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Ausländerrecht


| 05.04.2012 21:14 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg




mein Mann erhielt 16.03.2012 einen Remonstrationsbescheid.
Dieser war vom 02.02.2012 datiert.
Bei der Post konnte meine Mann diesen Brief erst am 16.03.2012 abholen.

Ich habe nun gelesen, dass die Klage gegen diesen Bescheid 1 Monat ist.

Meine Frage: läuft die Frist ab dem 16.03.2012 oder ab dem 02.02.2012?
Ich habe gelesen, dass der Brief nach 3 Tagen als zugegangen gilt.

Danke
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema:
Ausländerrecht
05.04.2012 | 22:44

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
312 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Sie sprechen § 41 Abs. 2 VwVfG an:

"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. "

Zunächst einmal sei gesagt, dass dies nur für die Übermittlung schriftlicher Verwaltungsakte im Inland gilt. Es findet also keine Anwendung auf den Fall der Bekanntgabe schriftlicher Verwaltungsakte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und auch nicht für Postsendungen aus dem Ausland.

Die Drei-Tage-Frist wird durch die Aufgabe zur Post ausgelöst, was nicht mit dem Datum auf dem Bescheid gleichzusetzen ist.

Wird dem Empfänger bei einem per Übergabe-Einschreiben übermittelten Brief nur ein Benachrichtigungsschein ohne Angabe des Absenders und des Inhalts des Schreibens in den Briefkasten eingelegt, liegt nach h. M. im Zivilrecht erst dann Zugang vor, wenn der Empfänger das Schreiben tatsächlich bei der Post abholt (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 41, Rn. 73).

Da Ihr Mann das Schreiben bei der Post abholte, gehe ich dann davon aus, dass das Schreiben mittels Einschreiben gesendet worden ist. Daher sollte hier das Datum der Abholung maßgebend sein.

Sollte Ihr Mann Vertretung bei der einzureichenden Klage benötigen, die übrigens nur vor dem Verwaltungsgericht Berlin möglich ist, stehe ich gerne zur Verfügung. Eine anwaltliche Vertretung bei einem solchen Verfahren ist unbedingt zu empfehlen. Bei Bedarf können Sie mich kontaktieren.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Nachfrage vom Fragesteller 06.04.2012 | 08:11

Danke für Ihre Antwort.

Mein Mann lebt in der TÜrkei und hat dort bei der Post den Brief abgeholt. Das habe ich leider vergessen mitzuteilen.
Den Briefumschlag hat er nicht mehr.
Aber er hat mir nach dem Erhalt des Briefes diesen per email am gleichen Tag geschickt und mich davon informiert.
Ich kann dies bezeugen.

Gilt auch dann noch der 16.03.als Auslöser der Klagefrist?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.04.2012 | 08:21

Dies sollte der Fall sein. Denn hier sollte die Gegenseite nachweisen, wann das Schreiben eingegangen ist und nicht Sie.


Bewertung des Fragestellers 2012-04-06 | 08:26


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