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Frage geschrieben am 07.01.2011 22:22:02

Auskunftspflicht des Versicherers § 202 VVG

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1401
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Die Süddeutsche Krankenversicherung weigert sich, medizinische Stellungnahmen und Gutachten direkt an den Versicherungsnehmer zu übermitteln mit der Begründung, dass in § 202 Versicherungsvertragsgesetz vorgesehen sei, dass diese an einen Arzt oder Anwalt zu übermitteln seien. Das kann doch nicht sein, dass man als Versicherungsnehmer immer diesen Umweg nehmen muss, oder?


Antwort geschrieben am 08.01.2011 00:16:24
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Nach § 202 Satz 1 VVG ist „der Versicherer verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person einem von ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat." Hieraus folgt nach herrschender Meinung ein MITTELBARER Auskunfts- und Einsichtsanspruch zu Händen des von ihm behandelten Arztes oder beauftragten Rechtsanwalts. Damit wird dem Interesse des Versicherungsnehmers entsprochen, der zur Vorbereitung eines etwaigen Rechtsstreits auf die Einsichtnahme angewiesen ist und dem die Kosten einer zusätzlichen Beauftragung eines Arztes erspart werden sollen (Begr. BT-Drucks. 16/3945, S. 113). Da dem Betroffenen nur ein mittelbarer Auskunftsanspruch zusteht, kann er Auskunft NUR gegenüber einem von ihm beauftragten Berufsträger verlangen – gleiches gilt für die Einsichtnahme, die NUR durch einen von ihm beauftragten Berufsträger verlangt werden kann. Die Krankenversicherung verweigert daher zu Recht die Übermittlung der Gutachten und medizinischen Stellungnahmen direkt an den Versicherungsnehmer.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Antwort geben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


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