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Frage geschrieben am 26.02.2011 15:35:19

Ausländerrecht: Heirat zwischen Nicht EU-Bürger und deutschen Staatsbürgern

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2583
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,

ich(deutscher) möchte mit meiner russischen Verlobte in Deutschland heiraten. Im Vorfeld habe ich mich bei der Ausländerbehörde und Standesamt erkundigt. Nun gibt es folgendes Problem.
Für das Ehe-Visum ist eine Anmeldung beim Standesamt erforderlich. Damit die Anmeldung erfolgen kann werden vom Standesamt original Dokumente wie z.B. Geburtsurkunde und Ehe Urkunde (wegen Vorehen) gefordert, weil das Oberlandesgericht sonst keine Genehmigung erteilt. Natürlich müssen alle original Dokumente auch übersetzt werden.

Das Problem ist nur aber das die Behörden in Russland meiner Verlobten geraten haben nur Kopien, die mit Apostillen versehen sind, nach Detuschland zu versenden, da sämtliche Original Urkunden an der Grenze gescannt und zurückgewiesen werden.
Diese Kopien mit Apostillen habe ich erhalten.
Leider akzeptiert das Standesamt sie nicht.

Es kommt mir vor das beide Ämter (Ausländerbehörde und Konsulat bzw. deutsche Botschaft) uns dauernd hin und her laufen lassen mit sich widersprechenden Antworten.

Jetzt stecke ich in einem Dilemma und die Fragen die sich stellen sind:
1. Sind original Dokumente wirklich zwingend notwendig für die Anmeldung? Warum reichen Kopien die mit Apostillen versehen sind nicht? Im Grunde werde doch nur die Übersetzten Dokumente geprüft, welche auch nicht original sind.
2. Stimmt die Aussage das original Dokumente nicht nach Deutschland versendet werden können?
3. Wie kann ich das Problem schnell lösen? Welche Alternativen gibt es?

Danke im Voraus.


Antwort geschrieben am 26.02.2011 17:21:54
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Zunächst müssen Sie zwei unterschiedliche Verfahren unterscheiden.
I.Die Anmeldung der Eheschließung beim deutschen Standesamt und
II.Die Beantragung des nationalen Visums zur Eheschließung beim Konsulat bzw. bei der deutschen Botschaft.

Zu I.:

1.
Die Anmeldung der Eheschließung beim deutschen Standesamt muss durch sogenannte öffentliche Urkunden erfolgen, vgl. § 12 Abs. 2 PStG. Die Vorlage einer Kopie der Urkunde, die mit einer Apostille versehen ist, reicht nicht aus, da die Kopie nicht die eigentliche Urkunde darstellt. Damit russische Urkunden in Deutschland anerkannt werden, müssen diese mit einer Apostille versehen werden. Eine (Haager) Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss. Sie wird von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt.
Im Übrigen werden nicht nur die übersetzten Dokumente geprüft, sondern bei der Prüfung geht es auch darum, dass die Echtheit der vorgelegten Dokumente nachgewiesen ist. Auch können die fremdsprachigen Dokumente einschließlich ihrer Apostillen nicht von irgendjemand übersetzt werden. Die Übersetzungen müssen nämlich von einem beeidigten Dolmetscher vorgenommen werden.

2.
Laut Auskunft des deutschen Generalkonsulates
 Nowosibirsk sind in Russland folgende Stellen zur Erteilung von Apostillen ermächtigt:

- Das Ministerium der Justiz der Russischen Föderation (RF) erteilt Apostillen auf Dokumente, die von Organisationen und Einrichtungen ausgehen, die dem Justizministerium direkt unterstellt sind.

- Das Ministerium der Justiz der zur RF gehörenden Republiken, die Justizorgane der Regionen, Gebiete, autonomer Gebilde, sowie der Städte Moskau und Sankt-Petersburg erteilen Apostillen auf Dokumente, die von ihnen direkt unterstellten Organen und Einrichtungen der Justiz sowie den entsprechenden gerichtlichen Organen der Republik, der Region, des Gebiets, des Bezirks, der Stadt ausgehen, und auf Kopien anderer Dokumente, die ebendort notariell beurkundet wurden.

- Die Standesämter der zur RF gehörenden Republiken, die standesamtlichen Organe der Regions-, Gebiets- und Bezirkszentren, der Städte Moskau und Sankt-Petersburg erteilen Apostillen auf standesamtliche Urkunden, die direkt von diesen Organen und von ihnen unterstellten standesamtlichen Einrichtungen ausgehen.

- Die Abteilung für Dokumentation und Auskünfte des Archivkomitees der RF erteilt Apostillen bei Dokumenten, die die zentralen staatlichen Archive Russlands ausgeben.

