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Frage geschrieben am 08.05.2011 16:56:05

Ausländerrecht

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1174
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Meine künftige Frau lebt seit 3 Jahren in Estland, hat dort ihren Wohnsitz und besitzt trotz Scheidung noch bis April 2012 die estnische ID-Card. Damit ist sie bisher in EU-Länder wie Frankreich oder Finnland gereist, um dort auch zu arbeiten. Ihre Staatsangehörigkeit ist allerdings ukrainisch. An den Passkontrollen auf Flughäfen hatte meine künftige Frau nie Probleme mit der Einreise in andere EU-Länder. Der Leiter der Ausländerbehörde im hiesigen Landratsamt sagte mir jedoch auf Anfrage, dass ein Aufenthalt meiner künftigen Frau in Deutschland illegal si. Meine beiden Fragen: Wäre ihr Aufenthalt illegal? Braucht sie für eine Heirat in Deutschland trotz estnischer ID Card ein nationales Visum?


Antwort geschrieben am 08.05.2011 17:56:51
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass Ihre künftige Ehefrau deshalb keine Probleme an Flughäfen und dergleichen hatte, weil die Grenzbeamten irrtümlich davon ausgegangen sind, dass sie estnische Staatsbürgerin sei.
Gemäß dem sog. Schengener Übereinkommen, dem mittlerweile 25 Vollmitglieder angehören, genießen Unionsbürger nämlich Freizügigkeit im gesamten Staatsgebiet der Vertragsstaaten. Auch Frankreich und Finnlang sind sog. Schengen-Staaten, ebenso wie Estland.

Da sie jedoch tatsächlich ukrainische Staatsbürgerin, also keine Unionsbürgerin ist, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Einschätzung des Leiters der Ausländerbehörde wohl zutreffend ist. Das Freizügigkeitsgesetz/EU, das für die Bundesrepublik Deutschland maßgeblich ist, privilegiert lediglich Unionsbürger.

Ausländer brauchen für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einen Aufenthaltstitel(§ 4 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz). Ansonsten ist die Einreise und der Aufenthalt illegal. Eine Ausnahme wird eben für EU-Bürger gemacht; aber nicht für ukrainische Staatsbürger.

Ein Beispiel für einen Aufenthaltstitel ist das von Ihnen angesprochene nationale Visum (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG).
Da eine Heirat auf deutschem Boden, die Einreise und den Aufenthalt voraussetzt, braucht Ihre künftige Ehefrau dafür auch einen Aufenthaltstitel.
Diesem Erfordernis wäre durch ein nationales Visum in der Tat Genüge getan.

Eine ganz andere Frage ist natürlich, ob die Behörden es merken, dass sie illegal einreist und sich illegal aufhält.
Ein Vorzeigen einer estnischen ID-Card an einem deutschen Flughafen dürfte auch lediglich zu einem Durchwinken führen. Sicher kann man sich jedoch nicht sein, da der kontrollierende Beamte am Flughafen letztlich entscheidet, welche Dokumente er sehen will, um die Einreise zu gewähren.

Spätestens jedoch bei der förmlichen Eheschließung (bzw. Antragstellung dazu) bei einem deutschen Standesamt dürften sich die ersten ernsthaften Probleme ergeben.


Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.

Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, bitte ich Sie, die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.

An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.

Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt

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Kerem E. Türker
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.05.2011 19:14:59

Viele Leute in Estland haben keine estnische Staatsbürgerschaft, sondern die Staatsbürgerschaft Russlands, Weißrusslands oder der Ukraine. Sie sind nicht estnischer Nationalität, auch wenn sie dort geboren sind. Meine künftige Frau war mit einem Mann verheiratet, der die estnische Staatsbürgergeschaft hat. Sie hatte eine Aufenthaltsgenehmigung für Estland schon vor der Heirat. Mit dieser Genehmigung und ihrem ukrainischen Reisepass ist sie in die EU gereist ohne Probleme. Die Flughafenbeamten haben stets ihren ukrainischen Pass und die estnische ID Card gesehen, auf der "residence permit'" steht. Ist damit nicht der Aufenthaltstitel für eine Heirat gegeben? Oder muss meine künftige Frau in die Ukraine fahren wegen eines Visums?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.05.2011 23:31:24

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihren interessanten Nachtrag. Das mit den vielen Ausländern in Estland war mir neu. Der Nachtrag ändert auch die rechtliche Beurteilung. Bei der obigen Beurteilung war ich nämlich davon ausgegangen, dass Ihre künftige Ehefrau die estnische ID-Card unrechtmäßig, zB durch ein Versehen der dortigen Behörde, besitzt.

In der Sache hat die Tatsache, dass Ihre künftige Frau eine "residence permit" (Aufenthaltserlaubnis) für Estland rechtmäßig besitzt natürlich zur Folge, dass sie sich rechtmäßig im Schengener Raum -also auch Deutschland- bewegen und bis zu drei Monate aufhalten. Dies ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ).

Daraus folgt schon mal, dass der kurzweilige Aufenthalt Ihrer künftigen Frau in Deutschland nicht illegal wäre.


Wenn Sie dann sich in Deutschland befindet, können Sie sie auch heiraten, sofern die normalen, standesamtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Fragen Sie dazu einfach mal bei "Ihrem" Standesamt an, welche Unterlagen konkret - bei ukrainischen Staatsbürgern - benötigt werden.

Danach müssten Sie, damit Ihre Ehefrau sich auch länger als drei Monate in Deutschland legal aufhalten darf, bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen. Diese müsste sie dann als Ehefrau eines Deutschen auch in der Regel ohne weitere Probleme erhalten.

Ich hoffe, Ihnen durch die Beantwortung der Nachfrage behilflich gewesen zu sein. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt

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