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Frage geschrieben am 21.06.2011 07:46:45

Auslanderrecht

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 51,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 814
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Ausländerrecht.
Im 1998 war ich genießen den Artikel 51 ( einen Unbefristet Aufth- Erlaubnis ) der Asylrecht und es im 2008 hat sich in Niederlassung Erlaubnis gewechseln
Vor dem Asyl-Gericht , habe ich meine ganze Wahrheit über sich selbst erklären, wie zum Beispiel : Bildung und die berufliche Qualifikation, meine Beruf, meiner familiärer Hintergrund, und die harte Gefahren Handtuch ist mir passiert...
Meiner Asylantrag angenommen würde..Aber damals habe ich einem falsche Namen und Geburtsdatum erklären, um nicht zu sein des Heimlandes verwiesen, wenn ohne selbst berichteten Auswirkungen von Art. 51
.Jetzt möchte ich auf meinem ursprünglichen und richtiger Namen zurücknehmen , und zurzeit ich hatte die zuverlässiger Dokument als Grundlage für die Prüfung meiner ID
1/ Einen ID-Karte von meinem Heimland ausgestellt, bevor ich nach Deutschland kam, im Karte gibt es meinen Foto und Bild von meiner Fingerabdrücke,
2/ Entscheidung , ich bin nach dem Ende der Probezeit beschäftigt..
.3/ Entscheidung , ich muss vor dem 60 Lebensjahr in obligatorisch Rente gehen.
Bitte beraten Sie mir, dass ob meiner Wünsche ist rechtmäßig , und ob Sie können mir helfen dieser Angelegenheit zu erledigen...Vielen Dank !


Antwort geschrieben am 21.06.2011 11:29:31
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Da die Offenlegung Ihrer wahren Identität zu einer Strafbarkeit nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG führen kann, rate ich Ihnen unbedingt, einen Rechtsanwalt aufzusuchen und mit ihm das weitere Vorgehen abzustimmen.

Im Rahmen des Asylverfahren kommt es tatsächlich immer mal vor, dass Ausländer falsche Angaben zu ihren Personalien oder ihres Herkunftslandes machen, um sich dadurch Vorteile zu verschaffen.

Ihre falschen Angaben über Namen und Geburtsdatum sind zwar noch keine strafrechtlichen Handlungen, weil der Gesetzgeber bewusst von einer Strafandrohung für das Erschleichen der Asylanerkennung sowohl im Asylverfahrensgesetz als auch im Ausländerrecht abgesehen hat,
(vgl. KG, Urteil vom 15. Dezember 2008 - (4) 1 Ss 284/08 (222/08) - m. w. N. - juris Rdn. 6).
allerdings kann der Umstand, dass Sie Ihre falschen Namen und Geburtsdatum benutzt haben, um für sich einen anderen Aufenthaltstitel zu beschaffen, strafbar sein.

Zudem kann dies dazu führen, dass die Ihnen erteilte Niederlassungserlaubnis im 2008 rechtswidrig erteilt worden ist. Die Ausländerbehörde könnte die Niederlassungserlaubnis zurücknehmen, wenn diese nicht bereits nach § 44 VwVfG nichtig sein sollte. Ob Ihre Niederlassungserlaubnis nichtig ist, hängt von den Umständen Ihres Falles ab und kann ohne Kenntnis nicht abschließend beantwortet werden.

Wenn Sie also Ihren wahren Namen und Ihr Geburtsdatum gegenüber der Ausländerbehörde offenlegen möchten, sollten Sie die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwaltes suchen und auch begründen können, warum Sie damals falsche Angaben gemacht haben.

Gerne stehe ich Ihnen für eine weitere Beratung zur Verfügung.

Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.


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