15.02.2011 | 12:42
Antwort
von
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Sie haben im August 2000 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen. Diese heißt nunmehr Niederlassungserlaubnis; daraus ergibt sich jedoch keine Abweichung, da die ehemals als unbefristete Aufenthalserlaubnis erteilten Titel automatisch als Niederlassungserlaubnis fortgelten. Die Vorschriften über die Niederlassungserlaubnis sind also anzuwenden.
Grundsätzlich haben Sie natürlich Recht, wenn Sie bei einer "unbefristeten Aufenthaltserlaubnis" von einem wirklich unbefristeten Recht auf Aufenthalt ausgehen.
Leider ist es aber so, dass der Gesetzgeber Tatbestände geschaffen hat, bei deren Vorliegen auch eine als "unbefristet" deklarierte Erlaubnis erlischt.
Bei Ihrem Fall ist insbesondere
§51 Absatz 1 Nr. 7 AufenthG einschlägig. In diesem Fall erlischt die Niederlassungserlaubnis von Gesetzes wegen, wenn der Ausländer ausgereist ist und länger als 6 Monate nicht wieder eingereist ist.
Ich denke, dass die Ausländerbehörde sich auf diesen Tatbestand stützt.
Allerdings gilt der Erlöschensgrund des
§51 Absatz 1 Nr. 7 AufenthG nicht für Ausländer, die mit einem Deutschen verheiratet sind und mit ihm in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben. Dies ist ein Ausnahmetatbestand, der voll auf Sie zutrifft.
Die Ausnahme ist in
§51 Absatz 2 Satz 2 AufenthG geregelt. Darauf sollten Sie die Ausländerbehörde hinweisen. Verweisen ruhig auch auf folgende Fundstelle: Dienelt, in: Renner(Hrsg.), Ausländerrecht, AufenthG, §51 Rn. 18, 9. Auflage 2011.
Ihnen ist sogar gemäß
§51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die Niederlassungserlaubnis fortgilt. Diese Bescheinigung sollten Sie auch beantragen.
Wenn sich die Ausländerbehörde trotzdem weigert (was ich mir bei der eindeutigen Gesetzeslage nicht vorstellen kann), dann wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben als einen Kollegen zu beauftragen und gerichtlich vorzugehen.
Falls sich die Ausländerbehörde auf anderen Normen stützt, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion und teilen mir diese mit.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Sollten Unklarheiten bestehen, stehe ich Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt