05.04.2012 | 22:44
Antwort
von
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
312 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie sprechen
§ 41 Abs. 2 VwVfG an:
"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. "
Zunächst einmal sei gesagt, dass dies nur für die Übermittlung schriftlicher Verwaltungsakte im Inland gilt. Es findet also keine Anwendung auf den Fall der Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und auch nicht für Postsendungen aus dem Ausland.
Die Drei-Tage-Frist wird durch die Aufgabe zur Post ausgelöst, was nicht mit dem Datum auf dem Bescheid gleichzusetzen ist.
Wird dem Empfänger bei einem per Übergabe-Einschreiben übermittelten Brief nur ein Benachrichtigungsschein ohne Angabe des Absenders und des Inhalts des Schreibens in den Briefkasten eingelegt, liegt nach h. M. im Zivilrecht erst dann Zugang vor, wenn der Empfänger das Schreiben tatsächlich bei der Post abholt (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 41, Rn. 73).
Da Ihr Mann das Schreiben bei der Post abholte, gehe ich dann davon aus, dass das Schreiben mittels Einschreiben gesendet worden ist. Daher sollte hier das Datum der Abholung maßgebend sein.
Sollte Ihr Mann Vertretung bei der einzureichenden Klage benötigen, die übrigens nur vor dem Verwaltungsgericht Berlin möglich ist, stehe ich gerne zur Verfügung. Eine anwaltliche Vertretung bei einem solchen Verfahren ist unbedingt zu empfehlen. Bei Bedarf können Sie mich kontaktieren.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller
06.04.2012 | 08:11
Danke für Ihre Antwort.
Mein Mann lebt in der TÜrkei und hat dort bei der Post den Brief abgeholt. Das habe ich leider vergessen mitzuteilen.
Den Briefumschlag hat er nicht mehr.
Aber er hat mir nach dem Erhalt des Briefes diesen per email am gleichen Tag geschickt und mich davon informiert.
Ich kann dies bezeugen.
Gilt auch dann noch der 16.03.als Auslöser der Klagefrist?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.04.2012 | 08:21
Dies sollte der Fall sein. Denn hier sollte die Gegenseite nachweisen, wann das Schreiben eingegangen ist und nicht Sie.