Frage geschrieben am 21.02.2010 21:31:45
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Auskunft bei ehemaligem AG
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1346Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich bin dabei mich zu bewerben weil mein Vertrag bald ausläuft. Nun beschäftigt mich die Frage ob bzw. in wie weit mein aktueller Arbeitgeber einem Arbeitgeber der duch meine Bewerbung an mir interessiert sein könnte, Auskunft über mich geben darf. Darf mein jetztiger AG alles sagen, über Leistung, Gehalt, Gesundheits-, Krankheitstage usw.
Belegen Sie bitte Ihre Antwort durch Gesetztestexte und/oder Urteile.
Danke im Voraus!
PS Ich bitte um Verständnis dafür, dass ich aufgrund meiner aktuellen Situation nur den Mindesteinsatz bieten kann.
Antwort geschrieben am 21.02.2010 22:21:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn, Tel: 02 28/68 82 26-0, Fax: 02 28/68 82 26-87
Fachanwalt Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Steuerrecht
Bewertungen: 17
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Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, ein wahrheitsgemäßes Zeugnis über Ihre Leistungen auszustellen.
Hierzu findet sich unter Wikipedia eine rechtlich zutreffende Definition:"Ein Arbeitszeugnis muss wahr sein und alle wesentlichen Tatsachen enthalten, die für eine Gesamtbeurteilung von Bedeutung sind und an denen ein künftiger Arbeitgeber ein „berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse" haben könnte. Dabei ist der Arbeitgeber nicht zur schonungslosen Offenbarung aller ungünstigen Vorkommnisse verpflichtet. Negative Beurteilungen sind nur dann zulässig, wenn sie für die gesamte Dauer der Beschäftigung charakteristisch waren."
Fundstelle: Z. B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 3. Senat, 17.09.2009, Az. 3 CE 09.1383.
Ihr Arbeitgeber ist nicht berechtigt, persönliche Auskünfte über dieses Arbeitszeugnis, scoh gar nicht darüber hinaus, ohne Ihre Einwilligung zu erteilen.
Fundtstelle:
1. LAG Berlin 8.5.1989 - 9 Sa 21/89
2. LAG Hamburg 16.8.1984 - 2 Sa 144/83
3. BGH 10.7.1959 - VI ZR 149/58
4. BAG 25.10.1958 - 1 AZR 434/55
Ergebnis: Ihr Arbeitgeber hat zunächst ein Zeugnis zu verfassen, welches die Wahrheit zu Ihrem Arbeitsverhältnis wieder gibt- über dieses Zeugnis hinaus darf er keine anderslautenden Auskünfte ohne Ihre Einwilligung erteilen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.02.2010 22:38:41
Verstehe ich es richtig, dass mein Arbeitgeber einem Anrufer keine telefonisch Auskünfte geben darf?
Danke!
Verstehe ich es richtig, dass mein Arbeitgeber einem Anrufer keine telefonisch Auskünfte geben darf?
Danke!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.02.2010 23:21:07
Ja, das ist so- Ihr Arbeitgeber kann am Telefon nichts anderes erzählen, als genau das, was er im Zeugnis geschrieben hat.
Und er ist nicht berechtigt, da auf Rückfrage weitere Auskünfte zu erteilen.
Er darf dazu nichts weiter sagen.
Ja, das ist so- Ihr Arbeitgeber kann am Telefon nichts anderes erzählen, als genau das, was er im Zeugnis geschrieben hat.
Und er ist nicht berechtigt, da auf Rückfrage weitere Auskünfte zu erteilen.
Er darf dazu nichts weiter sagen.
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