Frage geschrieben am 09.02.2010 09:27:49Betreff: Auskunftspflicht bei Kindesunterhalt gegenüber JobCenter
Rechtsgebiet: Familienrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 501
ich habe einen Sohn (6 J.) aus einer nicht-ehelichen Beziehung. Mutter und Kind waren bis 31.11.2009 Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV). Die Unterhaltszahlung erfolgte all die Jahre auf Basis einer privaten Einigung nach DD Tabelle ohne jemals veranlasste Unterhaltsprüfung von Amts wegen.
Mutter und Kind sind im September 2009 in einen neuen Stadtteil umgezogen, woraufhin ein neues JobCenter zuständig wurde und mich dieses zur Auskunft wg. Unterhaltsprüfung nach § 60 Abs. 2 SGB II im Oktober 2009 anschrieb. Ich habe erste Angaben gemacht und erhielt nun, im Februar 2010, eine Forderung zur Nachlieferung von fehlenden Einzel-Einkommensnachweisen der letzten 12 Monate und zum aktuellen Einkommen meiner Ehefrau.
In der Zwischenzeit, d.h. seit 1.12.2009, hat die Kindsmutter eine nicht-selbständige Tätigkeit aufgenommen und ist nicht mehr Leistungsempfänger nach SGB II.
Meine Frage:
a) Bin ich für die vollständigen letzten 12 Monate auskunftspflichtig, wie gefordert, oder lediglich für die Zeit bis 31.11.2009?
b) Bin ich auch rückwirkend auskunftspflichtig für die Zeit vor dem 01.09.2009, als ein anderes JobCenter zuständig war und keine Unterhaltsprüfung veranlasst war?
c) Sollte ich nicht für die geforderten letzten 12 Monate auskunftspflichtig sein, auf welche gesetzliche Regelung könnte ich mich berufen, um für diesen Zeitraum die Auskunft zu verweigern?
d) welche Konsequenzen hätte eine vollumfängliche Auskunft? Wir haben die DD Tabelle nach bestem Wissen immer korrekt angewendet. Die erbrachten Unterhaltszahlungen sind dem JobCenter bekannt. Könnten rückwirkende Nachforderungen möglich sein?
Antwort geschrieben am 09.02.2010 11:25:01
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Rechtsanwältin Gesine Mönner
Ernst-Lemmer-Str. 101, 35041 Marburg, Tel: 06421-809206, Fax: 06421-809195
Arbeitsrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Zivilrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 49
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
Zu Ihren Fragen im Einzelnen:
a) „Bin ich für die vollständigen letzten 12 Monate auskunftspflichtig, wie gefordert, oder lediglich für die Zeit bis 31.11.2009?“
Die Auskunftspflicht des Unterhaltsverpflichteten über sein Einkommen und Vermögen gegenüber dem Kreisjobcenter ist in §§ 60 Abs. 2 S.3 SGB II geregelt und richtet sich nach § 1605 BGB. Sie umfasst grundsätzlich einen Zeitraum von 12 Monaten vor Aufforderung der Auskunftserteilung, wenn das Einkommen relativ gleichbleibend ist, wie dies bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit der Fall ist. Bei Selbständigen, deren Einkünfte schwanken, wird üblicherweise ein Zeitraum von drei vollen Kalenderjahren zugrunde gelegt.
Da Sie erstmals von dem Kreisjobcenter im Oktober 2009 zur Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen aufgefordert worden sind, wären Sie bei unselbständiger Tätigkeit zur Auskunft für den Zeitraum Oktober 2008 bis Oktober 2009 auskunftspflichtig. Sollten Sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen, wäre ein Zeitraum von drei vollen Kalenderjahren zugrunde zu legen.
Der Stichtag für die Vermögensauskunft ist der Zugang des Aufforderungsschreibens.
Eine erneute Aufforderung zur Auskunft ist grundsätzlich erst wieder nach Ablauf von 2 Jahren möglich. Eine Aufforderung zur Auskunftserteilung vor Ablauf dieser 2 Jahre ist nach § 1605 Abs. 2 BGB nur erlaubt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat, d.h. nur bei atypischer Einkommensentwicklung. Dies kann auch bei einer Wiederverheiratung der Fall sein (vgl. OLG Brandenburg RR-03,147). Wenn Ihre Heirat aber nicht nach dem Zeitpunkt des ersten Auskunftsverlangens stattgefunden hat, kann Ihre Ehe auch keinen Grund für ein erneutes Aufforderungsschreiben bilden.
