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Auskunftsanspruch für Unterhalt


19.02.2011 09:15 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,

meine Lebensgefährtin bekommt Unterhalt für die gemeinsame Tochter von Ihrem geschiedenen Ex-Mann.

Es geht um Auskunft zum Einkommen des Ex-Mannes. Der Ex-Mann sagt, er habe zur Zeit nur die Steuerbescheide bis 2008 und hat nur diese vorgelegt. Er ist selbständig tätig. Für 2009 und 2010 fehlenden Angaben, so dass die aktuelle Situation unklar ist.

Meine Frage: Unterstellt, es stimmt, dass der Bescheid für 2009 noch nicht vorliegt, würde dann eine Auskunftsklage (Belege für 2009 und 2010) trotzdem Aussicht auf Erfolg haben mit dem Argument, dass er die BWA (betriebswirtschaftlichen Auswertungen) für 2009 und 2010 vorlegen könnte und dies bisher nicht macht? Er hat einen Steuerberater. Denkbar wäre auch, dass er die Steuererklärung für 2009 gemacht hat (die Frist ist ja abgelaufen, diese Erklärung könnte er ja auch vorlegen).

Macht eine Auskunftsklage in dieser Situation Sinn? Es ist denkbar, dass sich seine Einkünfte gegenüber 2008 verbessert haben, weil er 2010 öfters in regionalen Zeitungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit genannt worden ist.
Vielen Dank
Dirk
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2006 weitere Antworten zum Thema:
Unterhalt
19.02.2011 | 09:29

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1114 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

auch wenn die Steuerbescheide ab 2009 noch nicht vorliegen, hat der Kindesvater die Verpflichtung seine BWA oder Einnahmen-Überschussrechnungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 vorzulegen.

Die Auskunftspflicht eines Selbständigen beschränkt sich auch nicht nur auf die Vorlage der Steuerbeschede, diese reichen auch für eine ordnungsgemäße Berechnung nicht, sondern er ist verpflichtet seine Einkünfte der letzten drei Jahre durch Vorlage der oben genannten Unterlagen nachzuweisen.

Legt er auch die BWA oder sonstige Nachweise nach einer Aufforderung nicht vor, macht eine Auskunftsklage Sinn.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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