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Frage geschrieben am 22.01.2012 08:51:37

Ausländerrecht, Wechsel der Ausländerbehörde möglich?

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 639
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Ausländerrecht.
Situation:
- Aufenthaltsgenehmigung mit Wohnsitzauflage für ein Bundesland ist vorhanden.
- Wohnsitz ist z. Zt. in der Hauptstadt des Bundeslandes
- Es sind meherere Ausländerbehörden in dem Bundesland existent (landkreisbezogene ABH's)

Auf welche Art und Weise kann man einen Wechsel der Ausländerbehörde bewirken bzw. notfalls erzwingen?


Antwort geschrieben am 22.01.2012 09:49:30
Rechtsanwältin Ariane Hansen
Adalbert-Stifter-Str. 31, 40699 Erkrath, Tel: 0211253480, Fax: 02111693098
Fachanwalt Strafrecht, Familienrecht, Betäubungsmittelrecht, Ausländerrecht, Aufenthaltsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Gerne beantworte ich die von Ihnen gestellte Frage.

Es ist die Ausländerbehörde örtlich zuständig, wo Sie gemeldet sind, § 71 Aufenthaltsgesetz. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde wechselt nur durch einen Wechsel Ihres Aufenthaltsortes, z.B. durch Heirat.
Sie müßten daher mit der Ausländerbehörde abklären, ob ein Umzug eventuell innerhalb des Landkreises möglich ist.

Wenn ein Umzug nicht möglich ist, verbleibt es bei der Zuständigkeit der jetztigen Ausländerbehörde. Ein Wechsel kann nicht erzwungen werden.

Sollten noch Unklarheiten bestehen, benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Sie können mich auch gerne direkt kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Ariane Hansen
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.01.2012 10:54:31

Frau Hansen,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Sie sprechen die Heitrat an.

Wir haben geheiratet, mein Hauptwohnsitz ist nach der Heirat in eine andere Stadt, sogar ein anderes Bundesland verlegt worden (vorher hatte ich im gleichen Ort wie die für meine heutige Frau zuständigen ABH einen Hauptwohnsitz, wegen der Auflage der ABH, dass meine damalige Verlobte nur ann aus dem Wohnheim raus kommt, wenn sie bei mir wohnt, war dies notwendig). Um keine Probleme zu bekommen bleibt dieser als Nebenwohnsitz erhalten.

Kann sich die ABH nun gegen die Aufhebung der Wohnsitzbeschränkung wehren bzw. die Aufhebung der Wohnsitzbeschränkung verweigern (bevor eine Aufenthaltsgenehmigung wegen Heirat beantragt wird; das wollen wir erst in unserer neuen Heimat tun)?

Es liegt der ABH auch ein Antrag auf Umverteilung in die "neue" Heimat vor, weil wir es anfangs darüber versucht haben (die Heirat war wegen anderer Umstände zu diesem Zeitpunkt nicht in Sicht).
Dieser ist noch nicht beschieden.
Kann die ABH die Bearbeitung des neuen Antrages auf Aufhebung der Wohnsitzbeschränkung mit dem Hinweis darauf, dass der alte Antrag noch nicht final bearbeitet ist, verweigern?

Falls das wichtig ist: Die Aufenthaltserlaubnis besteht aufgrund § 25.4a AufenthG.

Es wäre schön, wenn Sie dazu noch antworten könnten.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.01.2012 11:01:11

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Sie geheiratet haben und am Wohnort Ihrer Frau zukünftig wohnen wollen, prüft die dortige Ausländerbehörde, ob dem Zuzug zugestimmt werden kann.
Um beurteilen zu können, ob Sie einen Anspruch auf Zuzug haben, müßte ich weitere Informationen zu Ihrer persönlichen Situation haben.

Gerne können Sie sich dazu direkt mit meiner Kanzlei in Verbindung setzen.

Ich hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ariane Hansen
Rechtsanwältin

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