Antwort geschrieben am 01.12.2010 11:51:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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ein solches Auskunftsrecht besteht weder gegenüber der Kita noch gegenüber der Strafverfolgungsbehörde, wenn Ihr Kind nicht selbst Opfer geworden ist.
Sofern das Verfahren jedoch nicht unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt wird (das wird aber meist bei Kindesmissbrauchsverfahren der Fall sein) haben Sie die Möglichkeit sich beim zuständigen Gericht über das Verfahren zu informieren und auch an der Verhandlung teilzunehmen, in der alle Fakten offen gelegt werden.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.12.2010 12:06:30
Danke für die erwartungsgemäße Antwort.
Wie kann ich das zuständige Gericht in Erfahrung bringen? Muss mir die Kita hier Auskunft geben?
Danke für die erwartungsgemäße Antwort.
Wie kann ich das zuständige Gericht in Erfahrung bringen? Muss mir die Kita hier Auskunft geben?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.12.2010 12:15:02
Sehr geehrter Fragesteller,
vom Ablauf her wird es zunächst ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren geben, welches nicht einsehbar.
Erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft der Meinung ist, dass der Tatvorwurf stimmt, geht es in das gerichtliche Verfahren über.
Das zuständige Gericht bestimmt sich nach § 7 StPO und ist der Gerichtstand des Tatortes oder aber nach § 8 StPO der Gerichtsstand des Ergreifungsortes.
Die jeweiligen Gerichte können Sie unter "www.gerichtsverzeichnis.de" erfragen.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vom Ablauf her wird es zunächst ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren geben, welches nicht einsehbar.
Erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft der Meinung ist, dass der Tatvorwurf stimmt, geht es in das gerichtliche Verfahren über.
Das zuständige Gericht bestimmt sich nach § 7 StPO und ist der Gerichtstand des Tatortes oder aber nach § 8 StPO der Gerichtsstand des Ergreifungsortes.
Die jeweiligen Gerichte können Sie unter "www.gerichtsverzeichnis.de" erfragen.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
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