dem Geschäftsführer einer UG soll für geschäftliche Fahrten ein Auslagenersatz für sein benutztes Privatfahrzeug gezahlt werden.
Beispiel: Firma Sitz in StadtA und Kunde Sitz in StadtA. Geschäftsführer lebt in StadtB (60 Kilometer von StadtA entfernt). Der Geschäftsführer soll nun mit seinem Privatfahrzeug den Kunden in StadtA besuchen und dabei von seiner Wohnung (StadtB) losfahren und zurückkehren, ohne am Firmensitz gewesen zu sein. Welche Kilometer unterliegen einer Erstattung ohne in Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung zu kommen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 16.01.2011 17:10:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 164
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ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.
Die Fahrtkosten für diese Dienstreisen können steuerfrei ausgezahlt werden (§ 3 Nr. 16 EStG) bis zur Höhe der Pauschbeträge nach LStH 9.5 von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer.
In dem von Ihnen geschilderten Fall können somit Kosten in Höhe von Euro 0,30 x 120 km, somit Euro 36,00 geltend gemacht werden.
Ich hoffe, ich konnte damit Ihre Frage klären, für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.01.2011 17:45:12
Herzlichen Dank für ihre Antwort!
Verstehe ich das richtig, dass dies auch dann gilt, wenn es sich nicht nur um eine einmalige derartige Dienstreise handelt, sondern regelmässig erfolgt?
Herzlichen Dank für ihre Antwort!
Verstehe ich das richtig, dass dies auch dann gilt, wenn es sich nicht nur um eine einmalige derartige Dienstreise handelt, sondern regelmässig erfolgt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.01.2011 18:21:19
Sehr geehrter Fragesteller,
ja das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig zu einem Kunden des Arbeitgebers fährt. Die Betriebstätte des Kunden eines Arbeitgebers wird nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers. Die hat der BFH bereits entschieden. Sonst würde hier nur die Entfernungspauschale zur Anwendung kommen (d.h. Einfache Strecke).
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
ja das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig zu einem Kunden des Arbeitgebers fährt. Die Betriebstätte des Kunden eines Arbeitgebers wird nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers. Die hat der BFH bereits entschieden. Sonst würde hier nur die Entfernungspauschale zur Anwendung kommen (d.h. Einfache Strecke).
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
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