Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340286
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 08.09.2009 18:37:11

Auskunftsanspruch bei Polizeibehörden

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2135
Sehr geehrte Damen und Herren,

im Jahre 1980 wurde ich das Opfer einer sog. Polizei-Razzia im
Nürnberger Kommunikationszentrum "KOMM".

Zu diesem Zeitpunkt war ich noch strafunmündig.

Nach einem Ton, Steine, Scherben oder Wolf Maahn Konzert wurden von mir und meinem Freund Fingerabdrücke gesichert.

Wir haben niemals erfahren warum.

Im Jahr 1996 gab es eine andere Ermittlung gegen mich und momentan wieder durch Denunziation. Eine Nachfrage beim Präsidium ergab, daß meine Daten im Polizeicomputer gespeichert seien und nicht gelöscht werden. Bei einer Polizeikontrolle wurde ich dann, obwohl das Verfahren eingestellt wurde, gemobbt und wieder falsch verdächtigt.

Deshalb meine Fragen:

Können die Polizeibehörden nach PAG, POG, Strafrecht oder GG oder anderer Normen gezwungen werden, den Eintrag zu löschen?

Habe ich als Bürger einen herzuleitenden Auskunftsanspruch, wer mich wann und warum angezeigt hat? Es geht mir hier um den Denunziantenparagrafen 164 StGB.

Vielen Dank.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 8.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.09.2009 19:19:24
Rechtsanwalt Kay Fietkau
Jacobstraße 8-10, 04105 Leipzig, Tel: 0341-49250002, Fax: 0341-49250009
Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 83
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:


Die Rechtsgrundlage für die Speicherung personenbezogener Daten ist Art. 38 Abs .1 Bayerisches Polizeiaufgabengesetz (PAG):

„ (1) Die Polizei kann personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.“

Nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG gilt jedoch:

„Entfällt der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht, sind die Daten zu löschen. 3 Die nach Art. 37 Abs. 3 festzulegenden Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen betragen in der Regel bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre (Regelfristen). 4 In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen.“

Sind die genannten Voraussetzungen gegeben, besteht Ihrerseits ein Löschungsanspruch. Sie können daher in diesem Fall einen entsprechenden Löschungsantrag stellen.


Des Weiteren haben Sie hinsichtlich der einzelnen Vorwürfe einen Anspruch auf Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt. Sie sollten sich daher an einen Rechtsanwalt vor Ort wenden, der für Akteneinsicht beantragt und die Voraussetzungen einer eventuellen Löschung prüft.


Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.


Mit freundlichen Grüßen


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Datenschutzrecht letzten Monat:

5
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340286
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97815
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Auskunftsanspruch   Polizeibehörden