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Auskunftsersuchen gemäß §17 Absatz 1 Gesetz zur Ordnung der Handwerks (HwO)


03.02.2011 18:48 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Chris Koppenhöfer




Hallo.

Ich habe ein Problem.
Ich betreibe seit dem 01.10.2007 eine Kfz Werkstatt mit Tuningteileverkauf und deren Anbau. Nun habe ich von der Handwerkskammer FFO ein Schreiben erhalten das ich Stellungnahme dazu nehmen soll ob ich die zulassungspflichtigen Handwerke Karosserie- und Fahrzeugbauer sowie Kraftfahrzeugtechniker ausführen darf. Ich bin noch kein Meister. Ich habe letztes Jahr damit angefangen und habe Ende 2010 die Teile 3 und 4 bestanden. Die Teile 1 und 2 beginnen voraussichtlich im März. Nun meine Frage was kann ich tun? Ich habe gelesen das es Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Handwerksordnung, die der Ersetzung der Meisterprüfung dient gibt und das Auskunftsverweigerungsrecht des Gewerbetreibenden. Mfg Anisimo
03.02.2011 | 20:27

Antwort

von

Rechtsanwalt Chris Koppenhöfer
55 Bewertungen
Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:

Durch die von Ihnen betriebene Werkstatt (einschl. Einbau von Tuningteilen) haben Sie auch meines Erachtens ein zulassungspflichtiges Handwerk betrieben, da die von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten als wesentliche Tätigkeiten (im Sinne des § 1 Abs. 2 HWO) des Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks, aber wohl auch des Kraftfahrzeugtechnikerhandwerks anzusehen sind. Da Ihnen eine solche Zulassung, also die Eintragung in die Handwerksrolle, fehlt, haben Sie eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 117, 1 Abs. 1 HWO begangen.

1.

Aus diesem Grund haben Sie nach § 17 Abs. 3 HWO auch das Recht, Auskünfte zu verweigern.

Allerdings hat die Handwerkskammer ihrerseits die Möglichkeit, eigene Ermittlungsmaßnahmen anzustellen, um den Sachverhalt zu erforschen und Sie ggf. einer Ordnungswidrigkeit zu überführen. So hat die Handwerkskammer das Recht, Ihren Betrieb zu besuchen und sich Unterlagen zur Einsicht vorlegen zu lassen, §§ 17 HWO, 29 GewO. Auch besteht die Möglichkeit, dass die Handwerkskammer Erkundigungen bei Ihren Kunden einholt, soweit ihr diese bekannt sein sollten. Entsprechend sollten Sie abwägen, ob Sie von Ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch machen oder – wenn auch auf anderem Wege eine „Überführung" möglich ist – Sie sich und ggf. Dritten (Kunden) weitere Unannehmlichkeiten ersparen und Auskunft erteilen wollen.

2.

Grundsätzlich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Sie den Handwerksbetrieb, da Sie nicht in die Handwerksrolle eingetragen sind, nicht ausüben dürfen. Entsprechend müssen Sie den Betrieb einstellen. Dies gilt natürlich nicht hinsichtlich des bloßen Handels. Wenn Sie den Betrieb nicht selbst stilllegen, besteht die Gefahr, dass die Kammer dies – ggf. auch unter Zwang – macht.

3.

Eine Ausnahmegenehmigung nach § 8 HWO dürfte in Ihrem Fall eher nicht in Betracht kommen. Eine solche setzt voraus, dass Ihnen die Abnahme der Meisterprüfung (z. B. wegen hohen Alters oder Krankheit) nicht zuzumuten ist. Hierfür sehe ich keine Anhaltspunkte. Da Sie einige Teile bereits bestanden haben spricht dies eher dafür, dass Sie der Abnahme der Meisterprüfung gewachsen sind.

4.

Allerdings kommt auch eine Ausübungsberechtigung im Sinne des § 7b HWO in Betracht. Aufgrund einer solchen Ausübungsberechtigung könnten Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen:

- Sie müssen in dem betreffenden Handwerk (oder einem verwandten Handwerk) die Gesellenprüfung bestanden haben
- Sie müssen in dem betreffenden Handwerk (oder einem entsprechendem Beruf) 6 Jahre lang gearbeitet haben, davon 4 Jahre in leitender Position und
- die ausgeübte Tätigkeit müsste eine wesentliche Tätigkeit des Handwerks sein, das Sie jetzt ausüben (wollen).

Wenn diese Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sein sollten, dürften Sie Ihrer Tätigkeit dennoch erst nach Eintragung in die Handwerksrolle fortsetzen, wobei hier sicherlich „Verhandlungspotenzial" bestünde.

5.

Je nachdem, wie Ihre örtliche Kammer geführt wird, ließe sich das Verfahren zur Klärung Ihres Sachverhalts auch so lange in die Länge ziehen, dass Sie einen Meister als Betriebsleiter zur Anstellung finden oder die Prüfung selbst abgelegt haben. Mir sind von anderen Kammern als der Ihren Fälle bekannt, in denen die Sachbearbeiter entsprechend kooperativ waren.

6. Zusammenfassung

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung können (und sollten) Sie diese beantragen, um eine Eintragung in die Handwerksrolle zu erreichen und Ihren Betrieb so zu legalisieren.

Um unangenehme Maßnahmen seitens der Kammer zu vermeiden, können Sie die begehrten Auskünfte erteilen oder aber hierzu schweigen. Was aus taktischer Sicht günstiger ist, lässt sich von hier aus leider nicht beurteilen. Ggf. können Sie versuchen, mit der Kammer auf Tuchfühlung zu gehen. Ggf. ist man dort bereit, Sie in der einen oder anderen Weise zu unterstützen. Ihre Bereitschaft, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und sich um eine Abstellung des illegalen Zustands zu bemühen, könnte die Bereitschaft der Kammer zu einem „milden" Vorgehen erhöhen.

Grundsätzlich sollten Sie auch erwägen, den Betrieb, soweit der nicht legal ist, einzustellen. Aus rechtlicher Sicht muss ich Ihnen dazu raten. Ansonsten droht Ihnen (im Extremfall) eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, § 35 GewO. Diese begründet sich dann in dem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften (die HWO).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)


Nachfrage vom Fragesteller 03.02.2011 | 21:41

Hallo

danke für ihre Antwort.

Würden Sie mich in der Sache vertreten?

Ich möchte den Betrieb erhalten und wenn alles glatt läuft habe ich Ende Januar 2012 den Meisterbrief.

Ich würde ihnen das Schreiben der Handwerkskammer zu kommen lassen weil diese mir eine Frist bis 11.02.2011 gesetzt hat.

Ich hoffe Sie können mir da helfen.

Mfg
Anisimo

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.02.2011 | 12:07

Sehr geehrter Rechtsuchender,

vielen Dank für Ihr Interesse an einer außergerichtlichen Vertretung. Ich werde mich diesbezüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Chris Koppenhöfer
Bochum

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