Hier scheint das Kreisjobcenter allerdings keine neue Aufforderung nach § 1605 Abs. 2 BGB an Sie gestellt zu haben, da Sie schreiben, das Kreisjobcenter habe Sie aufgefordert, noch weitere Nachweise zu erbringen, nicht dass hier ein komplett neues Aufforderungsschreiben für den Februar 2010 vorliegt. Daher stehe ich hier auf dem Standpunkt, dass Sie auch nur für den Zeitraum bis zum Aufforderungsschreiben der Behörde im Oktober 2009 auskunftspflichtig sind und nicht noch für die Zeit von November 2009 bis Februar 2010.
Hinsichtlich der Einkünfte und des Vermögens Ihrer Ehefrau sind Sie nur dann zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn Ihre eigenen Einnahmen unter dem eigenen notwendigen Selbstbehalt liegen (vgl. OLG Jena FuR 08,619). Dies sind bei einem erwerbstätigem Unterhaltsverpflichteten gegenüber einem minderjährigen Kind oder privilegiertem Volljährigen 900 Euro im Monat.
b) „Bin ich auch rückwirkend auskunftspflichtig für die Zeit vor dem 01.09.2009, als ein anderes JobCenter zuständig war und keine Unterhaltsprüfung veranlasst war?“
Der Zeitraum von 12 Monaten bei Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit und 36 Monaten bei selbständiger Tätigkeiten bemisst sich ab dem Zeitpunkt, in dem Sie die Behörde zur Auskunftserteilung aufgefordert hat, sodass Ihre Pflicht zur Auskunftserteilung auch die Zeit vor dem 01.09.2009 erfasst, d.h. von Oktober 2008 bis Oktober 2009, s.o.
c)„Sollte ich nicht für die geforderten letzten 12 Monate auskunftspflichtig sein, auf welche gesetzliche Regelung könnte ich mich berufen, um für diesen Zeitraum die Auskunft zu verweigern?“. Zumindest hinsichtlich der Zeit von November 2009 bis Februar 2010 können Sie sich meines Erachtens und wie ich den von Ihnen geschilderten Sachverhalt verstehe, darauf stützen, dass hier nur ein Auskunftsverlangen der Behörde vom Oktober 2009 vorliegt, für dieses gilt der oben von mir genannte Zeitraum. Für ein neues Auskunftsverlangen müsste das Kreisjobcenter nach § 1605 Abs. 2 BGB erst glaubhaft machen, warum hier bei Ihnen ein atypische Einkommensentwicklung vorliegen soll. Selbst durch eine Heirat nach dem ersten Auskunftsverlangen im Oktober 2009 wären Sie ja auch nur dann zur Auskunftserteilung über das Einkommen Ihrer Frau verpflichtet, wenn Ihr Einkommen unter dem notwendigen Selbstbehalt gegenüber Ihrem sechsjährigen Sohn läge.
d) „welche Konsequenzen hätte eine vollumfängliche Auskunft? Wir haben die DD Tabelle nach bestem Wissen immer korrekt angewendet. Die erbrachten Unterhaltszahlungen sind dem JobCenter bekannt. Könnten rückwirkende Nachforderungen möglich sein?“
Eine rückwirkende Nachforderung von Unterhaltszahlungen ist nach § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB nur ab dem Zeitpunkt möglich, zu welchem der zum Unterhalt Verpflichtete aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen.
Wenn der Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Auskunftserteilung bestanden hat, dann wird Unterhalt ab dem ersten Tag des Monats geschuldet, in dem die Aufforderung ergangen ist, § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB.
Das bedeutet für Sie, dass soweit eine Pflicht Ihrerseits gegenüber Ihrem Sohn zur Zahlung eines höheren als des bisher von Ihnen geleisteten Unterhalts im Oktober 2009 bestanden haben sollte, so sind Sie ab dem 01.10.2009 zur Nachzahlung des ausstehenden Unterschiedsbetrags verpflichtet.
Dies aber nur bis zum 31.11.2009, da die Mutter Ihres Sohnes ab dem 01.12.2009 nicht mehr Empfängerin von SGB II-Leistungen war und das Kreisjobcenter für die Zeit danach keine Leistungen mehr an die Kindesmutter und Ihren Sohn erbracht hat, die durch Ihre Unterhaltsleistungen hätten ausgeschlossen oder gemindert werden können nach § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Gesine Mönner
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