Ich bin ein deutscher Staatsbürger. Arbeite zurzeit in Moskau in einem deutschen Unternehmen.
Ich bin mit einer Russin verheiratet (seit mehr als 3 Jahren), sie hat ein drei Jahres Besuchervisum für Deutschland (Schengener Visum). Wir leben zusammen.
Wir haben eine gemeinsame Tochter, die 2,5 Jahre ist. Unsere Tochter ist auch deutsche Staatsbürgerin.
Wir planen, dass unsere Tochter ein Kindergarten in meiner Gemeinde besucht. Wir planen, dass wir Ende Januar einreisen, melden uns im Kindergarten und ich fliege zurück zur Arbeitsstätte. Können wir einen Familieneinzug von meiner Ehefrau zu der Tochter in Deutschland abwickeln?
Kurz gesagt – darf meine Ehefrau in Deutschland bleiben (ohne Ausreise) und ein Aufenthaltstitel bekommen, weil unsere Tochter eine deutsche Staatsbürgerin ist und sie ist mehr als drei Jahre mit einem deutschem verheiratet ist?
Antwort geschrieben am 12.01.2012 09:05:26 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Ja hier kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach $ 28 Abs. 1 S. 1 Nr 3 AufenthG in Frage (Familienzusammenfürung nach deutschem Kind).
Dies setzt aber voraus, dass Ihre Ehefrau einen entsprechenden Visumsantrag bei der deutschen Botschaft stellt. Einfach einzureisen mit dem derzeitgem Visum funktioniert nicht, da die Aufenthaltserlaubnis die Einreise mit dem richtigen Visum voraussetzt ($ 5 Abs 2 Nr 1 AufenthG).
Erst nach Erteilung des zu bentragenden Visums darf sie längerfristig in D bleiben
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
Köthener Straße 44
10963 Berlin
info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Grueneberg direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

