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Frage geschrieben am 16.01.2011 16:29:20

Auslagenersatz für Privatfahrzeug

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 661
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

dem Geschäftsführer einer UG soll für geschäftliche Fahrten ein Auslagenersatz für sein benutztes Privatfahrzeug gezahlt werden.

Beispiel: Firma Sitz in StadtA und Kunde Sitz in StadtA. Geschäftsführer lebt in StadtB (60 Kilometer von StadtA entfernt). Der Geschäftsführer soll nun mit seinem Privatfahrzeug den Kunden in StadtA besuchen und dabei von seiner Wohnung (StadtB) losfahren und zurückkehren, ohne am Firmensitz gewesen zu sein. Welche Kilometer unterliegen einer Erstattung ohne in Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung zu kommen?

Mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 16.01.2011 17:10:24
Rechtsanwältin Marlies Zerban
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Die Fahrtkosten für diese Dienstreisen können steuerfrei ausgezahlt werden (§ 3 Nr. 16 EStG) bis zur Höhe der Pauschbeträge nach LStH 9.5 von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer.

In dem von Ihnen geschilderten Fall können somit Kosten in Höhe von Euro 0,30 x 120 km, somit Euro 36,00 geltend gemacht werden.

Ich hoffe, ich konnte damit Ihre Frage klären, für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.01.2011 17:45:12

Herzlichen Dank für ihre Antwort!

Verstehe ich das richtig, dass dies auch dann gilt, wenn es sich nicht nur um eine einmalige derartige Dienstreise handelt, sondern regelmässig erfolgt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.01.2011 18:21:19

Sehr geehrter Fragesteller,

ja das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig zu einem Kunden des Arbeitgebers fährt. Die Betriebstätte des Kunden eines Arbeitgebers wird nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers. Die hat der BFH bereits entschieden. Sonst würde hier nur die Entfernungspauschale zur Anwendung kommen (d.h. Einfache Strecke).

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Auslagenersatz für Privatfahrzeug | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-01-16
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