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Frage geschrieben am 22.02.2011 20:45:21

Ausländerrechte bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes in Deutschland

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2886
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Ausländerin, russische Staatsangehörigkeit, momentan studiere ich und arbeite 400,-Job. meine Fragen sind folgend: wenn ich in Russland in den nächsten Monaten heiraten werde und schwanger werde, dann komme wieder zurück nach Deutschland, um mein Studium weiter zu machen. Und beim 7. Monat der Schwangerschaft mein Studium vorübergehend abbreche. werde ich die Rechte an Sozialhilfe vom Staat, oder Muttergeld haben? wenn nicht, werde ich die Rechte haben arbeiten zu gehen, damit ich mich und mein Kind versorgen könnte?
die nächste Frage: wird mein Kind nach der Geburt automatisch Deutsch Staatsangehörig? und welche Sozialrechte bekommt es, wenn es Deutsch Staatsangehörig sein wird?
die dritte Frage: gibt es eine Chance bei so einer Situation für mich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen? und wie würde es dann mit meinem Mann, der Russisch Staatsangehörig ist, später nach Deutschland zu kommen und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen? wenn ich z.B. schon eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben würde und ein 400,-Job für Anfang meines Mutterseins?
danke. Olgap


Antwort geschrieben am 22.02.2011 21:26:25
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Und beim 7. Monat der Schwangerschaft mein Studium vorübergehend abbreche. werde ich die Rechte an Sozialhilfe vom Staat, oder Muttergeld haben?

Zunächst ist festzustellen, dass in Ausnahmefällen (z. B. bei Schwangerschaft oder längere Erkrankung) auch im Falle der Beurlaubung von der Hochschule eine vorübergehende Fortsetzung des Aufenthalts mit Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG erlaubt werden kann.
Sozialhilfe bekommen nur Menschen, die entweder arbeitsunfähig oder älter als 65 Jahre sind. Dies trifft bei Ihnen vorliegend nicht.
Um Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu haben, müssen Sie bei Beginn der Schutzfrist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sein und
mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein (§200 Abs. 1 RVO, 1. Alternative), oder
Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis, Ihnen wird jedoch wegen der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt (§200 Abs. 1 RVO, 2. Alternative). Hierzu zählen Studentinnen, die versicherungsfrei beschäftigt sind. Daher ist es möglich, dass Sie Anspruch darauf haben. Bitte lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten.

Wenn nicht, werde ich die Rechte haben arbeiten zu gehen, damit ich mich und mein Kind versorgen könnte?
Sie werden arbeiten können nach dem üblichen Maß (1 Jahr 90 Tage Vollzeit; 180 halbe tage halb Zeit).

wird mein Kind nach der Geburt automatisch Deutsch Staatsangehörig? und welche Sozialrechte bekommt es, wenn es Deutsch Staatsangehörig sein wird?

Wenn kein Elternteil Deutscher ist, kann das Kind nur nach dem sog. Optionsmodell die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen. Dafür ist aber notwendig, dass mindestens ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt seit acht Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG). Ich gehe davon aus, dass bei Ihnen dies nicht zutrifft, daher wird das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben.

gibt es eine Chance bei so einer Situation für mich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen?

Die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubis sind in § 9 Abs. 2 AufenthG geregelt:

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Sie sehen, bei Ihnen sind leider nicht alle Voraussetzungen erfüllt, daher wird es keine Niederlassungserlaubnis zu erteilen sein. Dass Sie schwanger werden, ändert daran nichts.

Und wie würde es dann mit meinem Mann, der Russisch Staatsangehörig ist, später nach Deutschland zu kommen und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen? wenn ich z.B. schon eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis haben würde und ein 400,-Job für Anfang meines Mutterseins?

Da Sie derzeit keine Niederlassungserlaubnis bekommen können, kann Ihr Mann auch nicht nach § 29 AufenthG einen Aufenthaltstitel bekommen.

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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