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Frage geschrieben am 23.01.2012 13:41:30

Auskunftspflicht gegenüber gesetzliche Krankenversicherung

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 762
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Ich bin zur Zeit wegen einer absoluten Spinalkanalstenose in Behandlung, es wird eine dorsale und ventrale Stabilisierung mit Schrauben und Cage vorgenommen (stationär). Lt. meines Arztes
ist diese Stenose angeboren, wenn sie in meinem Alter (bin 45 Jahre) vorkommt. Meine Krankenkasse möchte nun von mir:
-meine Einwilligung, daß Krankenhaus- und Reha-Entlassungsberichte an die Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden dürfen
-eine Arbeitsplatzbeschreibung.
Dies macht mich mißtrauisch. Muß ich die Einwilligung und die Arbeitsplatzbeschreibung geben?


Antwort geschrieben am 23.01.2012 14:17:39
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

Die gesetzliche Krankenkasse ist Teil des gesetzlichen Sozialversicherungssystems.

Der Bürger und damit auch Sie hat gem. §§ 60-65 SGB I sogenannte Mitwirkungspflichten.

Diese sind erforderlich, um Sozialleistungen richtig erstatten zu können. In Ihrem Falle soll geprüft werden, welche Leistungen erbracht wurden, ob diese zu Recht erbracht wurden und so weiter.

Leicht verdeutlichen lässt sich dies an der Arbeitsunbfähigkeitsbescheinigung. Die kleine AUsfertigung erhält der Arbeitgeber. Das große Formblatt erhält die Krankenkassen. Hier sind die Ziffern, welche für die Diagnose stehen, wiedergegeben, die der Krankenkasse dazu dienen, die Leistungen mit den Leistungserbringern abzurechnen.

Darüber hinaus wird man bei Ihrer Operation und der damit verbundenen Reha möglicherweise in Betracht ziehen, dass es zu beruflichen Beeinträchtigungen kommen wird.

Dann müsste die Krankenkasse Sie möglicherweise an einen anderen Rehabilitationsträger - in solchen Fällen oft die Rentenversicherung oder bei einem Arbeitsunfall die gesetzliche Unfallversicherung weiterleiten. Die Krankenkasse übernimmt hier die Steuerungsfunktion für die weiteren, im Sozialsystem befindlichen Rehaträger.

Daher auch die Arbeitsplatzbeschreibung.

Diese ist notwendig, um abschätzen zu können, ob es Beeinträchtigungen geben kann und ob Sie hierfür Hilfe oder Hilfsmittel benötigen werden.

Sie sehen, diese Maßnahme ist nicht zu Ihrem Nachteil, sondern zu Ihrem Vorteil gedacht.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Sollte noch etwas offen oder unklar geblieben sein, so möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.




Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht



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