vor (ich zitiere auszugsweise):
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
Davon kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden.
Allerdings kann wie gesagt eine Befristung des Versicherungsvertrages zulässigerweise erfolgen, s. o.
Weiter sieht das VVG (und auch der Versicherungsvertrag in aller Regel) vor:
Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Letzteres könnte z. B. in dem letzten Schreiben der Versicherung erfüllt worden sein.
Auch kann Sie der Versicherer auffordern, Ihren Wohnsitz in Deutschland nachzuweisen.
Vor diesem Hintergrund kann es tatsächlich zu erheblichen Risiken kommen.
In jüngster Zeit haben sich aber gerade bei der (gesetzlichen) Krankenversicherung Neuerungen im Hinblick auf einen EU-Daueraufenthalt ergeben, was Sie am Besten mal mit Ihrem Versicherungsmakler besprechen sollten.
Insofern können sich da Lösungsmöglichkeiten anbieten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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