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Frage geschrieben am 05.02.2012 21:55:35

Ausländerrecht ( eheschließung in deutschland )

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 682
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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ich habe einige fragen mein verlobter lebt in algerien und wir wollen hier in deutschland heiraten, aber das problem ist das mit einer verpflichtungserklärung da ich hartz 4 erhalte. Gibt es da noch eine andere Möglichkeit meinen verlobten hier in Deutschland zu heiraten. Mit seinen deutschkenntnisse ist das kein Problem er spricht und schreibt perfekt deutsch. jetzt habe ich auch gehört das man durch eine dritte person eine verpflichtungerklärung abgeben kann, nur leider ist das bei mir auch nicht möglich. Wieviel einkommen muss man haben für so eine verpflichtungserklärung bin alleinerziehende mutter bekomme nur einen geringen Teil an Alg II da ich einen job habe und es nicht ausreicht. oder können sie mir vielleicht noch eine möglichkeit nennen wie es möglich ist mein verlobter nach deutschland zu holen und zu heiraten?


Antwort geschrieben am 05.02.2012 22:37:29
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Sie teilten leider nicht mit, ob Sie Deutsche sind. Sind Sie Drittstaatsangehörige, also weder Deutsche noch Staatsangehörige eines EU-Mitglieds, dann ist ein Visum ausgeschlossen, da die Lebensunterhaltssicherung nicht gewährleistet ist. Eine Verpflichtungserklärung bringt hier nichts.

Ist dies nicht der Fall, dann gilt folgendes:

Eine Verpflichtungserklärung muss in einem solchen Fall nicht unbedingt abgegeben werden. Da Ihrem Verlobten einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach Eheschließung nach § 28 Abs. 1 Sa. 1 Nr. 1 AufenthG zustehen würde, sind die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr.1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) in der Regel nicht zu prüfen.

Dieser Anspruch entsteht zwar erst nach Eheschließung, hat aber Vorwirkungen, wenn der Eheschließung keine rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und sie unmittelbar bevorsteht. Die Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn das – durch die Anmeldung der Eheschließung beim zuständigen Standesamt eingeleitete – Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehefähigkeit nachweislich abgeschlossen ist und seitdem nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.

Aufgrund dieser Tatsache hat die Botschaft bei der Entscheidung den Umstand zu berücksichtigen, dass der Verlobte nach Eheschließung einen Anspruch auf AE erhält, aufgrund dessen in der Regel die Aufenthaltserlaubnis ohne Rücksicht darauf, ob man den Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen bestreiten kann, erteilt werden soll.

Meiner Meinung nach wäre dann das Visum auch ohne Verpflichtungserklärung zu erteilen.

Die Botschaften folgen dieser Ansicht in der Regel allerdings nicht und verlangen ohnehin eine solche Erklärung.

Wenn diese durch Dritte abgegeben werden, wird diese in der Regel akzeptiert, solange die Erklärenden solvent sind.

Wird das Visum abgelehnt, dann können Sie gerne meine Kanzlei kontaktieren, damit man Ihnen die weiteren Möglichkeiten erklären kann, wie man gegen eine solche Entscheidung vorgehen kann.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
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info@kanzlei-potsdamerplatz.de
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Ausländerrecht ( eheschließung in deutschland ) | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2012-02-29
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