- Die Archivorgane der autonomen Gebilde, die Archivabteilungen der Regionen und Gebiete erteilen Apostillen auf Dokumente, die die ihnen unterstellten Archive ausgeben.

- Die Verwaltung für die Angelegenheiten der Generalstaatsanwaltschaft der RF erteilt Apostillen auf Dokumente, die von Organen der Staatsanwaltschaft ausgegebenen werden.

Für die Ledigkeitsbescheinigung Ihrer Verlobten gibt es allerdings eine Besonderheit.
Im russischen Recht gibt es keine Grundlage für die Ausstellung von Ledigkeitsbescheinigungen, dennoch werden solche oftmals von den russischen Standesämtern ausgestellt.
Apostillen werden darauf aber nicht erteilt, da es sich nicht um öffentliche Urkunden handelt.

Daher empfehle ich Ihnen in diesem Fall den Rat des deutschen Generalkonsulates
Nowosibirsk zu folgen:

„Der sicherste Nachweis des Familienstandes wird in Rußland durch standesamtliche Eintragungen im Inlandspaß (oder das Fehlen eines solchen) erbracht. Ist eine Heirat im Ausland geplant, so kann durch die zuständige russische Paßbehörde, auf der Grundlage des russischen Inlandspasses, ein Vermerk über den Familienstand im Reisepaß angebracht werden. Zum Nachweis über den Personenstand des russischen Ehepartners kann auch eine Ehefähigkeitsbescheinigung einer russischen Auslandsvertretung dienen."


Zu II.:

Da für die Beantragung des nationalen Visums zur Eheschließung beim Konsulat bzw. bei der deutschen Botschaft alle Urkunden oder Bescheinigungen im Original und mit zwei einfachen Kopien vorgelegt werden müssen, bietet es sich an, dem deutschen Standesamt ebenfalls Originalurkunden vorzulegen.

Ob sämtliche Originalurkunden an der Grenze gescannt und zurückgewiesen werden, kann ich nicht beurteilen. Diese Aussage der russischen Behörden ist aber zweifelhaft, da die Post an die deutschen Behörden in der Regel nicht an den Grenzen geöffnet werden.

Für weitere Informationen zur Eheschließung in Deutschland verweise ich auf folgende Links:

Eheschließung zwischen deutschen und russischen Staatsangehörigen:
http://www.nowosibirsk.diplo.de/Vertretung/nowosibirsk/de/04/Konsularischer__Service/Eheschlie_C3_9Fung.html

Visum bei beabsichtigter Eheschließung:
http://www.moskau.diplo.de/contentblob/2965082/Daten/1048619/Familienzusammenfuehrung_dld.pdf

Allgemeine Hinweise zum Visumverfahren und den Unterlagen bei nationalen Visa (Visa mit einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten):
http://www.moskau.diplo.de/contentblob/2965072/Daten/1048617/_allg_Hinweise_nationale_Visa_dld.pdf

Nationales Visum zur Eheschließung:
http://www.nowosibirsk.diplo.de/contentblob/1715848/Daten/1048546/downloaddatei_eheschliessung.pdf


Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.02.2011 17:59:44

Hallo nochmal,

vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort.
Eine kurze Nachfrage muss ich jedoch stellen da ich ein kleines Details vergessen habe zu erwähnen.
Wie sieht es mit notariell beglaubigten Kopien mit Apostille aus, werden diese in Deutschland anerkannt?

Danke.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.02.2011 20:32:02

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Über die Anerkennung von ausländischen notariellen Beglaubigungen gibt es unterschiedliche Regelungen. Damit eine russische notarielle Beglaubigung in Deutschland anerkannt wird, muss die sogenannte Gleichwertigkeit der Beglaubigung mit einer deutschen notariellen Beglaubigung vorliegen.
Diese Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die ausländische Urkundsperson nach Vorbildung und Stellung im Rechtsleben eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt und für die Errichtung der Urkunde ein Verfahrensrecht zu beachten hat, das den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht.

Leider ist mir nicht bekannt, welche Vorbildung und Stellung ein russischer Notar im Rechtsleben hat und ob eine russische notarielle Beglaubigung einem Verfahrensrecht unterliegt, welches den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrecht entspricht.

Ausserdem wird es auch auf die jeweilige notarielle Beglaubigung ankommen, die Sie den Behörden bzw. Konsulaten oder der deutschen Botschaft vorlegen.

Nach Information des deutschen Generalkonsulates in
Kaliningrad zeichnet sich in Bezug auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Beglaubigung einer Ablichtung durch ausländische Notare in der Praxis eine pragmatische Verfahrensweise ab.

Daher sollten Sie grundsätzlich nochmals bei dem jeweiligen Konsulat informieren, ob Ihre notariell beglaubigte Kopien mit Apostille anerkannt wird.

Ich hoffe, Ihnen auch mit der Beantwortung der Nachfrage weitergeholfen zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.

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