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Ausländer BTM-Straftat => Haftstrafe 2,5J = Ausweisung?


02.07.2006 10:32 |
Preis: ***,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius


| in unter 2 Stunden

Hi,

angenommen in NRW liegt folgender Fall vor:

Ausländer...
- unbefristeter Aufenthaltsstatus, mehr als 10 Jahre hier
- frisch verheiratet mit Freundin (nach mehrjähriger Bez.)
- 1 Kind von Exfrau, Verhältnis zum Kind nachweislich sehr gut

- verstößt gegen BtmG
- bis zur Tat selbst nie strafrechtlich in Erscheinung getreten!! >>> Ersttäter, der KEINEN langfristigen Handel betrieb, sondern kurzzeitig, um sich seinen eigenen Konsum zu finanzieren
- seine eigene Sucht hat er nun hinter sich gelassen und ist wieder psychisch als auch physisch stabil
- zum Tatzeitraum 1 Jahr arbeitslos, sonst gesamten Aufenthalt in BRD über gearbeitet
- Tat geschah in der Zeit, wo er zudem kurz von Freundin getrennt war

- wird verurteilt wegen Verstoß gegen BtmG zu 2,5 Jahren
- in Haft gute Führung und Arbeit, guter und regelmäßiger Kontakt zu Frau und Kind

nach der Haft...
- würde ein Job für ihn in Aussicht stehen
- er mit seiner Frau (berufstätig, kinderlos, mit sehr gutem Einkommen) und evtl. dem Kind aus 1. Ehe zusammen leben

WELCHE CHANCE BESTEHT, DASS ER NICHT AUSGEWIESEN WIRD?

Bitte nennen Sie mir die ungefähre Wahrscheinlichkeit in Prozent.
Beispielsweise: Ausweisung 80%/ Recht zu bleiben 20%

PS: Und JA, es ist WAHR, er ist zuvor nie strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat trotzdem eine derart hohe Haftstrafe bekommen. Es war eine einzelne Tat, in der die gehandelte Menge immens war und so das Urteil herbeiführte.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema:
Ausländer
02.07.2006 | 11:27

Antwort

von

Rechtsanwältin Jana Laurentius
289 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Gemäß § 53 Nr. 2 AufenthG ist ein Ausländer, der wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das BtMG zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurde, zwingend auszuweisen. Der Ausländer in Ihrem Fall genießt allerdings besonderen Ausweisungsschutz, da er eine Niederlassungserlaubnis besitzt und zudem verheiratet ist (§ 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), was zur Folge hat, dass eine Ausweisung nicht zwingend, sondern nur "in der Regel" zu erfolgen hat (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Das bedeutet, dass der Ausländer grundsätzlich davon ausgehen muss, dass er abgeschoben wird, jedoch bei Vorliegen von Umständen, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass von ihm in der Zukunft keine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgehen wird.

In meiner Praxis hatte ich einmal einen Fall, der dem Ihren sehr ähnlich war. Auch hier konnte geltend gemacht werden, dass der Ausländer Familie, sogar ein kleines Kind, in Deutschland hatte, dass er nach seiner Haftentlassung in gesicherte soziale und wirtschaftliche Verhältnisse zurückkehren würde und außerdem eine Therapie erfolgreich absolviert hatte. Diese Argumentation stieß vor dem Verwaltungsgericht auf Gehör, das Verwaltungsgericht signalisierte bereits, dass es die Ausweisungsverfügung aufheben wolle. Jedoch zerstörte der Mandant seine guten Aussichten dadurch, dass er, kaum aus der Haft entlassen, erneut einen Verstoß gegen das BtMG beging. In Ihrem Fall kann der Ausländer also davon ausgehen, dass er grundsätzlich recht gute Aussichten hat, dass eine Ausweisung nicht erfolgen wird (mindestens 50:50), aber er muss sich absolut im Klaren darüber sein, dass er sich dann überhaupt nichts mehr zuschulden kommen lassen darf.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage wie für die weitere Vertretung gegenüber der Ausländerbehörde und bei Gericht stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Bonn

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