18.06.2009 | 21:59
Antwort
von
Rechtsanwältin Susanne Sibylle Glahn
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Sehr geehrter Fragensteller,
soweit Ihnen Auskünfte zu den Einkünften einer unterhaltsberechtigten Person vorliegen, müssen Sie diese Informationen an Ihren Treuhänder weitergeben. Hintergrund ist der, dass nur dadurch eine Überprüfung stattfinden kann, ob bei Ihnen zu recht 2 Unterhaltsberechtigte bei der Bemessung der unpfändbaren Beträge angesetzt wurden. Eine besondere Form für die Auskunft ist dazu gesetzlich in der InsO nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich dazu jedoch die Schriftform (Brief, Mail usw.).
Wenn eine solche Information auf Anfrage nicht weiter geben wird, gleich ob durch Sie oder durch Verweigerung der Mutter, dann kann das dazu führen, dass sich der Treuhänder auf den Standpunkt stellt, dass der Unterhaltsanspruch der Mutter nicht mehr besteht. Da jedoch nicht der Treuhänder sondern Sie der Unterhaltsschuldner ist, müsste die Mutter gegen Sie auf Zahlung des Unterhaltes vorgehen. Spätestens in diesem Verfahren müsste die Mutter ihre Einkünfte mitteilen, weil sonst kein Unterhaltstitel ergehen kann. Soweit ein solcher Titel vorliegt, wird der Treuhänder diesen sehen wollen.
Im Ergebnis bringt die Verweigerung der Einkommensauskunft die Kindsmutter nicht weiter.
Grundsätzlich haben Sie als Unterhaltsschuldner (aus dem Familienrecht/ BGB) einen Anspruch auf die Auskunft der Mutter zu deren Einkünften. Die zu erteilende Auskunft hat bemisst sich dann nach den Grundsätzen des Unterhaltsrecht (Familienrecht/BGB) und nicht nach der Insolvenzordnung. Der Treuhänder könnte Ihnen daher auch aufgeben, eine Auskunft nach dem Unterhaltsrecht von der Mutter anzufordern. Diese Auskunft sodann zum einen eine Mitteilung aller Einkünfte wie auch des weiteren Vermögens. Einen Auftrag, den Anspruch einzuklagen besteht jedoch nicht. Für den Fall, dass trotz Aufforderung keine Auskunft erteilt wird, wird sich der Treuhänder auf Ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen und nur noch einen Unterhaltsschuldner berücksichtigen.
Soweit Sie auf die Kindsmutter einwirken können, sollten Sie diese davon überzeugen, dass es besser wäre, dem Insolvenzverwalter den Bewilligungsbescheid für das Erziehungsgeld und alle anderen laufenden Einkünfte mitzuteilen, bevor Sie den Auftrag erhalten eine formelle Auskunft nach den Maßstäben des Unterhaltsrechts einzuholen.
Abschließend möchte ich noch mitteilen, dass die Verweigerung der Mutter zur Auskunftserteilung auf Ihre WVP und die
Restschuldbefreiung keine Auswirkung haben wird.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
19.06.2009 | 09:20
Sehr geehrte Frau Glahn,
vielen dank für die sehr ausführliche und kompetente Antwort. Können Sie mir vielleicht noch mitteilen, ab welchem eigenem Einkommen eine unterhaltsberechtigte Person wie in meinem Falle vom Insolvenzgericht nicht mehr oder nur teils als solche berücksichtigt wird. Leider haben meine eigenen Recherchen sehr ungenaue und in der Höhe des Einkommens sehr unterschiedliche Ergebnisse an den Tag gebracht. Zählen Sozialleistungen wie das Elterngeld bereits auch als Einkommen?
Vielen Dank & Viele Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.06.2009 | 12:26
Sehr geehrter Fragensteller,
gerne möchte ich auf Ihre Nachfrage antworten. Bei der Frage zur Grenze der Einkünfte der Mutter kommt es darauf an, ob diese mit Ihnen zusammen in einem Haushalt lebt oder nicht, wie es auch auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ankommt.
Eine feste gesetzliche Grenze gibt es nicht. Gerne werden zur Bemessung die Grundsätze des Sozialhilferechts herangezogen, was jdoch so nicht richtig ist, denn die Frage der Bemessung des Unterhalts ergibt sich aus dem Familienrecht.
Für den Fall, dass sie in einem Haushalt zusammen leben, dann geht man im Insolvenzrecht in Anlehnung an BSHG (nicht Familienrecht) oft von mehr als EUR 400,00 aus. Wenn also EUR 400,00 überschritten wird, dann findet meist nur noch eine anteilige Berücksichtigung der Mutter statt. Sobald die Einkünfte über EUR 800 liegen, fällt der Unterhaltsanspruch vollständig weg, da dies dem notwendigen Bedarf entspricht. Ob die Einkünfte sich aus Lohn oder anderen Leistungen ergibt, ist nicht ausschlaggebend.
Bei getrennten Haushalten und wenn auch das Kind bei der Mutter lebt, sind wesentlich hörere Beträge anzusetzen. Dann würde ein Unterhaltsanspruch bis ca. EUR 890,00 bestehen und sich dann erst Quoteln, wenn weitere Einkünfte vorliegen.
Ohne konkrete Kenntnis Ihrer Lebensumstände lässt sich leider keine genaue Berechnung durchführen. Auch ist in der Rechtsprechnung der Berechnungsweg sehr strittig. Die Rechtspfleger in den Insolvenzgerichten wenden gerne die Sozialhilfesätze (BSHG) an, so dass ein Unterhaltsberechtigter schneller mal wegfällt. Wenn man diese Entscheidung überprüfen lässt, so wird dabei das regulräre Unterhaltsrecht angewandt, was höhere Einkünfte zulässt und auf die konkrete Situation zur Berechnung des Bedarfes abstellt. Wenn es bei Ihnen also zu einer Auseinandersetzung mit Treuhänder und Insolvenzgericht kommen sollte, wäre eine gerichtliche Überprüfung im Wege der Beschwerde schon fast zu raten.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin