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Frage geschrieben am 14.07.2010 20:16:38

Ausländischer Veranstalter - Veranstaltung in Deutschland. Welches Recht gilt?

Rechtsgebiet: Internationales Recht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 964
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Eine US-amerikanische NPO plant eine Veranstaltung in Deutschland durchzuführen. Für die Teilnahme an der Veranstaltung wird per Haftungsbeschränkung / Haftungsauschluss / Einverständniserklärung festgelegt, dass für diese Veranstaltung das Recht des US-Bundesstaates zu Grunde gelegt wird, in dem der Sitz des Veranstalters ist.

Die erste Frage ist:
Kommt im Schadensfall (insbesondere bei Personenschäden) dann tatsächlich nur das Recht des angegebenen US-Bundestaates zur Anwendung?

Die zweite Frage ist:
Kann per Haftungsausschluss generelle die Haftung für die veranstaltende Organisation und deren MitarbeiterInnen bzw. deren Vorstand bei Personenschäden ausgeschlossen werden?


Antwort geschrieben am 15.07.2010 17:26:43
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre (eingegrenzte) Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, gilt in der EU die ROM II-Verordnung. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen.

Art. 14 Abs. 1 Rom II-VO sieht vor, dass die Parteien das Recht wählen können, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll.

Die von Ihnen erwähnten "Haftungsbeschränkung / Haftungsauschluss / Einverständniserklärung" stellen üblicherweise eine solche Rechtswahl dar.

Diese Rechtswahl müsste jedoch, um wirksam zu sein, erst nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses erfolgt sein, es sei denn alle Parteien gehen einer kommerziellen Tätigkeit nach; in diesem Falle ist auch eine vorherige frei ausgehandelte Rechtswahl zulässig.
Vorliegend wird die Rechtswahl vor dem Schaden getroffen, so dass eine (wirksame) Rechtswahl ausscheidet.

Mangels einer Rechtswahl bestimmt Art. 4 Rom II-VO das auf unerlaubte Handlungen anwendbare Recht.

a) Haben Ersatzpflichtiger und Geschädigter zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates. Für juristischer Personen, Gesellschaften und Vereine wird auf den Ort der Hauptverwaltung abgestellt.

Ich unterstelle, dass die NPO ihre Hauptverwaltung in den USA hat. Somit scheidet die Anwendung des Rechts der USA bezüglich aller Teilnehmer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in den USA haben, aus. Anders wäre die Situation, wenn die NPO durch eine deutsche Niederlassung handelt.

b) Haben die Parteien keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt (Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO). Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis (hier: Deutschland) stattfand.
Dies dürfte in dem Fall ausschlaggebend sein.

c) Es ist auch eine Ausweichklausel vorgesehen (Art. 4 Abs. 3 ROM II-VO): Abweichend von a) und b) findet das Recht eines anderen Staates Anwendung, mit welchem die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung aufweist. Diese sollte beim geschilderten Fall aber nicht anwendbar sein.

Für andere Arten von Schaden (beispielsweise: Umweltschädigung, Unlauterer Wettbewerb und Produkthaftung) gelten andere Vorschriften.

Ich würde Ihnen raten, die "Haftungsbeschränkung / Haftungsauschluss / Einverständniserklärung" von einem Kollegen prüfen zu lassen. Gerne stehe ich hierfür zur Verfügung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über den Fall verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

PS: Hier finden Sie die Verordnung
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:199:0040:0049:DE:PDF

Ernesto Martin Grueneberg
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin und Madrid

Karl-Liebknecht-Str. 34
10178 Berlin

Tel.: 030/5163 4295
Fax: 030/5163 4296
info@kanzlei-grueneberg.de

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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