Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Ausländerrecht.
Ich bin mit meiner Frau (Mexicanerin) seit 14 Jahren verheihratet und leben in Deutschland und haben drei Kinder. Gibt es einen Unterschied für mich, wenn meine Frau sich scheiden lassen will und Sie noch nicht eingebürgert ist bevor wir getrennt leben.-- Einsatz geändert am 06.12.2011 14:21:05
Antwort geschrieben am 06.12.2011 14:47:12
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ihre Frau hat bereits als Mutter oder als Sorgeberechtigte minderjähriger deutscher Kinder Aufenthaltsrecht, § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Sie kann sich auch gem. § 9 StAG einbürgern lassen.
Nur bei Streitigkeiten um das Aufenthaltsrecht der Kinder kann die Staatsangehörigkeit Ihrer Frau eine Rolle spielen. Will sie aber in Deutschland bleiben, so wird sich diese Frage auch nicht stellen.
Familienrechtlich wird wohl das deutsche Recht auf die Scheidung angewandt werden. Für ein "Getrenntleben" im Sinne des Aufenthaltsrechts spielt die Staatsangehörigkeit keine Rolle.
Unterhaltsrechtlich gibt es keine Unterschiede zwischen Ausländern und Deutschen. Es kommt nur auf die Einkommensverhältnisse zwischen den Eheleuten.
Sie werden als Deutscher von den ausländerrechtlichen Vorschriften nicht berührt. Damit haben Sie erstmal gar nichts zu tun, unabhängig davon, ob mit einer Ausländerin verheiratet sind oder nicht.
Wenn Ihre Frage dahin zu verstehen war, ob Sie die Trennung wegen der Staatsangehörigkeit Ihrer Frau verhindern können, ist meine Antwort- nein. Sie wird auch keine Nachteile deswegen erleiden, weil Sie eine Ausländerin ist,vorausgesetzt, sie wolle in Deutschland bleiben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.12.2011 12:39:56
Sehr geehrter Herr Koca,
verstehe ich Ihre Antwort dahingehend richtig, dass es keine Unterschiede im Trennungsunterhalt und Nachehelichen Unterhalt zu beachten gibt, egal ob nun eine deutsche oder eine ausländische Staatangehörigkeit vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Koca,
verstehe ich Ihre Antwort dahingehend richtig, dass es keine Unterschiede im Trennungsunterhalt und Nachehelichen Unterhalt zu beachten gibt, egal ob nun eine deutsche oder eine ausländische Staatangehörigkeit vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.12.2011 12:48:51
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, das ist richtig. Solange Ihre Noch-Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist deutsches Recht gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anwendbar. Nach diesem kommt es nur auf Ihre Einkommensverhältnisse und die Ihrer Noch-Ehefrau an.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, das ist richtig. Solange Ihre Noch-Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist deutsches Recht gem. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anwendbar. Nach diesem kommt es nur auf Ihre Einkommensverhältnisse und die Ihrer Noch-Ehefrau an.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Koca direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:
