Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 51 weitere Antworten zum Thema Erbauseinandersetzung.
Wir sind eine Erbengemeinschaft von drei Geschwistern. Jeder hat einen Erbschein bzw. eine beglaubigte Abschrift. Die Geschwister möchten so schnell wie möglich das kleine Restvermögen, das die Mutter hinterlassen hat, aufteilen. Jeder erhält 1/3. Das ist alles unstrittig. Ein Rechtsstreit ist nicht anhängig.
Frage 1:
Kann ich nach erfolgter Erbauseinandersetzung meinen Bruder nach §2057 BGB auffordern, alle Vorempfänge (Geschenke und Ausstattungen) aufzulisten?
Kann ich das notfalls gerichtlich durchsetzen?
Er hat in den letzten Jahren die Finanzen der Mutter verwaltet. Es besteht der Verdacht, dass er sich in größerem Umfang bedient hat. Er hat bisher jede Einsicht abgewehrt.
Frage 2:
Nehmen wir an, es stellt sich dabei heraus, dass wir übrigen Geschwister noch einen Ausgleichsanspruch haben. Muß mein Bruder dann einen Teil des 1/3 Anteils des Restvermögens, den er schon erhalten hat, zurückzahlen? Es könnte auch sein, dass er alles zurückzahlen muß. Wir wissen es zur Zeit nicht.
Oder ist nach der erfolgten Erbauseinandersetzung nichts mehr zu machen und zu holen?
Frage 3:
Die Aufteilung des kleinen Restvermögens wird demnächst erfolgen. Muß ich meine Absicht, eine Auflistung aller Vorempfänge von meinem Bruder zu fordern, jetzt schon vor
der Verteilung des Restvermögens ankündigen?
Welches Vorgehen empfehlen Sie?
Muß die Frage der Vorempfänge vor der Erbauseinandersetzung geklärt werden?
Antwort geschrieben am 24.08.2010 20:32:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 171
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ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Zu Ihrer ersten Frage darf ich Ihnen mitteilen, dass ein solcher Anspruch der Herausgabe dient und daher gem. § 197 I Nr 1 erst binnen der Verjährungsfrist von 30 Jahren verjährt. Insoweit können Sie Ihren Bruder selbstverständlich um Auskunft bitten und dies nötigenfalls sogar gerichtlich durchsetzen oder an Eides statt versichern lassen. Den Auskunftsanspruch haben Sie im Übrigen völlig unabhängig davon, ob vorher das Vorhandensein von Zuwendungen überhaut festgestellt wurde!
Zu Ihrer zweiten Frage ist festzuhalten, dass die Vorausempfänge nicht Teil des Erbes oder des Nachlasses werden, sondern nur als Berechnungsregel für die Teilung der Miterben gelten. Somit müssen die Rechnungsposten bei den anderen erben vermehrt, bei dem Ausgleichspflichtigen verkürzt werden. Insoweit hätten Sie und Ihr Bruder bei zu viel ausbezahltem Erbe an den Ausgleichungspflichtigen einen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des zu viel erhaltenen Erbes.
Hinsichtlich Ihrer dritten Frage kann ich letztlich auf Frage 1 verweisen, da Sie 30 Jahre hierzu Zeit hätten. Allerdings, um Frage zwei nochmals zu konkretisieren, sind Bereicherungsansprüche beim Wertersatz ein zweischneidiges Schwert, da sich der Bruder gegebenenfalls auf eine sog. Entreicherung berufen kann, sollte er den ausbezahlten Erbteil in der Zwischenzeit ausgegeben haben. Deshalb ist Ihnen natürlich dringend anzuraten, Ansprüche gegen Ihren Bruder schon jetzt geltend zu machen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
__________________________________________________________________________________
*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.08.2010 08:30:58
Danke für die Prompte Antwort.
Es besteht bei meinem Bruder auf keinen Fall die Gefahr der Entreicherung. Deshalb kann ich, wenn ich alles richtig verstanden habe, in Ruhe die Erbauseinandersetzung abwarten und dann aktiv werden. Nach meinem Kenntnisstand hat aber die Rückzahlung des zuviel erhaltenen Erbes eine obere Grenze, die sich aus dem Nachlaß und dem Anteil von 1/3 ergibt. Siehe §2056 BGB.
Ist das richtig?
Danke für die Prompte Antwort.
Es besteht bei meinem Bruder auf keinen Fall die Gefahr der Entreicherung. Deshalb kann ich, wenn ich alles richtig verstanden habe, in Ruhe die Erbauseinandersetzung abwarten und dann aktiv werden. Nach meinem Kenntnisstand hat aber die Rückzahlung des zuviel erhaltenen Erbes eine obere Grenze, die sich aus dem Nachlaß und dem Anteil von 1/3 ergibt. Siehe §2056 BGB.
Ist das richtig?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.08.2010 11:33:26
Sehr geehrter Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre freundliche Nachfarge und gebe Ihnen natürlich völlig Recht:
Ein Miterbe, der durch ausgleichungspflichtige Zuwendungen mehr erhalten hat, als ihm bei einer Auseinandersetzung nach § 2055 zukommen würde, ist nicht zur Herausgabe des Mehrbetrags verpflichtet. Diese Vorschrift entspricht dem vermuteten Willen des Erblassers, der im Zweifel wollte, dass die lebzeitige Zuwendung auf Dauer beim Empfänger verbleibt.
Allerdings habe ich Sie dahingehend verstanden, dass sich Ihr Brunder eigenständig bei den Finanzen der Erblasserin bedient hat. Ein solches Vorgehen entspricht natürlich nicht dem Willen des Erblassers und wird natürlich nicht von § 2055 erfasst!
Sollten Sie noch weiterführende Fragen haben, zögern Sie bitt nicht mich nochmals anzusprechen.
Herzliche Grüße aus München,
Ihr
Alexadner Stephens
Sehr geehrter Fragensteller,
ich bedanke mich für Ihre freundliche Nachfarge und gebe Ihnen natürlich völlig Recht:
Ein Miterbe, der durch ausgleichungspflichtige Zuwendungen mehr erhalten hat, als ihm bei einer Auseinandersetzung nach § 2055 zukommen würde, ist nicht zur Herausgabe des Mehrbetrags verpflichtet. Diese Vorschrift entspricht dem vermuteten Willen des Erblassers, der im Zweifel wollte, dass die lebzeitige Zuwendung auf Dauer beim Empfänger verbleibt.
Allerdings habe ich Sie dahingehend verstanden, dass sich Ihr Brunder eigenständig bei den Finanzen der Erblasserin bedient hat. Ein solches Vorgehen entspricht natürlich nicht dem Willen des Erblassers und wird natürlich nicht von § 2055 erfasst!
Sollten Sie noch weiterführende Fragen haben, zögern Sie bitt nicht mich nochmals anzusprechen.
Herzliche Grüße aus München,
Ihr
Alexadner Stephens
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