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Frage geschrieben am 10.12.2010 07:35:57

Ausländerrecht - Abschiebung

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1703
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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(Übersetzung) Ich bin argentinischer Staatsbürger und Tangolehrer und habe in Italien gelebt, da dort ein Antrag auf Aufenthalts- u. Arbeitserlaubnis einreicht wurde und in Bearbeitung war. In dieser Zeit wurde ich zu einer Veranstaltung nach Frankreich eingeladen. Ich fuhr mit dem Zug über Österreich nach Straßburg. Am Grenzübergang wurde ich von der Bundespolizei in Offenburg am Abend festgenommen. Den darauffolgenden Nachmittag teilte mir ein Beamter in schlechtem Englisch mit, das AG in Offenburg hätte meine Abschiebung nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG beschlossen. Ich muss hinzufügen, ich bin weder Straffällig geworden noch habe ich irgendwelche Vorstrafen, auch habe ich in der gesamten Zeit keinen Anzeige, Anwalt oder Übersetzer gesehen.
Danach wurde ich die Justizvollzugsanstalt nach Mannheim überführt, musste dort drei Tage ausharren. Am Morgen wurden mir meine persönliche Habe, jedoch keinerlei Dokumente und auch nicht der Pass und von meinem mitgeführten Bargeld von 2.500 Euro wurden mir noch 128,21 Euro übergeben. Der Rest sei für Staats- und Rückführungskosten einbehalten worden (Aussage eines Mitinhaftierten, der spanisch sprach). Von dort aus wurde ich zum Flughafen Frankfurt transportiert. Die Polizei führte mich bis zum Flugzeug und übergab mir meinen Pass mit einem Stempel mit der Verfügung nicht mehr nach Deutschland reisen zu können und eine Belehrung über eine Wiedereinreisesperre nach Deutschland – ohne Rechtsmittelbelehrung.
Folgende Fragen: 1. Welche meiner Rechte wurde verletzt. Gerichtsverfahren ohne Vorlage einer Anzeige oder Anklage. Keine Anhörung, keinen Anwalt, keinen Übersetzter, keine Aushändigung des Beschlusses, keine Möglichkeit Rechtsmittel gegen den Entscheid einzulegen. 2. Warum wurde ich nach Argentinien abgeschoben und nicht nach Italien, wo ich meinen Wohnsitz hatte und auch der Polizei die o. a. italienischen Anträge vorgelegen haben. 3. Welche Rechtsmittel kann ich wo einlegen, da mit diesem Stempel im Pass alle Fluggesellschaften einen Flug nach Europa (nicht nur speziell Deutschland) grundsätzlich ablehnen, da es sich um eine Wiedereinreisesperre in ein Mitgliedsland der Gemeinschaft handelt.
Besten Dank für die spezifizierte Beantwortung.


Antwort geschrieben am 10.12.2010 09:02:15
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:


§ 62 AufenthG regelt die Abschiebung nicht, sondern die Abschiebungshaft. Wahrscheinlich wurde bei Ihnen eine Zurückschiebung vollzogen nach § 57 AufenthG.

Fragen: 1. Welche meiner Rechte wurde verletzt. Gerichtsverfahren ohne Vorlage einer Anzeige oder Anklage. Keine Anhörung, keinen Anwalt, keinen Übersetzter, keine Aushändigung des Beschlusses, keine Möglichkeit Rechtsmittel gegen den Entscheid einzulegen.

Es ist anzunehmen, dass Sie nach § 62 Abs. 4 AufenthG festgenommen wurden: Ein unter die Vorschrift fallender Eilfall kann etwa vorliegen bei Aufgriff eines Ausländers nach einer unerlaubten Einreise ohne erforderliches Visum oder im Falle einer Identitätstäuschung, sofern Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Betroffene nach seinem Behörden- oder Polizeikontakt untertaucht. (Beichel-Benedetti in Huber, Aufenthaltsgesetz 1. Auflage 2010, § 62 Rn. 30)

Da es sich um eine Eilzuständigkeit handelt, ist der Betroffene unverzüglich dem Richter vorzuführen, d. h. ohne jede nicht auf sachlich zwingenden Gründen beruhenden Verzögerungen. Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG darf die Polizei den Betroffenen aus eigener Machtvollkommenheit zudem längstens bis zum Ende des auf die Festnahme folgenden Tages in Gewahrsam halten. Ist bis dahin keine richterliche Haftanordnung erlassen worden, ist der Betroffene zwingend auf freien Fuß zu setzen, ansonsten läge eine Freiheitsberaubung im Amt vor (Schulze-Fielitz a. a. O. Art. 104 Rdnr. 55).

Die Rechte des Betroffenen, auch nach dem Wiener Konsularrechtsübereinkommen (§ 36 Abs. 1 WÜKwaren schon durch die festnehmende Polizei nachzukommen.

