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Sehr geehrte Damen und Herren,
Durch Paragraph 36 Absatz 2 AufenthG haben meine Eltern im Mai 2009 ein 2 jährige befristete Aufenthaltserlaubnis bekommen. Vor allem weil Ich unterschrieben habe, dass ich deren Lebensunterhalt trage.
Da mir für die weitere Unterstützung das finanzielle Mittel fehlte, haben meine Eltern vor 6 Monaten für sich die Grundsicherung beantragt. Der Antrag wurde bewilligt. Seitdem erhalten meine Eltern Grundsicherung.
Meine Mutter ist 71 Jahre alt, mein Vater ist 76 Jahre alt und ich bin 46 Jahre alt. Ich besitze die Deutsche Staatsangehörigkeit.
Nun müssen meine Eltern sich bald um eine Verlängerung des Aufenthalts kümmern. Wie vor 2 Jahre sollen meine Eltern nachweisen, dass deren Lebensunterhalt gesichert ist, ohne die öffentlichen Kassen zu belasten. Deshalb meine Frage an Sie:
--- Gibt es Ausnahmen oder Gesetze in diesem Fall, dass eine Verlängerung des Aufenthaltes trotz des Erhaltes der Grundsicherung möglich macht? Weiterhin gibt es vielleicht entschiedene Gerichtsverhandlungen diesbezüglich?
Ich bitte vom ganzen Herzen um Antworten, die ich als nicht Jurist verstehe und mich bei der Entscheidung unterstützten.
Mit Freundlichen Grüssen
Der Frage Stellender
Antwort geschrieben am 16.02.2011 11:41:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gesine Mönner
Ernst-Lemmer-Str. 101, 35041 Marburg, Tel: 06421-8092060, Fax: 06421-8091950
Zivilrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 77
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Beruhend auf Ihren Angaben möchte ich Ihre Frage „Gibt es Ausnahmen oder Gesetze in diesem Fall, dass eine Verlängerung des Aufenthaltes trotz des Erhaltes der Grundsicherung möglich macht? Weiterhin gibt es vielleicht entschiedene Gerichtsverhandlungen diesbezüglich?" folgendermaßen beantworten:
Schon der grundsätzliche Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB XII kann sich dahingehend negativ auswirken, dass der Antrag auf ein verbessertes oder unbefristetes Aufenthaltsrecht von der Ausländerbehörde abgelehnt oder auch eine befristete Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wird, da die Sicherung des Lebensunterhaltes i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gegeben ist.
Der (tatsächliche) Bezug von Leistungen nach dem SGB XII stellt nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenhG einen Ausweisungsgrund dar. Eine solche Ausweisung kommt in der Praxis seltener vor und es kommt eher zu einer Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels wegen des Sozialhilfebezugs.
In diesem Fall würden Ihre Eltern die Aufforderung bekommen, innerhalb einer bestimmten Frist auszureisen. Ihre Eltern wären dann ausreisepflichtig.
Bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfe handelt es sich um einen Grund für eine Ermessensausweisung. Die Ausweisung ist also nicht zwingend. Sie kann, muss aber nicht erfolgen. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG setzt voraus, dass die Behörde ihr Ermessen auch fehlerfrei ausübt.
Folgende Punkte können gegen eine Ausweisung oder Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels sprechen: Wenn der Bezug der Leistungen nach SGB XII voraussichtlich nur kurze Zeit (d.h. weniger als sechs Monate) dauern wird. Nach Ihren Angaben beziehen Ihre Eltern allerdings bereits seit einem halben Jahr die Grundsicherung. Sollte sich allerdings zum jetzigen Zeitpunkt eine günstige Prognose ergeben, etwa weil Sie in absehbarer Zeit wieder auf Dauer in der Lage sein werden, den Lebensunterhalt Ihrer Eltern zu sichern, dann muss dies von der Behörde in die Ermessensentscheidung einbezogen werden. Auch der Bezug lediglich von Leistungen nach dem 5. (Hilfen zur Gesundheit, Hilfen zur Pflege) bis 9. Kapitel des SGB XII können gegen eine Nichtverlängerung des Aufenthaltstitel oder eine Ausweisung sprechen.
Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind nach § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Nach § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG sind bei der Ermessensentscheidung durch die Ausländerbehörde die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörige oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben zu berücksichtigen.
Die bestehenden persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen Ihrer Eltern in Deutschland, insbesondere auch zu Ihnen als Ihrem Sohn sind von der Behörde bei der Ermessensentscheidung über eine eventuelle Ausweisung zu berücksichtigen. Auch bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Ihrer Eltern muss die Behörde ihr Ermessen ausüben. Auch hier wird sie die konkrete Situation Ihrer Eltern und die bestehenden Bindungen hier in Deutschland berücksichtigen müssen.
Wenn Ihre Eltern die Verlängerung des bestehende Aufenthaltstitels rechtzeitig vor Ablauf der Frist beantragen, dann gilt ihr bisheriger Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.
Zur verwaltungsgerichtlichen Kontrolle einer Ausweisung verweise ich auf BVerwG v. 08.03.2010 -20 F 11.09 (Volltext bei lexetius.com).
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sollten noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
Gesine Mönner, Rechtsanwältin
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