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Ausländische Vereinsmitglieder


| 20.06.2012 16:46 |
Preis: 47,00 € |

Vereinsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Hotstegs




Gibt es irgendwelche Beschränkungen, wer Mitglied in einem Verein sein kann und ggfls. auch Funktionen im Vorstand übernehmen kann, bezüglich der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes? Kann z.B. eine in Polen ansässige Person mit polnischer Staatsbürgerschaft Mitglied eines deutschen Vereins sein und auch in den Vorstand gewählt werden mit allen Pflichten und Aufgaben? Und wie ist dies umgekehrt im poln. Vereinsrecht, kann dort ein deutscher Staatsbürger im polnischen Verein Mitglied werden und ggfls. einen Posten übernehmen? Falls dies grundsätzlich kein Problem darstellt, wäre es rechtsgültig innerhalb der EU, wenn im Verein eine solche Einschränkung in der Satzung niedergeschrieben wäre, z.b. Beschränkung der Mitgliedschaft auf Staatsangehörigkeit?

Mit freundlichen Grüßen,
25.06.2012 | 22:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
37 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.

Das vereinsinterne Recht wird nur in seinen wesentlichen Leitlinien durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), ansonsten aber vor allen Dingen durch die Vereinssatzung bestimmt.

In Ihrer Vereinssatzung, wie sie online dargestellt ist, ist gem. § 5 Ziff. 1 vorgesehen, dass "jeder" Vereinsmitglied werden kann, sofern er den Vereinszweck unterstützt.

§ 12 sieht eine besondere Leitung als personengebundene Aufgabe vor, die entsprechenden Mitglieder sind daher in der Satzung namentlich aufgeführt.

Da es ansonsten keine weiteren Einschränkungen gibt, kann jedes Vereinsmitglied auch in den Vorstand gewählt oder ausnahmsweise in den Vorstand kooptiert werden.

Dies gilt für deutsche Mitglieder ebenso wie ausländische, also z.B. polnische Mitglieder. Einen sachlichen Grund, warum ein ausländischer Wohnsitz dem entgegenstehen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es gibt sogar deutsche Vereine, die einen komplett internationalen Vorstand besitzen. Dies ist vereinsrechtlich nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich wäre eine Beschränkung der Mitgliedschaft auf deutsche Staatsangehörige denkbar. Dies könnte allerdings einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz darstellen. § 19 AGG regelt das besondere zivilrechtliche Benachteiligungsgebot.

Wie diese Frage im polnischen Vereinsrecht zu beantworten ist, kann ich nur allgemein darstellen.

Die Gründung von Vereinen regelt das Gesetz vom 07.04.08 (Dz. U. 1989 Nr. 20 Pos. 104). Auch Ausländer, die ihren Wohnsitz in Polen haben, dürfen Vereine gründen. Inwieweit für eine allgemeine Mitgliedschaft strengere Anforderungen gestellt werden dürfen, müssten Sie am besten mit einem örtlichen, polnischen Rechtsanwalt abstimmen. Da allerdings innerhalb der EU Unionsbürger grundsätzlich nicht diskriminiert werden dürfen, ist damit zu rechnen, dass die Rechtslage der deutschen sehr ähnlich sein wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.

Für eine vertiefte individuelle Prüfung einer Satzungsänderung wäre es evtl. sinnvoll, eine Beratung über das Modul "Direktanfrage" in Anspruch zu nehmen, da dort auch Unterlagen ausgetauscht werden könnten.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 26.06.2012 | 02:47

Sehr geehrter Herr Hotstegs,
vielen Dank für Ihre Antwort, insbesondere bezüglich des deutschen Vereinsrecht. Mich würde aber insbesondere die Situation in Polen näher interessieren und meine Frage zielte insbesondere darauf ab, und zwar nicht wie es dort spezifisch in einen bestimmten Verein aussieht, sondern welche rechtliche Regelung hierbei generell greift, sprich ob Ausländer, die nicht einen Wohnsitz in Polen haben, Mitglied in einem bestehenden Verein werden können, ob es hierfür generelle Einschränkungen gibt (Mitgliedschaft, Mitarbeit im Vorstand) und falls es die nicht gibt, so etwas überhaupt auch in einer polnischen Satzung zulässig wäre. Dazu äußern Sie sich leider nur sehr wage. Können Sie dies bitte etwas genauer erläutern. Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen,

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.06.2012 | 11:11

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Nachfrage. Leider musste die Antwort allgemein bleiben und muss es auch jetzt, da Ihre Frage auch noch allgemein gehalten ist. Die konkreten Antworten können sich erst ergeben, wenn Sie ein Vereinsvorhaben konkretisiert haben und eine Vorstellung davon haben, welche Aufgaben Sie wie verteilen oder ggf. auch beschränken möchten.

Allgemein lässt sich festhalten, dass auch für EU-Bürger und Ausländer ohne festen Wohnsitz die Möglichkeit besteht, in einem Verein Mitglied zu werden und dort Aufgaben zu übernehmen. Lediglich bei der Gründung eines neuen Vereins sind die Vorgaben für Ausländer restriktiver.

Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass nicht-polnische Mitglieder auch grundsätzlich ausgeschlossen werden dürfen. Wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht, habe ich keine Bedenken. Sollte allerdings das Anknüpfen an die Staatsangehörigkeit willkürlich sein, bestehen wohl Bedenken wie in Deutschland, da dann die europäische Anti-Diskriminierungs-Richtlinie eingreifen könnte.

Für Sie dürfte interessant sein, dass z.B. der polnische Nationale Notariatsrat gemeinsam mit deutschen Partnern eine Internetseite zu diesen und ähnlichen Fragen betreibt. Sie finden die Informationen unter http://prejus.eu/index.php/cs-inf-pl-de-4-3.html.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-06-27 | 13:57


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