Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340286
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 16.03.2011 22:38:15

Auskunftspflicht bei Unterhaltsfragen

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1052
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 33 weitere Antworten zum Thema Auskunftspflicht.
Sehr geehrter Anwalt,
folgende Situation. Die gemeinsame Tochter eines unverheirateten Paars ist im Dezember 2009 geboren. Die Mutter ist selbstständig, erhält 1800 Euro Elterngeld und verdient durch Arbeit nach der Geburt hinzu. Der Vater legt für die Unterhaltsberechnung alle notwendigen Daten des Jahres 2009 vor. Wobei durch stärker schwankende Prämienzahlungen seines Unternehmens der Durchschnitt des Bruttoeinkommens der letzten drei Jahre angesetzt wird. Die gegnerische Seite taktiert in 2010 sehr und stellt sehr hohe Forderungen, die im Prinzip auf null Einkommen hinauslaufen und voll den Vater belasten (falsche Angaben zu Kosten einer Kinderfrau: 1900 Euro obwohl in Wirklichkeit nur 1450 Euro), falsche Darstellung des zusätzlichen Einkommens - Zitat: "Der Betrieb macht keinen Gewinn", obwohl dies offensichtlich falsch ist). Dadurch kommt es in 2010 zu keiner Vereinbarung.
Im Februar 2011 will die generische Seite erneut Auskunft für 2010 haben und legt Ihrerseits die Daten für 2010 vor, wobei der Gewinn des Betriebes durch Tricks auf null gerechnet wird. Mein Anwalt will sich darauf berufen, daß nur für alle zwei Jahre eine Auskunftspflicht besteht (zumindest für die Zeit bis Februar 2011) und die angeforderte Auskunft verweigern.
Ist das so korrekt ? Kann das durchgehalten werden, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt ?
Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank für Ihre Antwort im voraus


Antwort geschrieben am 16.03.2011 23:18:56
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchender,

die Auskunftsverpflichtung folgt aus § 1605 BGB. § 1605 Abs. 2 BGB regelt, das Auskunft vor dem Ablauf von zwei Jahren nur dann verlangt werden kann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Verpflichtete später höhere Einkünfte oder Vermögen erworben hat.

Nur unter diesen Voraussetzungen ist eine Auskunft zu erteilen. Nach Ihrer Darstellung ist nicht ersichtlich, dass sich die Gegenseite darauf beruft. Diese begehrt vielmehr eine erneute Auskunft, weil die eigenen Einkünfte gesunken seien. Das allein rechtfertigt eine erneute Auskunft jedoch nicht.

Ob diese Einschätzung hingegen auch in einem Gerichtsverfahren Bestand haben wird, kann letztlich erst dann beurteilt werden, wenn der Inhalt des gesamten Schriftwechsels bekannt ist. So wie Sie den Sachverhalt schildern beruft sich der Anwalt zutreffend darauf, dass die Frist von zwei Jahren noch nicht abgelaufen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.03.2011 08:19:27

Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für die ausführliche und schlüssige Beantwortung meiner Anfrage. Ich habe noch eine Nachfrage zu einem konkreten Punkt. Nehmen wir an, daß das Gericht in einem Verfahren in 2011 beschließt, daß der Vater doch für 2010 Auskunft zu leisten hat. Der Anwalt des Vaters sagt, daß diese Informationen nicht rückwirkend für die Vergangenheit (vermutlich bezogen auf den Tag vor der Einreichung der Klage) herangezogen werden dürfen, sondern daß hier nur das Einkommen aus 2009 relevant ist. Das Einkommem aus 2010 sei nur für zukünftige Unterhaltszahlungen relevant. Ist das so korrekt ?
Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank im voraus für die Beantwortung dieser Nachfrage.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.03.2011 10:13:47

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Gegenseite hat die Möglichkeit Unterhaltsansprüche für Zeit ab 2009 und damit auch für das Jahr 2010 gerichtlich geltend gemacht zu machen. Der Vater wird sich gegen die Höhe des Anspruches wenden, weil er die Berechnung nicht für zutreffend erachtet. Auf der einen Seite kann er einwenden, dass ein zu hohes Einkommen des Vaters angesetzt worden ist, unter Berufung auf seine erteilte Auskunft und auf der anderen Seite für einen Unterhaltsanspruch der Mutter deren Einkommen zu gering angenommen worden ist.

Verlangt nun das Gericht nach § 235 Abs. 1 FamFG die Auskunft, gilt nach meinem Dafürhalten folgendes. Da Unterhaltsansprüche für 2010 geltend gemacht werden, kann auch das Einkommen für 2010 in die Berechnung einbezogen werden. Im Falle des Vaters ist weiterhin die durchschnittliche Berechnung des Einkommens vorzunehmen.

Die Besonderheit des § 235 Abs. 1 FamFG liegt darin, dass die Voraussetzungen des § 1605 Abs. 2 BGB nicht vorliegen müssen. Somit kann, wenn das Gericht die Auskunft verlangt, diese auch in die Berechnung für 2010 einfließen.

Es kann demzufolge tatsächlich der Fall eintreten, dass eine Auskunft auf gerichtliche Anordnung auch in die Berechnung einfließt.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin True-Bohle direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Familienrecht letzten Monat:

72
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340286
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97815
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Auskunftspflicht   Unterhaltsfragen