Ungerechtfertigte Verletzungen des Freiheitsrechts können einen Entschädigungsanspruch des Betroffenen aus Art. 5 Abs. 5 EMRK gegenüber dem für die Rechtsverletzung verantwortlichen Staat auslösen, auch wenn nicht die Verletzung der Konvention, sondern des nationalen Rechts geltend gemacht wird.
Eine unrechtmäßig erlittene Haft kann außerdem zu Schmerzensgeldansprüchen führen, die sich aus der Amtshaftung nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG ergeben. Neben möglichen Vermögensschäden (etwa einem Verdienstausfall) werden vor allem immaterielle Schäden, die durch den Freiheitsentzug zugefügt worden sind, nach § 253 Abs. 2 BGB geltend zu machen sein. Zu führen wären entsprechende Verfahren als Amts- bzw Staatshaftungsverfahren vor den Landgerichten.

Die Hinzuziehung eines Anwalts ist jedoch war jedoch nicht zwingend.

2. Warum wurde ich nach Argentinien abgeschoben und nicht nach Italien, wo ich meinen Wohnsitz hatte und auch der Polizei die o. a. italienischen Anträge vorgelegen haben.

Als Zielstaat kommen der Herkunftsstaat oder ein zur Aufnahme oder Rückübernahme bereiter oder verpflichteter Drittstaat in Frage. Eine Zurückschiebung in einen Schengenstaat (hier Italien) setzt voraus, dass der Betreffende einen Aufenthaltstitel dieses Schengenstaates besitzt.
Ein Antrag auf Aufenthaltstitel ist kein Aufenthaltstitel, somit war Argentinien der richtige Zielstaat.


3. Welche Rechtsmittel kann ich wo einlegen, da mit diesem Stempel im Pass alle Fluggesellschaften einen Flug nach Europa (nicht nur speziell Deutschland) grundsätzlich ablehnen, da es sich um eine Wiedereinreisesperre in ein Mitgliedsland der Gemeinschaft handelt.

Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen (§§ 53 ff. AufenthG), zurückgeschoben (§ 57 AufenthG) oder abgeschoben (§ 58 f. AufenthG) worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Zugleich bewirkt der Vollzug dieser Maßnahmen, dass der Ausländer im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird mit der Folge, dass diese Sperre für das gesamte Schengen-Gebiet gilt (Fränkel in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Auflage 2008, § 11 Rn. 2)

Die gesetzlichen Wirkungen des § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG werden gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG auf Antrag – die Ausländerbehörde soll den Ausreisepflichtigen auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG hinweisen (§ 82 Abs. 3 S. 1 AufenthG (zum Antragserfordernis vgl. OVG Weimar InfAuslR 2006, 454) – in der Regel befristet (§ 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG)

In jedem Fall besteht bei schuldhafter Verletzung (Fahrlässigkeit genügt) von Hinweispflichten auch ein Amtshaftungsanspruch

Sie auch meine Antwort 1.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.12.2010 11:27:13

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Grueneberg:
(Übersetzung) Mein Nachbar, Herr Dr. Troïka, hat mir Ihre ausführliche Information vorgelesen und ich komme nicht umhin zu sagen, Sie haben eine hervorragende und spezifizierte Detailaussage gemacht, die mir Hoffnung macht, nun wieder nach Italien reisen zu können. Da ich kein Jurist bin, habe ich nicht speziell danach gefragt, wohin ich mich wenden muss und ob mir die Möglichkeit gegeben ist, da ich keine Dokumente bekommen habe, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, da sicherlich die Fristen (der Vorfall ereignete ich im Mai d.J.) für einen Einspruch bereits verjährt sein dürften.
Ich darf hinzufügen, dass ich als Tangotänzer und Südamerikaner italienischer Abstammung zwar eine künstlichere Ader habe, jedoch in Rechtssachen und gegenüber der Polizei absolut hilflos bin.
Nochmals meinen allerherzlichsten Dank, da ich nun wieder einen Silberstreif am Horizont sehe. Sollte ich wieder schaffen nach Europa zu kommen und ich in Berlin sein, wo ich auch bei Meisterschaften Schautänze veranstalte haben und Sie dann Zeit haben, würde ich Sie gerne zu einem Tanz-Bankett einladen. Sollten Sie ein wenig Muse finden, dann können Sie meine WEB page ansehen, damit Sie einen kurzen Einblick in meinen Beruf finden. www.tangoporargentinos.com.ar
Mit freundlichem Gruß
D. Ramón Robinson

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.12.2010 13:07:59

Nichts zu danken.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Ausländerrecht - Abschiebung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-12-10
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Ich komme nicht umhin zu sagen, Sie haben eine schnelle, hervorragende und spezifizierte Detailaussage gemacht, die nur von einem Spezialisten erfolgen kann. Allerbesten Dank.


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