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Frage geschrieben am 24.12.2009 17:05:56

Auskunft über Vorstrafen von Polizei an Arbeitgeber

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3078
Bis zum Jahr 2000 hatte ich ca. alle 5 Jahre regelmäßig mit der Polizei zu tun. Von 2001 bis 2004 war ich dann Inhaftiert, habe während dieser Haftzeit eine Umschulung gemacht und seitdem in diesem neu erlernten Beruf gearbeitet. Seitdem habe ich mir auch strafrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen, nichteinmal mehr falsch geparkt.

Im Juli diesen Jahres habe ich eine neue, absolute Traumarbeitsstelle angetreten.

Bis Mitte Dezember war alles super, der Arbeitgeber hätte mich auch ganz sicher nach der Probezeit zum 01.01.10 in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen.

Am 15.12. sind dann die Bullen mit Durchsuchungsbeschluss eingelaufen. 12 Mann waren bei mir zu Hause, 10 Mann danach an meinem Arbeitsplatz. Gefunden wurde nicht besonders viel, Hauptgrund der Durchsuchung war u.a. mein Vorleben (von vor 10 Jahren), das stand natürlich im Durchsuchungsbeschluss so nicht drin.

Gegenüber meinem Arbeitgeber hat man dann natürlich versucht den Beschluss so gut wie möglich zu rechtfertigen und anscheinend
sehr bereitwillig Auskunft über mein Vorleben gegeben.

Ich wurde daraufhin 2 Wochen vor Ende der Probezeit gekündigt. Mein Chef teilte mir mit dass er von der Polizei die Auskunft bekam, dass ich seit frühester Jugend immer wieder Strafdelikte begehen würde.

Nun bin ich jedoch mittlerweile 42 Jahre alt und somit ist klar dass mein Exchef von der Polizei auch über Dinge unterrichtet wurde die längst aus dem BZR gelöscht wurden. Dieses Auskunftverhalten hat
letztlich auch meine Kündigung verursacht.

Die mir vorgeworfene Straftat hat nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun, also ich habe mir in der Firma nichts strafrechtliches zu Schulden kommen lassen.


Jetzt zu den Fragen:

Der Arbeitgeber hat von mir bei der Einstellung kein Führungszeugnis verlangt, ist es rechtens dass die Polizei
da jetzt einfach so Daten aus dem Polizeicomputer und eines laufenden Ermittlungsverfahrens weitergibt die eine Kündigung verursachen und wo ist da eigentlich die Resozialisierung geblieben?

Wie kann ich gegen das Ganze am besten Strafrechtlich vorgehen?
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist mir zu wenig und wird sowieso im Sand verlaufen. Mein Problem ist dass ich nicht genau weiß welcher der Polizisten da was gesagt hat, dies müsste durch eine Zeugenbefragung meines Exchefs erst ermittelt werden.

Habe ich eine Chance meinen Verdienstausfall, den ich nun durch das Arbeitslosengeld in Höhe von 500,-€ monatlich habe gerichtlich geltend zu machen?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 27.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geerhter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich ich unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:

Ein Schadensersatzanspruch kann sich allein aus Staatshalftung ergeben, § 839 BGB.

Eine drittbezogene Amtsplichtverletzung kann darin gesehen werden, dass durch Offenbarung von Tatsachen aus Ihrer Vergangenheit die Kündigung des Arbeitsplatzes provoziert wurde.

Dennoch muss ich Ihnen mitteilen, dass erhebliche Nachweisschwierigkeiten bestehen dürften. Ausserdem wird sich die berechtigte Frage stellen, ob die Kündigung nicht zumindest auch wegen der "aktuellen laufenden Ermittlungen " erfolgt ist. Das hat dann aber nichts mehr mit den Altdelikten zu tun, über die keine Auskunft mehr erteilt werden durfte.

In diesem Falle wäre ein Verdienstausfallschaden nicht mehr kausal auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen. Als Anspruchsteller muessen Sie sämtliche Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches beweisen. Dabei wird es auch problematisch sein, ob Ihre ehemaliger Arbeitgeben "für Sie aussagen " würde. Dieser wird sich auf die Frage der Begründung der 'Kündigung wahrscheinlich nicht auf die Antwort beschränken, diese seii wegen der Information über die früheren Delikte ausgesprochen worden.

Auch strafrechtich wird sich eine Verfolgung schwerlich durchsetzen lassen. Mehr als eine Beschwerdemöglichkeit sehe ich ebenfalls nicht.

Sicherlich kann zivilrechtlich der Versuch unternommen werden, Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen. Die Erfolgsaussichten sind aber eher schlecht.

Ich hoffe, ihre Fragen damit beantwortet zu haben und wünsche trotz aller Hindernisse einen guten Start ins neue Jahr.




Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

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