31.10.2008 | 00:45
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Der Notar ist gegenüber den Beteiligten zur Neutralität verpflichtet, hat aber auch alles erforderliche vorzunehmen, damit der ausgehandelte Vertrag umgesetzt werden kann.
Soweit der Notar Ihnen die Hindernisse nicht mitteilt, die einer Umsetzung des Vertrages entgegenstehen, können Sie sich an die zuständige Notarkammer wenden. Diese wird sich dann an den Notar zur Aufklärung des Sachverhaltes wenden.
Die Notarkammer hat gemäß § 74 BnotO ein Auskunfts- und Vorlagerecht. Die Notarkammer kann dabei die Vorlage von Büchern und Akten sowie das persönliche Erscheinen vor den zuständigen Organen der Kammer verlangen. Dies ist dann auch zwangsweise durchsetzbar.
Die Möglichkeit für Sie Zwangsmaßnahmen einzuleiten bestehen zunächst nicht. Hierfür müssten Sie Ihren Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen, damit Sie diesen im Falle eines positiven Ausganges des Gerichtsverfahrens durchsetzen können.
Soweit der Notar einen entsprechenden Vertrag seit derart langer Zeit nicht umsetzen konnten, ist ein Schadensersatzanspruch zu prüfen. Ob dies auch zu disziplinarische Maßnahmen reicht, die sich nach § 95 BnotO richten, wäre anhand einer möglichen Pflichtverletzung zu prüfen. Grundsätzlich kann aber gegen einen Notar ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Allerdings sind hier die entsprechenden Verjährungsfristen zu beachten.
Weiterhin unterliegt der Notar der Aufsicht der Landesjustizverwaltung, Die Bundesnotarordnung bestimmt den Präsidenten des Landgerichts zur Aufsichtsbehörde über die Notare seines Bezirks. In Ihrem Falle wäre dies wahrscheinlich das Landgericht Siegen, soweit der Notar in diesem Landgerichtsbezirk seinen Sitz hat.
Im Rahmen der Aufsicht obliegt ihm die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare. Weitere Aufsichtsbehörden sind der Präsident des Oberlandesgerichts und der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen.
Insoweit könnten auch die vorgenannten Stellen über ein Fehlverhalten des Notars informiert werden.
Für eine strafrechtliche Relevanz müsste neben der Sachverhaltsaufklärung auch hier die Verjährung beachtet werden.
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Zunächst sollten Sie den Notar um Auskunft mit Fristsetzung ersuchen. Auch wäre eine Anfrage bei dem Rechtspfleger zu erwägen. Soweit Sie hier nicht weiterkommen, wäre die Notarkammer einzuschalten. Bei der Geltendmachung von strafrechtlichen Ansprüchen empfehle im Vorfeld einen Kollegen mit der Prüfung zu beauftragen. Gleiches gilt für eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsicht der Landjustizverwaltung.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Sollten noch Fragen offen bleiben, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller
07.11.2008 | 18:35
Vielen Dank für die klare Antwort.
Wenn Sie meine Nachfrage nun nicht als Zumutung empfinden,
also im Rang einer neuen Frage sehen, dann erläutern Sie bitte:
kann ich von diesem Notar wegen dessen Versäumnis über diese
genannten zehn Jahre den Vertrag grundbuchlich einzutragen,
Auskunft über die für mich daraus enstandenen Rechte und Pflichten
verlangen - wäre das noch des Notars Pflicht aus dem von ihm beglaubigten und von mir damals honorierten Vertrag heraus?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.11.2008 | 23:20
Sehr geehrter Ratsuchender,
dem Notar obliegt eine Auskunftspflicht hinsichtlich der nicht erfolgten Umsetzung und Eintragung im Grundbuch hat. Daher hat er die Vertragsparteien auch dahingehend aufzuklären, wie zu verfahren ist, wenn die Umsetzung des Vertrages nicht erfolgen kann. Die jeweiligen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Notarvertrag, so dass eine entsprechende Belehrung meist beim Verlesen des Vertrages erfolgt. Eine entsprechende Auskunftspflicht würde ich nicht sehen außer sie korrespondiert mit dem mangelnden Umsetzung des Vertrages.
Mit besten Grüßen